Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer – FRL LIW/2014)

Vom 15. Dezember 2014

(zuletzt geändert durch RL vom 2. November 2021 [SächsABl. S. 1443]
mit Wirkung vom 1. Februar 2020)

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014 - 2020 in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe, für Vorhaben im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP AGRI) sowie Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben.

Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (VwV-SäHO) (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), keine Anwendung.

Für Vorhaben nach Nummer 1.1.2.1, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, finden das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (VwV-SäHO) in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung, soweit sie die Beschaffung von emissionsarmer Ausbringungstechnik beinhalten.

Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Vorhabensbeginn und Förderfähigkeit der Ausgaben
a)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.
Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie der Erwerb von Grundstücken, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
b)
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (angemessene Ausgaben).
c)
Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
d)
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
e)
Betriebskapital gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gilt nicht als förderfähige Ausgabe, da keine Förderung aus dem ELER im Rahmen von Neuinvestitionen in die Land- und Forstwirtschaft über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzinstrument erfolgt.
f)
Investitionen in Bewässerung gelten als förderfähige Ausgaben, wenn sie zusätzlich die Bedingungen des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und des EPLR erfüllen. Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war, werden nicht als bewässerte Fläche betrachtet. Zu fachlichen Details informiert das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft gesondert.
g)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sind nicht förderfähig.
h)
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im Ausnahmefall kann eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html?map=225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c genutzt werden.
i)
Abschreibungskosten gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind nicht förderfähig.
j)
Im Falle von Leasing sind gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinsen der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine förderfähigen Ausgaben.
2.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
a)
Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.
b)
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
3.
Zu beachtende Vorschriften/Vereinbarkeit mit sonstigem Recht
a)
Geltung des Gebäudeenergiegesetzes
Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.
b)
Beihilferecht
Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie werden im Forstsektor nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie in ländlichen Gebieten nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt. Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderte Vorhaben nach Nummer 1.1.2.1 werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
 
 
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
 
 
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
 
Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Vorhaben der EIP AGRI in ländlichen Gebieten und im Forstsektor nach Teil B Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt. Diese Vorhaben können der Europäischen Kommission im Einzelfall zur Genehmigung auf Grundlage der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 vorgelegt werden. In diesem Fall dürfen die Beihilfen erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Abweichend von Teil B Ziffer II Nummer 3.1.6 sowie Nummer 3.2.6 dieser Richtlinie ist die in der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 festgelegte Beihilfeintensität im Fall einer Einzelbeihilfegenehmigung für die Höhe der Förderung maßgebend.
c)
Vergaberecht
 
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Europäischen Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern die Begünstigten zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind, in Einklang stehen.
4.
Transparenz
 
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.
 
Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderte Vorhaben werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht, soweit Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 Euro gewährt werden.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

1.
Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe
1.1
Zuwendungszweck
 
Um die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Tierhaltung vor allem in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und um sie den geänderten gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen, besteht ein Bedarf, entsprechende Investitionen und damit die Umstrukturierung hin zu wettbewerbsfähigen, tiergerechten und umweltschonenden Unternehmen zu unterstützen.
 
Um den Freistaat Sachsen als wichtigen Standort für die pflanzliche Erzeugung zu stärken, besteht ein Bedarf, entsprechende Investitionen und damit die Umstrukturierung hin zu wettbewerbsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen. Die Unterstützung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte kann wesentlich dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse und damit die gesamte Landwirtschaft zu stärken. So können mit der Förderung landwirtschaftlicher Urprodukte die Wertschöpfung und das mögliche Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere bei besonderen Produktionsausrichtungen, erhöht und gleichzeitig deren derzeitige Marktposition oder Anbaudiversifizierung erhalten werden.
1.1.1
Investitionen im Bereich der Nutztierhaltung
 
Förderfähig sind:
1.1.1.1
Investitionen zur Erhöhung bei vorhandenen sechs auf mindestens neun Monate oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität von mindestens neun Monaten für Gülle, Jauche und Silosickersaft sowie Investitionen zur Erhöhung bei vorhandenen zwei auf mindestens sechs Monate oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für Festmist und Kompost,
1.1.1.2
Investitionen in Gebäude und Anlagen einschließlich Anschaffung von Technik der Innenwirtschaft der Nutztierhaltung.
1.1.1.3
Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen.
1.1.2
Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung einschließlich des Garten- und des Weinbaus
 
Förderfähig sind:
1.1.2.1
Anschaffungen von umweltschonender oder innovativer Spezialtechnik (Erlass des SMUL zur Förderung von Maschinen und Geräten) sowie bauliche Investitionen für ressourcenschonende Beregnungs-/Bewässerungsverfahren,
1.1.2.2
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft im Gartenbau, insbesondere in geschlossene oder quasi geschlossene Systeme zur Vermeidung von Grundwasserbelastungen, in Regenwassersammelanlagen und für die Errichtung energiesparender Gewächshäuser,
1.1.2.3
die Errichtung von Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Baumobstanlagen (in neue oder bestehenden Anlagen) und die Errichtung von Tropfbewässerungsanlagen in Baumobst- und Hopfenanlagen einschließlich der baulichen Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser, soweit keine Fördermöglichkeit über andere Programme besteht,
1.1.2.4
bauliche Investitionen zur Lagerung, Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten, wobei diese Erntelagerhallen daneben auch zur Unterbringung von im Unternehmen vorhandener Technik genutzt werden können,
1.1.2.5
Investitionen für die Bewirtschaftung der arbeitsintensiven Steil- und Terrassenlagen des Weinbaus. Eine Förderung von Investitionen in die Kellerwirtschaft ist ausgeschlossen,
1.1.2.6
Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen,
1.1.2.7
Förderung der Errichtung eines Biobett-Systems zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen.
1.1.3
Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten
 
Förderfähig ist die Unterstützung von Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Urprodukten (Erzeugnisse des Anhanges I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), die aus überwiegender Eigenerzeugung stammen einschließlich Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen.
1.2
Art der Unterstützung
a)
Auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse als Erstattung förderfähiger Ausgaben gewährt. Förderfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer.
b)
In den förderfähigen Aufwendungen dürfen bis zu 12 Prozent für allgemeine Aufwendungen der Planung (wie zum Beispiel Durchführbarkeitsstudien und Gebühren) sowie im Rahmen der Planung und Durchführung anfallende Architekten- und Ingenieurleistungen enthalten sein. Betreuerleistungen sind nicht förderfähig.
1.3
Begünstigte
a)
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Das Unternehmen muss über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen sowie alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen.
b)
Eine Förderung der Unternehmen kann erfolgen, wenn sie
aa)
Waren des Anhanges I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union produzieren und die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und über einen Viehbesatz von weniger als 2 GV/ha im Zieljahr verfügen oder
bb)
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
c)
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
aa)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
bb)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
 
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
 
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
 
Der gleiche Förderausschluss gilt bei
 
 
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung oder bei
 
 
juristischen Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder
 
beziehen oder erhalten.
d)
Nicht gefördert werden Begünstigte, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Stammkapitals des Unternehmens beträgt.
e)
Die Voraussetzungen müssen für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllt werden.
1.4
Förderfähige Ausgaben
a)
Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
aa)
Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
bb)
Kauf von neuen Maschinen und Anlagen,
cc)
allgemeine Aufwendungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
dd)
die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
b)
Im Falle der Einbeziehung eines Grundstückerwerbs in das förderfähige Investitionsvolumen ist der einbezogene Wert durch eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers (öffentlich bestellter Sachverständiger) oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu belegen. Bei bebauten Grundstücken darf in den vergangenen zehn Jahren für das Gebäude kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch den ELER die Doppelgewährung einer Beihilfe zur Folge hätte. Der Erwerb von Grundstücken ist bis maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben förderfähig.
c)
Die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Mitteln für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Förderdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sind davon ausgenommen, soweit sie keine Beihilfen enthalten.
1.5
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse gemäß EPLR ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen).
b)
Das Vorhaben unterstützt die Betriebsumstrukturierung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Die Betriebsumstrukturierung umfasst alle Vorhaben, welche die Verbesserung der organisatorischen, betriebswirtschaftlichen oder Marktbedingungen eines Unternehmens zum Inhalt haben.
c)
Der Umsatz des landwirtschaftlichen Unternehmens muss zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent des Umsatzerlöses) aus der Produktion von Waren gemäß Anhang I AEUV erzielt werden (Erzeugung von Waren gemäß Anhang I AEUV durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung) und das Vorhaben unterstützt nicht die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
d)
Der Betriebssitz der Begünstigten befindet sich im Freistaat Sachsen. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden nur gefördert, wenn alle Gesellschafter ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Für die Förderung juristischer Personen und übriger Personengesellschaften ist der Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen Fördervoraussetzung.
e)
Ausreichende Qualifikation des Betriebsleiters, das heißt:
Die Begünstigten haben nachzuweisen, dass sie selbst oder eine von ihnen zur Geschäftsführung bestellte Person eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, eine gleichwertige Berufsbildung oder eine nachgewiesene Berufserfahrung besitzen, die sie befähigt, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung, welches keine Leistungen oder Renten nach Nummer 1.3 bezieht, diese Voraussetzung erfüllen.
f)
Einen Nachweis, dass das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit das Betriebes dient, durch die Vorlage eines Investitionskonzeptes:
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro je Antrag oder 100 000 Euro in der gesamten Förderperiode 2014 - 2020, haben die Begünstigten ein Investitionskonzept über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, über die Finanzierung und die Zweckmäßigkeit vorzulegen. In diesem Konzept ist die Ausgangssituation des Unternehmens, insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens, zu analysieren und eine Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung pro Arbeitskraft aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben. Unterschreitet das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro ist das einfache Investitionskonzept ausreichend.
g)
Vorlage bau- und umweltrechtlicher Genehmigungen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind:
Die Begünstigten müssen mit dem Antrag die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen, die unter anderem die erfolgte Prüfung der Umweltwirkungen des Vorhabens belegen (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013).
h)
Begünstigte, die nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass Umstrukturierung und Umwandlung der ursprünglichen LPG und der Vermögensübergang auf den Rechtsnachfolger ordnungsgemäß erfolgt ist. Begünstigte, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte. Im Falle verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
i)
Die Förderung dient gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht zur Erfüllung von neuen Anforderungen durch EU-Recht, sofern der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung (Bewilligung) mehr als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der obligatorischen Anwendung der Anforderungen liegt.
j)
Bei Investitionen in Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung gilt:
Aus den Planungsunterlagen und der Vorhabenbeschreibung geht hervor, dass das Vorhaben die Anforderungen gemäß Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil A Basisförderung des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan in der geltenden Fassung einhalten wird. Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIW verfügbar.
k)
Für Vorhaben der besonders tiergerechten Haltung ist zusätzlich zu erfüllen:
Aus den Planungsunterlagen und der Vorhabenbeschreibung geht hervor, dass das Vorhaben die Anforderungen gemäß Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil B Premiumförderung des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung einhalten wird. Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIW verfügbar.
l)
Für Vorhaben der EIP AGRI ist zusätzlich zu erfüllen:
aa)
Das Vorhaben ist Bestandteil des Aktionsplans der operationellen Gruppe (OG); ausgeschlossen sind Aktionspläne mit Vorhaben, die negative Umweltauswirkungen haben oder Aktionspläne, die nur Forschungsvorhaben beinhalten.
bb)
Für das Vorhaben liegt ein positiver Beschluss der OG vor.
cc)
Es ist ein Geschäftsplan (Investitionskonzept) vorzulegen.
dd)
Bei Einzelakteuren: Die Begünstigten sind Mitglieder der OG.
ee)
Die Begünstigten haben zu erklären, dass sie die Ergebnisse des geförderten Vorhabens mindestens über das EIP-Netzwerk veröffentlichen werden.
1.6
Verpflichtungen
a)
Übersteigt der Zuschuss je Bewilligungsbescheid 400 000 Euro, so haben bei Begünstigten in der Rechtsform der juristischen Person alle Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von über 25 Prozent am Stammkapital eine Besicherung in Höhe von 15 Prozent der Zuschusssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft nachzuweisen.
b)
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro je Antrag oder 100 000 Euro in der gesamten Förderperiode 2014 - 2020, haben die Begünstigten eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Wirtschaftsjahre vor Antragstellung (bei Neugründungen bereits verfügbare Buchführungsabschlüsse) vorzulegen und eine Buchführung für die Dauer von fünf Jahren einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entspricht. Diese Auflage beginnt mit dem auf die abschließende Festsetzung der Förderung folgenden Buchführungsjahr.
c)
Bei Investitionen in Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung gilt:
Das Vorhaben hält die Anforderungen gemäß Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil A Basisförderung des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung ein. Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIW verfügbar.
d)
Für Vorhaben der besonders tiergerechten Haltung ist zusätzlich zu erfüllen:
Das Vorhaben hält die Anforderungen gemäß Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil B Premiumförderung des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung ein. Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIW verfügbar.
e)
Begünstigte haben für mindestens 70 Prozent der im Investitionskonzept ausgewiesenen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) Nutzungsverhältnisse nachzuweisen, die der Zweckbindungsfrist der geplanten Investition entsprechen.
f)
Für Vorhaben der EIP AGRI ist zusätzlich zu erfüllen: Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind mindestens über das EIP-Netzwerk zu veröffentlichen.
1.7
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Der allgemeine Zuschusssatz beträgt für alle Fördergegenstände sowie für die Förderung mobiler Maschinen, Geräte und Anbaugeräte grundsätzlich 25 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
b)
Für Investitionen nach Nummer 1.1.1.1 wird der allgemeine Zuschusssatz um 15 Prozentpunkte erhöht. Für Investitionen nach Nummer 1.1.1.2 wird der allgemeine Zuschusssatz um 15 Prozentpunkte erhöht, wenn die Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil B Premiumförderung des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten wird. Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIW verfügbar
c)
Für Maßnahmen nach Nummer 1.1.2.2 und 1.1.2.5 wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt. Für Maßnahmen nach Nummer 1.1.2.3, die die Errichtung von Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Baumobstanlagen betreffen, wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt.
d)
Für Betriebe, die ihren Sitz im benachteiligten Gebiet haben, wird für bauliche Maßnahmen nach Nummer 1.1 der Zuschusssatz um 5 Prozentpunkte erhöht.
e)
Für Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen wird der allgemeine Zuschusssatz um 15 Prozentpunkte erhöht.
f)
Für den Teil der einbeziehbaren Ausgaben für den Grundstückserwerb ist der Zuschusssatz generell auf 25 Prozent begrenzt.
g)
Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 Euro je Vorhaben (Förderantrag) betragen.
h)
Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt für die Begünstigten je 5 Millionen Euro für die gesamte Förderperiode 2014–2020. Verbundene Unternehmen können diese Obergrenze nur einmal ausschöpfen. Für Vorhaben der EIP AGRI gilt keine Obergrenze.
i)
Für Vorhaben, die im Rahmen des Teils B Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie beantragt werden, erhöht sich der Zuschuss um 20 Prozent.
j)
Die Höhe der Förderung beträgt höchstens 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
2.
Wissenstransfer einschließlich Demonstrationsvorhaben
2.1
Zuwendungszweck
 
Zweck der Unterstützung ist die Förderung zielgruppenspezifischer Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben für Personen, die in der sächsischen Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind und für Landbewirtschafter. Ausgenommen sind Bedienstete von Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen (einschließlich Wirtschaftsbetrieben) des öffentlichen Rechts. Gefördert werden insbesondere die Organisation und Durchführung von:
a)
Fachtagungen und Fachveranstaltungen,
b)
Workshops und Arbeitskreisen,
c)
Fachexkursionen,
d)
Demonstrationsvorhaben.
 
Fachexkursionen und Demonstrationsvorhaben werden nur im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Buchstaben a oder b gefördert. Die Unterstützung beinhaltet für alle Vorhaben die Vor- und Nachbereitung, die Erarbeitung und Bereitstellung von Informations- und Anschauungsmaterial sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterstützung beinhaltet auch die Nutzung digitaler Medien sowie die digital-mediale Aufbereitung.
 
Ziele sind folgende:
2.1.1
Vorhaben zur Verbesserung der Wirtschaftsleistung landwirtschaftlicher Betriebe
a)
Vermittlung von Informationen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen durch nachhaltiges Unternehmensmanagement
b)
Vermittlung von Informationen zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft
c)
Vermittlung von Informationen zur innovativen, umweltschonenden oder tiergerechten Haltung und zur Tiergesundheit
d)
Vermittlung von Informationen zur Direktvermarktung.
2.1.2
Vorhaben zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger und -verarbeiter durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette
a)
Vermittlung von Informationen für Landwirte und Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Ernährungswirtschaft zur Teilnahme an Qualitätsregelungen
b)
Vermittlung von Informationen für Landwirte und KMU der Ernährungswirtschaft zu kundenorientiertem Verhalten und Kommunikation sowie zum einschlägigen Förderrecht und zu Förderverfahren
c)
Vermittlung von Informationen für Landwirte und KMU der Ernährungswirtschaft zu absatzfördernden Maßnahmen im Rahmen der Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie lokaler beziehungsweise regionaler Märkte.
2.1.3
Vorhaben zur Verbesserung der Wasserwirtschaft einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
a)
Vermittlung von Informationen, insbesondere zu Themen der Stoffaustragsminimierung und Empfehlung von speziellen, auf die Erreichung konkreter Fachziele ausgerichteter Landbewirtschaftungsmaßnahmen für die Landwirtschaft in prioritären Gebieten der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
b)
Vermittlung von Informationen zur Verminderung des Düngemittel- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes, insbesondere zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz (NAPS),
c)
Vermittlung von Informationen über die langfristige Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Landbewirtschaftung an klimatische Veränderungen.
2.1.4
Vorhaben zur Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
 
Vermittlung von Informationen und Empfehlung von speziellen, auf die Erreichung konkreter Fachziele ausgerichteten Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen zur Verminderung der Bodenerosion sowie sonstige Themen des Bodenschutzes.
2.1.5
Vorhaben zur Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung
 
Vermittlung von Informationen und Empfehlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einschließlich Energiecheck zur Ausschöpfung weiterer Potenziale zur Minderung von Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft und in der Nahrungsmittelverarbeitung.
2.1.6
Vorhaben zur Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen
 
Vermittlung von Informationen über die Umstellung zu betriebsmittelreduzierenden Produktionsweisen sowie Vermittlung von Wissen über Produktionsweisen zur Minderung der Treibhausgas- und Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft einschließlich Biogas und Kurzumtriebsplantagen.
2.1.7
Vorhaben zur Förderung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung in der Forstwirtschaft
 
Vermittlung von Informationen zur Stabilisierung der Waldökosysteme im Hinblick auf den Klimawandel und eine ressourcenschonende, nachhaltige Forstwirtschaft.
 
Sofern Ergebnisse der EIP AGRI für Wissenstransfer einschließlich Demonstrationsvorhaben für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft den Zielsetzungen der Untermaßnahmen 2.1.1 bis 2.1.7 entsprechen, können diese auf Initiative der OG oder des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) aufgerufen werden.
2.2
Begünstigte
 
Begünstigte sind ausschließlich Anbieter der Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben. Davon ausgenommen sind Gebietskörperschaften.
2.3
Förderfähige Ausgaben
2.3.1
Förderfähig sind
direkte projektbezogene Ausgaben für Organisation und Durchführung einschließlich Vor- und Nachbereitung:
a)
Personalausgaben auf Basis von standardisierten Einheitskosten,
b)
Sachausgaben,
c)
Ausgaben für Investitionen im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben,
d)
die Mehrwertsteuer für Ausgaben nach den Buchstaben a bis c nur dann, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
 
indirekte projektbezogene Ausgaben:
 
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen insbesondere indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reinigungsdienste, Reisekosten. Diese Pauschale ist in den Standardeinheitskostensätzen für Personal bereits enthalten und kann insoweit nicht gesondert geltend gemacht werden.
2.3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Vorhaben, die Teile der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), in der jeweils geltenden Fassung, oder der gesetzlich geregelten Qualifizierung an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Hochschulen und Universitäten sind,
b)
Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
c)
der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge,
f)
Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
g)
Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
h)
Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen.
2.4
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben hält in der Regel die Vorgaben der Gebietskulisse ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen). Exkursionen können auch außerhalb des Programmgebietes durchgeführt werden.
b)
Die Begünstigten verfügen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen.
c)
Bei dem Demonstrationsvorhaben handelt es sich um ein in sich geschlossenes Projekt der Land-, Forst- oder Ernährungswirtschaft, das kein Folgeprojekt benötigt, um seine Ziele zu erreichen.
d)
Die Vorhaben werden für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind sowie für Landbewirtschafter, angeboten.
e)
Die Vorhaben nach Nummer 2.1.2 und Nummer 2.1.5 können auch für Teilnehmer aus der Ernährungswirtschaft angeboten werden.
2.5
Verpflichtungen
 
Die Begünstigten sind verpflichtet, Informationsmaterial zu veröffentlichen, sofern die Erstellung desselben von der Förderung umfasst wird.
2.6
Beträge und Höhe der Förderung
2.6.1
Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Agrar- und Forstsektor nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.7
 
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
 
Bei herausgehobenem öffentlichem Interesse sowie bei Vorhaben, die Ergebnisse aus laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben der EIP AGRI vermitteln, wird der Zuschuss nach Absatz 1 in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Ein herausgehobenes öffentliches Interesse im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Vorhaben in besonderem Maße dazu geeignet sind, die Umsetzung fachrechtlicher und fachpolitischer Vorgaben zu unterstützen.
2.6.2
Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten nach Nummer 2.1.2 und 2.1.5
 
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
2.6.3
Bemessungsgrundlage
 
Für die Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten für Personalkosten nach Ziffer II Nummer 2.3.1 Buchstabe a werden die Standardeinheitskostensätze durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/LIW öffentlich bekannt gemacht.
 
Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Standardeinheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum).
3.
Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP AGRI)
 
Zweck der Förderung ist es, Anreize zu schaffen, damit Forschung und landwirtschaftliche Praxis zur Findung von innovativen Lösungen zusammenarbeiten. Die Förderung soll darüber hinaus dazu beitragen, das finanzielle Risiko für innovative Lösungen zu mindern, die Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- oder Ernährungswirtschaft durch Innovationstransfer zu stärken und die wissenschaftliche Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis zu informieren.
3.1
Förderung der Einrichtung von operationellen Gruppen (OG)
3.1.1
Zuwendungszweck
 
Gefördert wird die Einrichtung von OG zur Konzipierung eines Pilotprojekts. OG werden von mindestens zwei Akteuren der Land- und Forstwirtschaft, der Forschung, der Beratung oder von Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, um entsprechend ihren Interessenschwerpunkten gemeinsam innovative Projekte durchzuführen. OG können in Trägerschaft bestehender Unternehmen, Einrichtungen oder durch interessierte Partner als eigenständige Organisation gebildet werden. Jedes zur Förderung beantragte Pilotprojekt bedarf einer eigenen OG. Gefördert werden Kosten und Aufwendungen, die für die Einrichtung einer OG, für die Akquise weiterer Partner, die Vernetzung, die Konzipierung des innovativen Vorhabens, die Öffentlichkeitsarbeit, die Erarbeitung des Geschäftsplans und der Kooperationsvereinbarung erforderlich sind.
3.1.2
Begünstigte
 
Begünstigte sind die Akteure, die federführend eine OG in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft einrichten wollen. Eine Personengesellschaft umfasst auch eine OG auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung, in der neben der Beschreibung der inhaltlichen und finanziellen Tätigkeit der OG auch ein Vertretungsberechtigter benannt wird.
3.1.3
Förderfähige Ausgaben
3.1.3.1
Förderfähig sind:
 
projektbezogene Ausgaben:
a)
Personalausgaben auf der Basis von standardisierten Einheitskosten,
b)
Sachausgaben,
c)
Gründungskosten,
d)
die Mehrwertsteuer für Ausgaben nach den Buchstaben a bis c nur dann, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
 
indirekte projektbezogene Ausgaben:
 
Ausgaben in Höhe von 25 Prozent der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben. Zu den indirekten Ausgaben zählen Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsdienste, Reisekosten. Der Pauschalsatz wird auf alle direkten förderfähigen Ausgaben der Begünstigten gezahlt mit Ausnahme der Ausgaben für Leistungen Dritter. Es besteht keine Option, die tatsächlichen indirekten Kosten abzurechnen.
3.1.3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Ausgaben für Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
b)
Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
c)
der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen,
f)
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
g)
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
h)
Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen.
3.1.4
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen).
b)
Es ist ein Konzept vorzulegen, das eine Beschreibung des innovativen Vorhabens, den erwarteten Nutzen für die Praxis, die möglichen Akteure, die in der OG vertreten sein sollen, und den Beitrag zu den EIP-Zielen enthält.
3.1.5
Verpflichtungen
a)
Im Fall eines Abbruchs/einer Einstellung der Zusammenarbeit bestehen eine Mitteilungspflicht sowie die Pflicht zur Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch/die Einstellung der Zusammenarbeit.
b)
Die Begünstigten sind verpflichtet, das Vorhaben innerhalb eines Jahres abzuschließen.
3.1.6
Beträge und Höhe der Förderung
 
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
3.2
Unterstützung von Pilotprojekten
3.2.1
Zuwendungszweck
 
Gefördert wird die Zusammenarbeit im Rahmen von OG und die Umsetzung innovativer Lösungen durch Pilotprojekte. Das sind Projekte, bei denen Fragen der Akzeptanz, der Wirtschaftlichkeit, des Marktpotenzials, der Wirksamkeit oder der technischen Optimierung erprobt werden. Als Pilotprojekte gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie deshalb alle Projekte, in denen neue Erzeugnisse, Verfahren, Methoden, Prozesse oder Technologien für die sächsische Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft entwickelt, getestet oder angewendet oder erstmals an die natürlichen Gegebenheiten im Freistaat Sachsen angepasst und erprobt werden sollen.
3.2.2
Begünstigte
 
Begünstigte sind rechtsfähige OG in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft. Eine Personengesellschaft umfasst auch OG auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung, in der neben der Beschreibung der inhaltlichen und finanziellen Tätigkeit der OG auch ein Vertretungsberechtigter benannt wird. Mitglieder der OG können natürliche und/oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Davon ausgenommen sind Gebietskörperschaften. Die OG hat ein Mitglied zu benennen, das die OG als Begünstigten gegenüber der Bewilligungsbehörde in allen die Förderung betreffenden Angelegenheiten vertritt.
3.2.3
Förderfähige Ausgaben
3.2.3.1
Förderfähig sind
 
direkte projektbezogene Ausgaben:
a)
Personalausgaben auf der Basis standardisierter Einheitskosten,
b)
Sachausgaben,
c)
Ausgaben für anwendungsorientierte Forschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten erworbene Patente,
d)
Ausgaben für Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
e)
Ausgaben für Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen,
f)
Ausgaben für allgemeine Aufwendungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
 
indirekte projektbezogene Ausgaben:
 
Ausgaben in Höhe von 25 Prozent der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben. Zu den indirekten Ausgaben zählen Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsdienste, Reisekosten. Der Pauschalsatz wird auf alle direkten förderfähigen Ausgaben der Begünstigten gezahlt mit Ausnahme der Ausgaben für Leistungen Dritter. Es besteht keine Option, die tatsächlichen indirekten Kosten abzurechnen.
3.2.3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Ausgaben für Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
b)
Ausgaben für Vorhaben, die nach Teil B Ziffer II Nummer 1 förderfähig sind,
c)
Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
d)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
e)
Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
f)
Ausgaben für Anschaffungen von Kraftfahrzeugen,
g)
Ausgaben für Kreditbeschaffungen, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
h)
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
i)
Ausgaben für Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
j)
Ausgaben für laufende Unternehmens­tätigkeiten.
3.2.4
Förderkriterien
 
Das Vorhaben hat folgende Kriterien zu erfüllen:
a)
Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen).
b)
Die OG umfasst mindestens zwei voneinander unabhängige Akteure.
c)
Die Vorlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 2 der Anlage 3 zur Zusammenarbeit innerhalb der OG sowie der Verfahren zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Rechte und Pflichten der Beteiligten).
d)
Die Vorlage eines Geschäftsplans gemäß Nummer 1 der Anlage 3.
e)
Erklärung des Antragstellers, dass im Ergebnis der Umsetzung des Pilotprojekts die Resultate (zum Beispiel Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Marktpotenzial oder technische Optimierung) dokumentiert werden.
f)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Ergebnisse des geförderten Vorhabens mindestens über das EIP-Netzwerk veröffentlichen wird.
3.2.5
Verpflichtungen
a)
Die Resultate des Pilotprojekts (zum Beispiel Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Marktpotenzial oder technische Optimierung) sind zu dokumentieren.
b)
Die Ergebnisse des Pilotprojekts sind über das EIP-Netzwerk zu veröffentlichen.
c)
Die Begünstigten sind verpflichtet, das Vorhaben innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Auf Antrag kann im Ausnahmefall eine Verlängerung des Vorhabens gewährt werden.
d)
Im Fall eines Abbruchs/einer Einstellung des Vorhabens innerhalb der Laufzeit bestehen eine Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Vorlage eines Endberichts. Darüber hinaus ist die Vorlage einer hinreichenden Begründung für den Abbruch/die Einstellung des Vorhabens erforderlich.
3.2.6
Beträge und Höhe der Förderung
 
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
 
Für innovative Vorhaben gilt eine Untergrenze von 5 000 Euro Zuwendung.
3.3
Bemessungsgrundlage
 
Für die Förderung im Rahmen der Anteilfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten für Personalkosten nach Ziffer II Nummern 3.1.3.1 a und 3.2.3.1 a werden die Standardeinheitskostensätze je Einheit durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulationen festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/LIW öffentlich bekannt gemacht. Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Standard­einheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum).

C.
Verfahren

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
2.
Für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 1 gilt:
a)
Den Begünstigten wird vom LfULG ein Datenträger (CD) mit einem Datenverarbeitungsprogramm sowie spezifischen Betriebsdaten der Begünstigten zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeit der Daten nach Satz 1 soll von den Begünstigten bestätigt werden. Das Erstellen des Antrages und die Darstellung der Gesamtleistung des Unternehmens (Investitionskonzept – IK) sowie das Erstellen des Auszahlungsantrages erfolgen mit Hilfe und auf der Grundlage des Datenverarbeitungsprogramms.
b)
Der Antrag einschließlich Investitionskonzept muss unter Beifügung aller geforderten Unterlagen schriftlich eingereicht werden. Der Antrag ist zusätzlich auf Datenträger (CD) zu übermitteln.
c)
Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein haben die Begünstigten die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Antrages mit dem schriftlichen Antrag zu versichern.
3.
Für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 und 3 gilt:
 
Soweit dies nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist, sind Anträge zur Gewährung von Zuwendungen unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare, welche im Internet veröffentlicht sind, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Falle der Eröffnung einer elektronischen Antragstellung ist der Zugang zum Antragsportal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: https://www.lsnq.de/LIW). Die Begünstigten hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.
 
Für die Beantragung der Förderung von Personalausgaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach Teil B Ziffer II Nummern 2.6.3 und 3.3 sind die notwendigen Unterlagen zur Eingruppierung, insbesondere der zugrundeliegende Vertrag, die Funktionsbeschreibung im Projekt und Qualifikationsnachweise spätestens mit dem Förderantrag einzureichen.

II.
Auswahl der Vorhaben

1.
Für alle Vorhaben, außer für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 3.1, gilt:
a)
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
b)
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter https://www.lsnq.de/LIW öffentlich bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabensauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
c)
Die Vorhabensauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabensauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
d)
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.
e)
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
2.
Für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 3.1 gilt:
a)
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt.
b)
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für die Einrichtung von Operationellen Gruppen wird einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzmittelbudget und Stichtag zur Antragsabgabe öffentlich bekannt gemacht.
c)
Die Vorhabenauswahl erfolgt durch ein Auswahlgremium anhand von Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
d)
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.
e)
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.

III.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Zuwendungen dürfen nur an zuverlässige Begünstigte und für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, bewilligt werden.
 
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn:
 
a)
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhängig ist,
 
b)
eine rechtskräftige Verurteilung, ein Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen wegen Subventionsbetrugs erfolgte,
 
c)
ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, gegen ihn oder eine juristische Person, an der er beteiligt ist, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet, oder
 
d)
ein Förderausschluss gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorliegt.
 
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind unverändert als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen. Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 9.1 und 12 NBest-ELER zulassen.
 
Darüber hinaus sind für Fördergegenstände nach Teil B Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie Ausnahmen von den Nummern 9.2 und 9.3 NBest-ELER zulässig.
4.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides hinzutretende Mittel Dritter, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Deckungsmittel ermäßigen die Zuwendung. Handelt es sich bei diesen Mitteln um private Mittel, so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge reduziert. Bei öffentlichen Mitteln reduzieren die Beträge die Zuwendung.
5.
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde.

IV.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden.
2.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung eines elektronischen Verfahrens ist der Zugang zum Portal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: https://www.lsnq.de/LIW).
3.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Soweit Belege nur noch in elektronischer Form vorliegen (zum Beispiel Online-Rechnungen), können die Ausdrucke dieser Belege als Originalbelege anerkannt werden. Für Personalausgaben in Form von standardisierten Einheitskosten sind keine Ausgabenbelege, sondern geeignete Sachnachweise vorzulegen.
 
Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.
4.
Gemäß der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten.
5.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Feststellungsbescheid die Förderung fest und veranlasst die Auszahlung.

V.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktionen

1.
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
2.
Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie die Erhebung von Sanktionen und Zinsen erfolgen gemäß der Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Die Zinsen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für die Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
3.
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154] geändert worden ist), soweit dieses nicht bereits abschließend durch Unionsrecht geregelt ist.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), die zuletzt durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlagen 
Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen
Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben
Anlage 3: Aktionsplan einer Operationellen Gruppe (OG)

Anlage 1

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
3.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist,
4.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
5.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
6.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
7.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
8.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/841 (ABl. L 186 vom 27.5.2021, S. 12) geändert worden ist,
10.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
11.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.08.2021, S. 9) geändert worden ist,
12.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1),
13.
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
14.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
15.
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Bekanntmachung C/2018/7303 (ABl. C 403 vom 9.11.2018) geändert worden ist.

Anlage 2

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
 
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.
2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (zum Beispiel öffentliche Zuwendungen, Mittel Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen sind.
2.3
Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel.
2.4
Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel.
2.5
Nicht als Einnahmen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gelten Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß der Artikel 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben. Sie sind gesondert zu betrachten, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand fallen.
2.6
Bei Vorhaben, welche ausschließlich über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
3.
Förderfähigkeit von Ausgaben
3.1
Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilzeitiger Abordnung für das Vorhaben bedarf es darüber hinaus eines Dokuments der Arbeitgeber, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokuments, aus dem sich die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit Personalkosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.2
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
3.3
Skonti, Boni, Rabatte und Gutschriften sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
3.4
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des aus dem ELER-finanzierten Vorhabens beziehen und dem Vorhaben nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit indirekte Kosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.5
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind ebenfalls nicht förderfähig.
3.6
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.7
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.8
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf in der Förderrichtlinie nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Sind die Begünstigten aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.
4.3
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und können den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.
 
Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und es liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntgabe vor, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise zurückgenommen.
5.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)
 
a)
Bei Investitionsvorhaben endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Endauszahlung an die Begünstigten, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte unterliegen der Zweckbindung. Sie dürfen ab Vorhabensbeginn bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nicht veräußert und müssen entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
 
b)
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
6.
Rücknahme
 
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß der Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
 
Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall, dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung unzulässig veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden (Zweckbindung).
 
Die Zuwendung kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall:
a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Rücknahme bei Insolvenz
 
Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.
8.
Rücknahme bei Verlagerung der Produktion außerhalb der Europäischen Union
 
Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Bewilligungsbescheid ganz zurückgenommen, wenn binnen zehn Jahren nach dem Datum der Endauszahlung die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird, außer wenn die Begünstigten Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.
9.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
9.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
9.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung, sofern es sich nicht um eine Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen handelt.
9.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege sind bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Soweit Belege nur in elektronischer Form vorliegen, sind die entsprechenden Ausdrucke einzureichen. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.
9.4
Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
9.5
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
10.
Verrechnung
 
Gegenüber den Begünstigten bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) sowie aus dem ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen der Begünstigten aus Vorhaben, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch vorhabensübergreifend verrechnet.
11.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktion
11.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit den Artikeln 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
11.2
Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt, wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.
11.3
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Zuwendung ganz zurückgenommen.
11.4
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.
Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.
11.5
Auf der Grundlage des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 wird eine Verwaltungssanktion des zu zahlenden Betrags für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben der Begünstigten auszuzahlen wäre, und
 
b)
dem nach Prüfung der Förderfähigkeit der angegebenen Ausgaben den Begünstigten tatsächlich zu zahlenden Betrag 10 Prozent übersteigt,
 
verhängt.
Die Sanktion beläuft sich auf die festgestellte Differenz zwischen diesen Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei den betreffenden Begünstigten liegt.
11.6
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Zuwendung vollständig zurückgenommen sowie die Begünstigten für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Vorhabenart ausgeschlossen, wenn:
 
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen um einen schwerwiegenden Verstoß handelt oder
 
b)
die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten oder sie es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.
11.7
Gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 reduziert sich der im Bewilligungsbescheid bewilligte Höchstbetrag, soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden (einschließlich Sanktion).
11.8
Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichten. Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ werden insbesondere folgende Fälle oder Umstände anerkannt:
 
a)
Tod der Begünstigten,
 
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
 
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
 
e)
eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
 
f)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
 
Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
11.9
Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.
 
Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.
12.
Abtretung
 
Eine Abtretung der Zuwendung aus dem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
13.
Aufbewahrungspflichten
 
Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für das Vorhaben festgesetzte Zweckbindungsfrist.
 
Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum der Endauszahlung, aufzubewahren.
14.
Prüfungen
 
Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden.
Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Bescheinigenden Stelle im Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.
15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Bewilligungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden darüber hinaus freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites und so weiter) durchgeführt, so sind die Vorgaben unter Nummer 2 dieser Anlage zu beachten.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) oder anderen, insbesondere auch den unter Nummer 11 aufgeführten europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 jährlich zu verzinsen.
17.
Mitteilungspflichten
 
Die Begünstigten sind über die Mitteilungspflichten in Nummer 2.3, 11.8 und 11.9 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:
a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,
c)
sie beabsichtigen, ihre Produktion innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum des Festsetzungsbescheides außerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Dies betrifft ausschließlich Vorhaben, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht für KMU.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

Anlage 3

1.
Geschäftsplan einer Operationellen Gruppe (OG)
 
Der Geschäftsplan einer OG muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
hauptverantwortlicher Projektpartner und Ansprechpartner (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Kontoverbindung),
2.
Benennung der Kooperationspartner als Mitglieder der OG,
 
Die Kooperationsvereinbarung soll folgende Inhalte umfassen:
a)
Gegenstand der Vereinbarung unter Bezugnahme auf den eingereichten Antrag und Geschäftsplan,
b)
Festlegung eines Verantwortlichen für die Koordination,
c)
Festlegungen zur Entscheidungsfindung innerhalb der OG (Entscheidungen und Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und für Prüfungen im Original bereitzuhalten; diese sind von allen Mitgliedern der OG zu unterzeichnen),
d)
Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Verfahren zur Streitschlichtung),
e)
Nutzungsrechte der einzelnen Partner,
f)
Vertraulichkeit/Geheimhaltung,
g)
Gewährleistung und Haftung,
h)
Kündigung,
i)
Inkrafttreten und Geltungsdauer,
j)
Salvatorische Klausel.
3.
Beschreibung des Innovationsfeldes und des (der) Innovationsprojekte einschließlich der beabsichtigten Ziele und der erwarteten Ergebnisse, des Nutzens für den Freistaat Sachsen und geplante Implementierung in die Praxis,
4.
Beitrag zu den EU-Prioritäten, den Zielen der EIP AGRI und den festgestellten Bedarfen aus der SWOT-Analyse des EPLR,
5.
ein indikativer Zeitplan für die Umsetzung der Projekte mit den (detailliert) benannten Arbeitspaketen der jeweiligen Projektpartner,
6.
ein indikativer Ausgaben- und Finanzplan gegliedert nach den Organisationsausgaben der OG (Personalkosten und Sachausgaben) und den Ausgaben für die Durchführung der Innovationsprojekte unterteilt nach den Ausgabenkategorien gemäß Nummer 3.2.3 und Angaben zum geplanten zeitlichen Abruf der Fördermittel und
7.
eine Erklärung zur Teilnahme an dem nationalen und EU-weiten EIP Netzwerk.
2.
Kooperationsvereinbarung
 
Die Kooperationsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit innerhalb der OG, insbesondere die Rechte und Pflichten der Beteiligten zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Haftungsfragen sowie Verfahren zur Sicherstellung der Transparenz.