Historische Fassung war gültig vom 02.10.2014 bis 25.07.2018

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst
(APO-Justiz-JVD)

Vom 18. August 2014

Aufgrund von § 30 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5 bis 8 sowie Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsGVBl. S. 970, 971) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§   1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§   2
Einstellungsvoraussetzungen
§   3
Einstellungsbehörden
§   4
Dienstbezeichnung

Abschnitt 2
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§   5
Ausbildungsverlauf
§   6
Einführung
§   7
Berufspraktische Ausbildung
§   8
Fachtheoretische Ausbildung
§   9
Praktische Erprobung
§ 10
Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote
§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung
§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

Teil 3
Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsatz
§ 14
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
§ 15
Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane
§ 16
Weisungsunabhängigkeit
§ 17
Bestellung der Prüfungsorgane
§ 18
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 19
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 20
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 21
Prüfungsverhinderung
§ 22
Noten
§ 23
Nichterbringung von Prüfungsleistungen
§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 25
Hilfsmittel
§ 26
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

§ 27
Zulassung zur Prüfung
§ 28
Schriftliche Prüfung
§ 29
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 31
Mündliche Prüfung
§ 32
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 33
Prüfungsgesamtnote
§ 34
Prüfungsniederschrift
§ 35
Prüfungsakten
§ 36
Zeugnis
§ 37
Festsetzung der Platznummern
§ 38
Wiederholung der Prüfung
§ 39
Ergänzungsvorbereitungsdienst

Abschnitt 4
Prüfungsvergünstigungen

§ 40
Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen
§ 42
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst (Laufbahn).

(2) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SoldatenversorgungsgesetzSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.

(3) Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 abgesehen haben, beträgt das Höchstalter 38 Jahre.

§ 3
Einstellungsbehörden

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter eingestellt werden. Die Justizvollzugsanstalten sind Einstellungsbehörden.

§ 4
Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“.

Abschnitt 2
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 5
Ausbildungsverlauf

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September . Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführung,
2.
berufspraktische Ausbildung,
3.
fachtheoretische Ausbildung und
4.
praktische Erprobung.

Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate.

(2) Die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab.

(3) Inhalt, Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa zu genehmigender Rahmenstoffplan. Der Rahmenstoffplan wird vom Fachbereichsleiter Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) im Benehmen mit den Einstellungsbehörden erstellt und fortgeschrieben.

§ 6
Einführung

Die Einführung in einer Justizvollzugsanstalt soll den Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs und in die Vollzugspraxis und die Begegnung mit Gefangenen vermitteln. Dabei sollen die Anwärter den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt, die Aufgaben der Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.

§ 7
Berufspraktische Ausbildung

(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt im Benehmen mit den Einstellungsbehörden die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter ausgebildet werden. Die berufspraktische Ausbildung soll bei mehreren Justizvollzugsanstalten mit unterschiedlichen Vollzugsformen erfolgen.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Er bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Ausbildungsbediensteten. Der Ausbildungsbedienstete überwacht die Ausbildung und ist während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzter der Anwärter.

(3) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt bestimmt im Benehmen mit dem Ausbildungsbediensteten die Bediensteten, denen Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(4) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen.

(5) Während der berufspraktischen Ausbildung soll den Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildungsinhalte in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.

§ 8
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt, soweit nicht der Rahmenstoffplan etwas anderes festlegt. Für die Ausbildung ist der Fachbereichsleiter verantwortlich.

(2) Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa in der Regel für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung kann verlängert werden. Darüber hinaus können durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden.

(3) Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen, insbesondere in der Gesprächsführung, und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Anzahl der Stunden und der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt. Praktika und Exkursionen vertiefen die Ausbildung.

(4) Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplans erstellt. Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa.

(5) In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenz zu legen.

(6) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete:

1.
Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Berufsethik, Öffentlichkeitsarbeit, Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug,
2.
Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug,
3.
Vollzugsverwaltungskunde, insbesondere Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle und
4.
sozialwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere Grundzüge der Pädagogik und Psychologie mit Bezügen zum Justizvollzug, Straffälligenhilfe und Kriminalprävention.

(7) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in

1.
Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr,
2.
Erste Hilfe und
3.
einer Fremdsprache.

(8) Der Anwärter wird in einem von ihm schriftlich zu bestimmenden Wahlfach ausgebildet. Die Wahlfächer werden im Rahmenstoffplan festgelegt. Jedes Wahlfach wird mit der Maßgabe angeboten, dass es von mindestens fünf Anwärtern zum Wahlpflichtfach bestimmt wurde. Die Bestimmung des Wahlfaches ist im Übrigen unwiderruflich.

§ 9
Praktische Erprobung

In der praktischen Erprobung sollen die in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft und angewandt werden. Die Anwärter sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeitsaufgaben zu befähigen.

§ 10
Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote

(1) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende eines Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung eine Praxisbeurteilung mit folgendem Inhalt:

1.
Art und Dauer der Beschäftigung,
2.
Stand der Ausbildung,
3.
erworbene fachliche Kompetenzen,
4.
gezeigte Leistungen und
5.
Verhalten des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den Gefangenen.

Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 22 Abs. 1. Die Beurteilung ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist ihm mündlich zu begründen.

(2) Aus den Noten nach Absatz 1 Satz 2 wird vom Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Durchschnittsnote nach § 22 Abs. 3 errechnet, wobei die Noten der einzelnen Abschnitte nach § 5 Abs. 2 jeweils im Verhältnis ihrer Dauer zur Gesamtdauer der berufspraktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind. Sie ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(3) In den in § 8 Abs. 6 genannten Sachgebieten und im nach § 8 Abs. 8 bestimmten Wahlfach erteilt die unterrichtende Lehrkraft mit Abschluss des Unterrichts eine Note für das jeweilige Sachgebiet und das Wahlfach nach § 22 Abs. 1 auf der Grundlage der erbrachten mündlichen Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2. Die Noten sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(4) Aus den Noten nach Absatz 3 wird als Mittelwert eine Durchschnittsnote vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder einer von ihm bestimmten hauptamtlichen Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 3 sowie dem Wahlpflichtfach nach § 8 Abs. 8 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 und 4 doppelt.

(5) Aus den Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird als Mittelwert die Ausbildungsnote durch das Ausbildungszentrum errechnet und dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.

(6) Haben Anwärter einen Ausbildungsabschnitt wiederholt, werden der Berechnung der Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 oder 4 nur die während der Wiederholungsausbildung erzielten Noten zugrunde gelegt. Die Ausbildungsnote der Wiederholungsausbildung wird vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder einer von ihm bestimmten hauptamtlichen Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben.

§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung des Fachbereichsleiters. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.

§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Erbringt ein Anwärter in den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten eine schlechtere als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote und erzielt nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Abschnittes eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Abschnittes in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurück.

(2) Den Anschluss an den zu wiederholenden Abschnitt regelt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter. Die Einstellungsbehörde kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.

(3) Erreicht der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist er zu entlassen. In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 3
Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsatz

(1) Die Prüfung für die Laufbahn ist Prüfung im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 3 SächsBG. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizvollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 14
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa. Als Außenstellen können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden.

(2) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der für den Justizvollzug zuständige Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Justiz und für Europa als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer,
4.
die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.
dem Vorsitzenden,
2.
einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
3.
einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
4.
einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch,
5.
einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 aus den Justizvollzugsanstalten.

(4) Zu Prüfern können Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte bestellt werden. Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zusätzlich die Aufgaben als Prüfer wahrnehmen.

(5) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus:

1.
einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2,
2.
einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und
3.
einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 15
Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde
und der Prüfungsorgane

(1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Staatsministeriums der Justiz und für Europa und auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen das Staatsministerium der Justiz und für Europa bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 16
Weisungsunabhängigkeit

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Bediensteten des Staatsministeriums der Justiz und für Europa unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 17
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese der Staatsminister der Justiz und für Europa. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Der für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa vertritt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bestellung nach Absatz 1 erfolgt jeweils für fünf Jahre. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.

§ 18
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

§ 19
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 bestellt werden.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 20
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 21
Prüfungsverhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 20 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
hat der Prüfungsteilnehmer weniger als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, gilt die schriftliche Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, hat er anstelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Arbeit innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, eine entsprechende Ersatzarbeit nachzufertigen,
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Prüfungsbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe der Noten ausgeschlossen.

§ 22
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Noten
lfd. Nr. Note in Worten (Note als Zahl) Bewertung
1. „sehr gut“ (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. „gut“ (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6. „ungenügend“ (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Den erreichten Durchschnitts- und Gesamtnoten entsprechen folgende Noten:

1.
1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“,
2.
1,51 bis 2,50 entspricht „gut“,
3.
2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“,
4.
3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“,
5.
4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und
6.
5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“.

(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 23
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 25
Hilfsmittel

Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die mündliche und schriftliche Prüfung zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 26
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beendet, ist nachträglich die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten Bediensteten der Prüfungsbehörde sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt haben.

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

§ 27
Zulassung zur Prüfung

(1) Ist anzunehmen, dass der Anwärter den vor der Prüfung liegenden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt bestehen wird, stellt ihn die Einstellungsbehörde zur Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 vorliegt.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

1.
sich zeigt, dass der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist oder
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 8 Abs. 6 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 3 jeweils einhundertzwanzig Minuten, in den Sachgebieten nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 und 4 jeweils zweihundertvierzig Minuten.

(2) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen bei der Prüfungsbehörde zu verwahren. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 29
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfern voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Abs. 1 bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.

§ 30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Arbeiten werden nach § 29 Abs. 1 mit einer Note nach § 22 Abs. 1 bewertet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 3 einfach und nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht und nicht in mehr als zwei der schriftlichen Arbeiten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 31
Mündliche Prüfung

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von dreißig Minuten vorgesehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete gemäß § 8 Abs. 6 und auf das vom Prüfungsteilnehmer bestimmte Wahlfach gemäß § 8 Abs. 8.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 32
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Abs. 1 erteilt, und zwar

1.
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 2,
2.
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Abs. 6 Nr. 3 und 4,
3.
eine Note für das vom Prüfungsteilnehmer bestimmte Wahlfach nach § 8 Abs. 8.

(2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Abs. 3 gebildet.

§ 33
Prüfungsgesamtnote

(1) Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 10 Abs. 5 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote für die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent und wird als Note nach § 22 Abs. 2 ausgewiesen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(4) Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung aufgrund der Prüfungsgesamtnote nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 34
Prüfungsniederschrift

In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die in den Leistungsnachweisen erreichten Noten,
4.
die in der schriftlichen Prüfung erreichten Noten,
5.
die in der mündlichen Prüfung erreichten Noten,
6.
die Endnote,
7.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
8.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung.

§ 35
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden an der Ausbildungseinrichtung geführt. Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

§ 36
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Note und Gesamtnotenwert mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ersichtlich ist.

(2) Das Zeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 37
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleicher Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, wird die gleiche Platznummer erteilt; der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird mehreren Prüfungsteilnehmern die gleiche Platznummer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 38
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. Der Anwärter nimmt bis dahin an der Ausbildung des nachfolgenden Jahrgangs teil.

(4) Für den Fall, dass im Folgejahr keine ordentliche Prüfung stattfindet, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmen.

(5) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann in begründeten Ausnahmefällen, die für den Prüfungsteilnehmer eine unzumutbare Härte nach sich ziehen würden, eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 39
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Anwärter, der die erstmalig nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt auf Antrag in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Einstellungsbehörde zu stellen.

(2) Die Einstellungsbehörde regelt den Ergänzungsvorbereitungsdienst entsprechend des § 12 Abs. 2 Satz 1.

Abschnitt 4
Prüfungsvergünstigungen

§ 40
Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2598, 2606] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Fall des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen

Die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2013 angetreten haben, richten sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (APOaVDVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 592).

§ 42
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (APOaVDVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 592) außer Kraft.

Dresden, den 18. August 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens