Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen
Vom 1. Juni 2006
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die Behörden oder sonstigen informationspflichtigen Stellen verfügen, festzulegen und sicherzustellen, dass Umweltinformationen systematisch in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 verfügen. Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Abs. 4 geregelt ist. Der Anspruch aus § 18 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
- die Staatsregierung, die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sich bei letzteren nicht aus anderen Rechtsvorschriften die Geltung des Rechts des Bundes oder eines anderen Landes ergibt, einschließlich der Gremien, die diese Stellen beraten, und
- 2.
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, wie Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung, und dabei aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen handeln oder der Kontrolle des Freistaates Sachsen oder einer der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen. Kontrolle liegt vor, wenn eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
- a)
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
- b)
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- c)
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die Gerichte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(2) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
- 2.
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, einschließlich des radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- 3.
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
- a)
- sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
- b)
- den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu diesen Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungskonzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
- 4.
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
- 5.
- Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
- 6.
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontaminationen in der Nahrungsmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
(3) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten von Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen in deren Auftrag oder auf gesetzlicher Grundlage aufbewahrt.
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
§ 4
Anspruch auf Zugang
zu Umweltinformationen auf Antrag
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen.
(2) Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen. Soweit Umweltinformationen bereits auf andere, für die antragstellende Person leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Sinne des § 12, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
§ 5
Schutz öffentlicher Belange
(1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
- die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
- 2.
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,
- 3.
- den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder die Schutzgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 oder
- 4.
- ein Gerichtsverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, wenn er
- 1.
- offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
- 2.
- sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht,
- 3.
- sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
- 4.
- zu unbestimmt ist oder auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wurde,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Im Fall von Satz 1 Nr. 3 benennt die informationspflichtige Stelle diejenige Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
(3) Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn er bei einer informationspflichtigen Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, gestellt wurde und nicht nach § 7 Abs. 3 weitergeleitet werden kann oder bei einer Behörde des Freistaates Sachsen gestellt wurde, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig wird.
§ 6
Schutz privater Belange
(1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Betroffenen in die Bekanntgabe nicht eingewilligt haben und durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen
- 1.
- personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 SächsDSG, in der jeweils geltenden Fassung, offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
- 2.
- Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder
- 3.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen zugänglich gemacht würden, die dem Steuer- oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen zu hören. Auf Verlangen der informationspflichtigen Stelle haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte, die nicht selbst informationspflichtige Stellen sind, einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
§ 7
Verfahren
(1) Soweit ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 besteht, hat die informationspflichtige Stelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb
- 1.
- eines Monats oder
- 2.
- von zwei Monaten, wenn die Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die einmonatige Frist nicht ausreicht,
zu gewähren. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der antragstellenden Person die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist nach Satz 1 Nr. 1 mitzuteilen.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden. Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Präzisiert die antragstellende Person daraufhin ihren Antrag, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut zu laufen. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an diejenige informationspflichtige Stelle weiter, die hierüber verfügt, sofern ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hiervon. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle auch auf die jeweilige informationspflichtige Stelle hinweisen, die ihres Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 4 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 8
Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2) Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt. Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.
§ 9
Vorverfahren
(1) Eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 2483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedarf es auch dann, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen worden ist.
(2) Über den Widerspruch entscheidet die informationspflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren entsprechend. Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.
§ 10
Rechtsweg
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz gegen eine private informationspflichtige Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Abschnitt 3
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
und deren Verbreitung
§ 11
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen sollen den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann und unterstützen dies insbesondere durch
- 1.
- die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
- 2.
- die Veröffentlichung von Verzeichnissen über Umweltinformationen und behördliche Zuständigkeiten oder
- 3.
- die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken.
(3) Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem neuesten Stand, exakt und vergleichbar sind. Bei Anträgen auf Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 verweisen sie auf Antrag ergänzend auch darauf, wo verfügbare Informationen über die zur Erhebung der Umweltinformationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie verweisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren.
§ 12
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch, indem sie Umweltinformationen verbreiten, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. Hierzu gehören zumindest
- 1.
- Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen und seiner zur Rechtsetzung befugten Selbstverwaltungskörperschaften, soweit sie einen Bezug zur Umwelt haben,
- 2.
- vom Freistaat Sachsen oder von seinen hierzu befugten Selbstverwaltungskörperschaften beschlossene politische Handlungsprogramme und Pläne mit Bezug zur Umwelt,
- 3.
- Berichte über den Stand der Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von der informationspflichtigen Stelle in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
- 4.
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- 5.
- Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
- 6.
- Umweltvereinbarungen sowie
- 7.
- zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794, 1796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Risikobewertungen in Hinblick auf die Umweltbestandteile des § 3 Abs. 2 Nr. 1.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo die Umweltinformationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(2) Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen nach Verfügbarkeit elektronische Datenbanken oder sonstige Formate verwendet werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(3) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können auch durch ein Informationsangebot im Internet erfüllt werden, das Verknüpfungen zu den Internetseiten beinhaltet, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
(5) Die §§ 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann auf öffentliche oder private Stellen übertragen werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 13
Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes und für das Verfahren nach § 9 werden Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen nach § 11 Abs. 2, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 4 nicht durch eine unangemessene Höhe der Verwaltungsgebühren vereitelt wird.
(3) Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 9 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 bis 100 EUR erhoben. § 11 Abs. 1 und 2 SächsVwKG findet keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person die Erstattung ihrer Kosten verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich entsprechend der für die Kosten in den Absätzen 1 bis 3 geltenden Bestimmungen.
§ 14
Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.