Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMI)

erlassen als Artikel 12 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

§ 1

Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden für

1.
das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Mitteilung, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 52 Abs. 2 SächsBG ,
3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG, und
4.
die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 71 Abs. 3 SächsBG .

§ 2

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

Änderungsvorschriften