Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes 1
und des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

Vom 11. November 2005

Der Sächsische Landtag hat am 11. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Ethikkommission“.
 
b)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union“.
 
c)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (aufgehoben)“.
 
d)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 (aufgehoben)“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 76 Übergangsbestimmungen“.
 
f)
Die bisherige Angabe zu § 76 wird die Angabe zu § 77.
2.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1650)“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 413)“ die Angabe , „das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke erfolgt im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer. Von der Beteiligung der Kammer kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist.“
4.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „treffen“ folgende Wörter eingefügt:
„ ‚insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen“.
 
b)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
 
 
„11.
Mitgliedern und Angehörigen der mit ihnen verbundenen Heilberufe Heilberufsausweise und Bescheinigungen, auch elektronischer Art sowie qualifizierte Zertifikate auch mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013), in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen,“.
 
c)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
 
d)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. Die Kammern regeln das Nähere durch Satzung.“
5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt
 
„§ 5a
Ethikkommission
 
(1) Die Sächsische Landesärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben nach
  1. §§ 40 bis 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2655) geändert worden ist,
  2. § 20 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2316) geändert worden ist,
  3. §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist,
  4. § 24 in Verbindung mit § 92 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2658) geändert worden ist,
  5. § 28b in Verbindung mit § 28g der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604),
in der jeweils geltenden Fassung, eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein. Die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
  3. die Zusammensetzung,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  8. die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
  9. die Kosten des Verfahrens,
  10. die Entschädigung der Mitglieder.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden errichten jeweils zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 für den Bereich der medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika eine Ethikkommission. Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer. Soweit die Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer eine berufsethische Beratungspflicht vorsieht, kann sie auch von der Ethikkommission im Sinne von Satz 1 erfüllt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen EUR pro Jahr ab. Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission.

(5) Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln. Absatz 2 gilt entsprechend.“

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorschrift von der“ die Wörter „Versicherungspflicht in der“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit richten und den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416, 3427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen.“
 
 
bb)
Nummer 10 wird gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.
 
 
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Satzung kann Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten kann, treffen.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
 
f)
In neuen Absatz 7 Satz 6 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
7.
In § 8 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „vom Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person“ eingefügt.
8.
§ 10 Abs. 5 Satz 2 bis 5 wird gestrichen.
9.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung sowie sonstige, im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung.“
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer
  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  2. für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.
Die Kammer veranlasst für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU). Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern des Vorstandes die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes über die Beendigung des Kammeramtes ohne die Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung. Bei angestellten Mitarbeitern entscheidet der Vorstand über die Weiterbeschäftigung. Er hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung der angestellten Mitarbeiter und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
 
c)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen. Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung.“
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Berufspflichten sind auch bei Betreiben einer Praxis oder Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform können nur Angehörige der Heilberufekammern untereinander oder selbstständig tätige und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Angehörige anderer Heilberufe, andere Naturwissenschaftler im Gesundheitswesen, Angehörige der staatlich geregelten Gesundheitsberufe und der sozialpädagogischen Berufe in den für den Beruf zugelassenen Kooperationsformen sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der §§ 8 und 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen.“
12.
In § 18 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes“ eingefügt.
13.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Anerkennungsverfahren
 
(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer zu beantragen. Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung Aufschluss zu geben haben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 18.

(2) Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen zu bilden. Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestellen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden.

(3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.

(5) Wer in einem von § 22 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(6) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach den Richtlinien

  1. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1),
  2. 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1),
  3. 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37) und
  4. 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),
jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 19 Abs. 1.

(7) Sofern die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht nach Absatz 6 automatisch anerkannt sind, werden sie als ausreichender Nachweis anerkannt, wenn sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates versehen sind, die bestätigt, dass die betreffenden Befähigungsnachweise von dem ausstellenden Mitgliedstaat denjenigen Bescheinigungen gleichgestellt sind, die in der jeweiligen Richtlinie aufgeführt sind.

(8) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise auf die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an. Sie berücksichtigt dabei auch die Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung der Staatsangehörigen nach Absatz 6.

(9) Absatz 8 gilt entsprechend für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist.

(10) Die Kammer entscheidet nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über einen Antrag nach den Absätzen 6 bis 8 innerhalb von vier Monaten und über einen Antrag nach Absatz 9 innerhalb von drei Monaten.“

14.
Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen.“
15.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Tierärztekammer und die Apothekerkammer“ durch das Wort „Kammern“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“
16.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Gebiet oder Teilgebiet“ durch die Wörter „Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.“
17.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Weiterbildungsstätten
 
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt.

(2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

  1. Einrichtungen der Hochschulen, akademische Lehrkrankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  2. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  3. öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und pharmazeutische Herstellerbetriebe,
  4. Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung,
  5. Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung,
  6. Praxen niedergelassener Mitglieder.

(3) Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 23. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden.

(4) Die Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.“

18.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 7 werden die Wörter „die Prüfung“ durch die Wörter „das Anerkennungsverfahren“ ersetzt.
19.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
20.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. Hausärztliche Medizin,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Daneben besteht die Bezeichnung ‚Öffentliches Gesundheitswesen‘ als Gebietsbezeichnung.“
 
c)
Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
21.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Gebieten und Teilgebieten“ durch die Wörter „Gebieten, Teilgebieten und Bereichen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
22.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
nach dem Recht der Europäischen Union
 
(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 31 der Richtlinie 93/16/EWG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.

(3) Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung ‚Facharzt für Allgemeinmedizin‘ oder ‚Fachärztin für Allgemeinmedizin‘ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei einer Notifizierung der neuen Facharztbezeichnung ‚Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin‘ oder ‚Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin‘ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tage nach der Veröffentlichung der neuen Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.

(4) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.

(5) Auf Antrag werden in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn die den Antrag stellende Person nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.

(6) Wer bisher berechtigt ist, aufgrund einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen der Richtlinie 93/16/EWG entspricht, die Bezeichnung ‚Praktischer Arzt‘ oder ‚Praktische Ärztin‘ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung ‚Facharzt für Allgemeinmedizin‘ oder ‚Fachärztin für Allgemeinmedizin‘ führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

23.
§ 30 wird aufgehoben.
24.
§ 31 wird aufgehoben.
25.
In § 32 Abs. 1 und 2 werden die Angaben „der §§ 29 bis 31“ jeweils durch die Angabe „des § 29“ ersetzt.
26.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Kammern“ die Wörter „und die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde ausgeübt. Die Bestimmungen der §§ 3 und 5 Abs. 1 bis 3 sowie 5 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1 Satz 1 bis 3, §§ 8 und 13 Abs. 1 Satz 1, § 13d Nr. 1 und 2, §§ 14, 37, 53c, 54, 54d, 55, 57 bis 59, 77, 81, 81a, 81b, 82 und 83, 86, 89a und 101 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802, 2807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung, soweit sie die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Kapitalausstattung, Vermögensanlagen und Aufsichtsbefugnisse betreffen. Die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373, 1391), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
 
d)
Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für die Versicherungsaufsicht, soweit die Versorgungswerke betroffen sind.“
 
e)
Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
 
f)
Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung.“
27.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Beitrags- und Gebührenordnung;“.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 6 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Satzungen nach § 6 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsicht.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
28.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Rügeverfahren kann neben der Erteilung einer Rüge auch ein Ordnungsgeld bis zu 2 500 EUR verhängt werden.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
29.
In § 72 werden die Wörter „über die Beweiserhebung“ gestrichen.
30.
Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:
 
„§ 76
Übergangsbestimmungen
 
(1) Eine noch nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder partieller Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(2) Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bereits begonnen aber noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende. Die Sächsische Landesärztekammer regelt in ihrer Weiterbildungsordnung die Anrechnung bisher abgeleisteter Weiterbildungszeiten.“

31.
Der bisherige § 76 wird § 77.

Artikel 2
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

Dem § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 kann auch einer Behörde für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden.“

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. November 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften