Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Kostentragung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Bedienstete des Maßregelvollzuges im Freistaat Sachsen
(MRV FWK-VwV)
Vom 4. Februar 2000
Zur Sicherung der Qualität im Maßregelvollzug (MRV) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Präambel
Die Qualität der Behandlung und Betreuung der im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten, die Sicherung im Maßregelvollzug sowie die Sicherheit der Allgemeinheit vor Straftaten von Maßregelvollzugspatienten soll durch Fort- und Weiterbildung der Maßregelvollzugsbediensteten gesichert und verbessert werden. Die Bereitschaft der Bediensteten zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen soll gefördert werden.
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten sächsischer Maßregelvollzugseinrichtungen, wenn und soweit es sich um maßregelvollzugsspezifische Maßnahmen handelt.
- Als maßregelvollzugsspezifisch gelten alle Veranstaltungen, die das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur forensischen Psychiatrie und zum Maßregelvollzug durchführt. Ob eine Maßnahme eines anderen Anbieters maßregelvollzugsspezifisch im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist, entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
- Für maßregelvollzugsspezifische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden die unter Nummer 1. benannten Personen vom Dienst freigestellt, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Kosten trägt die Maßregelvollzugseinrichtung.
Eine Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten richtet sich nach Nummer 7 Abs. 2 SR 2a BAT-O. In besonders begründeten Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ganz auf eine Rückzahlung verzichtet werden.
- Sofern sich durch die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme eine Überschreitung des dafür vorgesehenen Budgetansatzes der Maßregelvollzugseinrichtung ergibt, ist die Durchführung der Maßnahme von einer Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Überschreitung des Haushaltsansatzes abhängig.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 4. Februar 2000
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär