Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Vom 19. Mai 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Aufgrund von § 13 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof verordnet:

§ 1

1Staatliche Rechnungsprüfungsämter werden in Löbau, Wurzen und Zwickau eingerichtet.
2Sie führen in der Bezeichnung den Namen des Ortes, an dem sie ihren Sitz haben.1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 1992

Die Sächsische Staatsregierung:

Prof. Dr. Biedenkopf

Eggert

Heitmann

Prof. Dr. Milbradt

Rehm
(i. V. Dr. Geisler)

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer

Dr. Jähnichen
(i. V. Vaatz)

Dr. Geisler

Vaatz

Dr. Weise

Dr. Ermisch

Änderungsvorschriften

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

vom 23. September 2004 (SächsGVBl. S. 532)