Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur vorläufigen Regelung
der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Vom 22. Januar 2003

Aufgrund von § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartGZuVO) vom 19. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden der Satzschlusspunkt gestrichen und die Angabe „und Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3331) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Haben Behörden vor dem 13. März 2003 Aufgaben nach Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wahrgenommen, gelten sie als zuständige Behörden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch