Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Klimaschutz – RL Klima/2014)

Vom 22. Dezember 2014

[zuletzt geändert durch RL vom 14. Mai 2020 (SächsABl. S. 611)
mit Wirkung vom 1. April 2020]

A.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

I.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Erschließung des CO₂-Einsparpotenzials im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich öffentlicher Gebäude sowie für vorbereitende Maßnahmen zur Reduzierung der CO₂-Emissionen des Nicht-Emissionshandelssektors, die durch die Steigerung der Energieeffizienz beispielsweise auch in Kombination mit der Nutzung erneuerbarer Energien erzielt wird. Daneben sind im nicht investiven Bereich Projekte förderbar, die die Erarbeitung weiterer konzeptioneller Grundlagen und Instrumente zum Inhalt haben. Mit der Richtlinie werden die klima- und energiepolitischen Ziele des Freistaates Sachsen auf der Grundlage des Energie- und Klimaprogramms Sachsen unterstützt.
II.
Der Freistaat Sachsen reicht die Zuwendungen unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen aus:
 
1.
Es gelten:
 
 
a)
die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
 
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
 
 
c)
die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen vorgesehen oder zugelassen sind. Dies gilt auch für Zuwendungen an kommunale Körperschaften. Abweichend von Nummer 1.8 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) ausgeschlossen.
 
 
d)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I. S. 846) geändert worden ist.
 
2.
Darüber hinaus gelten die:
 
 
a)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie hierzu ergangene Durchführungsvorschriften (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/460 vom 30. März 2020 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5) geändert worden ist,
 
 
b)
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/460 vom 30. März 2020 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5) geändert worden ist.
 
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung unter Einhaltung und nach Maßgabe folgender Verordnungen sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
 
 
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
 
 
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
 
c)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1923 vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist.

B.
Gegenstand der Förderung

I.
Programmteil Öffentliche Gebäude
Gefördert werden energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen in Nichtwohngebäuden:
 
1.
komplexe Sanierung,
 
2.
Sanierung von Baudenkmalen.
II.
Programmteil Konzepte und Instrumente
Gefördert wird die Erarbeitung von konzeptionellen Grundlagen zur CO₂-Minderung, Steigerung der Energieeffizienz oder die Umsetzung von Energiemanagementsystemen:
 
1.
Umsetzungsinstrumente, zum Beispiel Teilnahme am Zertifizierungssystem European Energy Award® oder Kommunales Energiemanagement,
 
2.
CO₂-Minderungskonzepte inklusive Umsetzungsmanagement,
 
3.
Initialberatungen zum Einstieg in die Thematik Energieeffizienz und Energieeinsparung.
III.
Programmteil Komplexvorhaben
Gefördert werden Projekte als Komplexvorhaben, die auf der Basis strategischer Konzepte beziehungsweise Fachkonzepte sowie verbindlich beschlossener Arbeitsprogramme, Maßnahmen- und Aktionspläne, zu einer CO₂-Einsparung führen.
IV.
Programmteil Anlagen und Infrastrukturen
Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen und infrastrukturellen Einrichtungen:
 
1.
Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,
 
2.
Projekte zur Betriebsoptimierung von Heizungsanlagen,
 
3.
Anlagen zur effizienten Wärme- und Kälteerzeugung sowie -versorgung inklusive Speicher und Verteilnetze,
 
4.
komplexe Energieleittechnik oder Gebäudeleittechnik einschließlich technische Infrastruktur für das Energiecontrolling,
 
5.
energieeffiziente Straßenbeleuchtung,
 
6.
energieeffiziente Innenbeleuchtung,
 
7.
sonstige technische Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Minderung von klimaschädlichen Gasen.
V.
Programmteil Modellprojekte
Als Modellprojekt förderbar sind Fördergegenstände aus den Programmteilen B Ziffer I zuzüglich Neubaumaßnahmen und B Ziffer IV. Dies sind Projekte, die:
 
1.
über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad) oder
 
2.
einen besonderen Beitrag zu den Zielen und Maßnahmen des jeweiligen sächsischen Energie- und Klimaprogramms leisten (besonderes Landesinteresse) oder
 
3.
aufgrund ihrer Vorbildwirkung auf vergleichbare Fälle übertragbar sind.

C.
Zuwendungsempfänger

I.
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Programmteil B Ziffern I bis V sind:
 
1.
kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen,
 
2.
Verbandskörperschaften,
 
3.
gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften.
II.
Von der Förderung ausgenommen sind:
 
1.
der Freistaat Sachsen,
 
2.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen,
 
3.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben,
 
4.
Projekte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, sofern diese nach der Richtlinie „Zukunftsfähige Energieversorgung“ des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr förderfähig sind oder bei denen es sich um Maßnahmen nach Teil B Ziffer I handelt,
 
5.
für Programmteil B Ziffer I, III bis V Projekte, sofern diese in der Gebietskulisse der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 liegen,
 
6.
für Programmteil B Ziffern I und IV Projekte in Schulen,
 
7.
für Programmteil B Ziffer IV Nummer 1 Projekte im Bereich der Abwasserentsorgung, die nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft förderfähig sind,
 
8.
für Programmteil B Ziffer II Nummer 1 gemeinnützige Organisationen, für Ziffer IV Nummer 1 und IV Nummer 5 gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften,

D.
Zuwendungsvoraussetzungen

I.
Investive Maßnahmen erstrecken sich auf öffentliche Infrastrukturen und öffentliche Gebäude, mit denen ein dem Allgemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird. Sie müssen die gesetzlichen Standards überschreiten oder – wenn derartige Standards nicht zur Verfügung stehen oder nicht verpflichtend sind (zum Beispiel für Baudenkmale) – zu einer erheblichen Verbesserung der Energieeffizienz und zu einer erheblichen Reduzierung des CO₂-Ausstoßes führen. Je nach Art der Technik sind bei investiven Maßnahmen ein überdurchschnittlicher Wirkungsgrad oder die Nutzung zertifizierter Technik gefordert. Nicht investive Projekte dienen der konzeptionellen Vorbereitung von CO₂-Minderungsmaßnahmen und schaffen damit die Grundlagen für Investitionen.
II.
Dem Programmteil B Ziffer III zugrunde liegende Konzepte müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als fünf Jahre sein. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass die umzusetzenden Maßnahmen durch Synergieeffekte einen Mehrwert gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen generieren (zum Beispiel höheres CO₂-Einsparpotenzial durch technische oder zeitliche Aspekte oder Kostensenkung durch kombinierte Umsetzung).
III.
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
1.
Projekte, die eine Zuwendungshöhe im Programmteil B Ziffer II von 1 000 Euro, in den Programmteilen B Ziffer I und IV von 2 500 Euro oder im Programmteil B Ziffer V von 20 000 Euro unterschreiten. Für Projekte im Programmteil B Ziffer III wird die Mindestgrenze für eine Förderung aufrufbezogen festgelegt.
 
2.
die Verwendung gebrauchter Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,
 
3.
Investitionen in bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html map= 225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c genutzt werden.

E.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

I.
Zuwendungsart/Finanzierungsart/Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form von Zuwendungen als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung.
II.
Bemessungsgrundlage
 
1.
Die Zuwendung für die Programmteile B Ziffern I bis III und V wird auf der Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt.
 
 
a)
Sofern die Zuwendung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, beträgt der Fördersatz:
 
 
 
aa)
im Programmteil B Ziffer I bis zu 80 Prozent der als förderfähig anerkannten Projektausgaben, gestuft nach KfW-Effizienzhausstandards,
 
 
 
bb)
im Programmteil B Ziffern II, III und V 80 Prozent der als förderfähig anerkannten Projektausgaben.
 
 
b)
Sofern die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, kann der Fördersatz in Abhängigkeit der beihilferelevanten Vorschriften bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
 
2.
Die Zuwendung für den Programmteil B Ziffer IV wird auf Basis der CO₂-Minderung im angestrebten Sollzustand (Planwert) gegenüber dem Ausgangszustand beziehungsweise einem Referenzzustand ermittelt, wobei die Zuwendungshöhe aus einem Betrag von 500 Euro pro Tonne CO₂-Minderung pro Jahr, multipliziert mit einem für jeden Fördergegenstand im Antragsformular ausgewiesenen Faktor, der die CO₂-Minderungskosten berücksichtigt, berechnet wird. Höchstgrenze sind 60 Prozent der förderfähigen Projektausgaben in Abhängigkeit der beihilferechtlichen Vorschriften.
 
3.
Als förderfähige Projektausgaben werden alle mit der unmittelbaren Projektrealisierung in Zusammenhang stehenden Ausgaben anerkannt. Dies sind:
 
 
a)
Sachausgaben, sofern sie unmittelbar durch die energetische Maßnahme oder zwingend notwendige Nebenarbeiten bedingt sind sowie bei nicht investiven Maßnahmen Sachausgaben und geringfügige Sofortmaßnahmen,
 
 
b)
Personalausgaben, sofern sie projektbezogen erbracht werden und eindeutig von originären Tätigkeiten abgrenzbar sind,
 
 
c)
Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Programmteil E Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a,
 
 
d)
Ausgaben für Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind,
 
 
e)
Bei Vorhaben, die als Umweltschutzbeihilfen beihilferechtlich freigestellt werden, können ausschließlich die beihilfefähigen Investitionskosten gemäß Artikel 37 ff. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als förderfähig anerkannt werden.
 
4.
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
a)
Baunebenkosten mit Ausnahme von Planungsleistungen,
 
 
b)
Sachversicherungsbeiträge,
 
 
c)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
 
 
d)
Mehrwertsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
 
 
e)
Ausgaben für Grunderwerb,
 
 
f)
Betriebsausgaben,
 
 
g)
Abgaben,
 
 
h)
Eigenleistungen (außer im Programmteil B Ziffer II),
 
 
i)
Managementleistungen (außer in den Programmteilen B Ziffer III und V),
 
 
j)
abweichend von Nummer 4.3.2 EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie lineare Abschreibungen.
 
5.
Eine Absenkung des Fördersatzes kann erfolgen, wenn sich dies im Falle einer ergänzenden Finanzierung ergibt.
 
6.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens zehn Prozent der als förderfähig anerkannten Projektausgaben erbringen.

F.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.
Sicherung der Finanzierung
 
1.
Sämtliche Mittel der Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen.
 
2.
Der Zuwendungsempfänger hat eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil zu tragen. Zusätzlich haben Zuwendungsempfänger, die dem kommunalen Haushaltrecht unterliegen, eine Erklärung abzugeben, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.
 
3.
Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Fördermittel nach dieser Richtlinie können im Benehmen aller Zuwendungsgeber ergänzend bewilligt werden. Soweit ergänzend Fördermittel nach der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative gewährt werden, kann von der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie abgewichen werden. Die Verpflichtung, die Bestimmungen nach Teil A Ziffer II Nummer 2 anzuwenden, bleibt unberührt.
II.
Beginn des Vorhabens
 
1.
Abweichend von Nummer 5.1 Satz 1 EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie dürfen Zuwendungen für Projekte aus den Programmteilen B Ziffern I und V nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Für Projekte aus den Programmteilen B Ziffern II bis IV bleibt es bei der Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie.
 
2.
Ergänzend zu Nummer 5.1 Absatz 2 EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie gelten für Projekte aus allen Programmteilen auch Voruntersuchungen, die zur Durchführung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger erforderlich sind, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn diese nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem solchen Ausführungsvertrag ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart oder ist der Ausführungsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtbewilligung der Zuwendung geschlossen, begründet erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen einen Vorhabensbeginn.
III.
Vorrangregelung
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepten) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
IV.
Mietkauf/Leasing
Es können Wirtschaftsgüter gefördert werden, die über Mietkauf oder Leasing angeschafft werden, sofern die im Finanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen und die bilanzseitige Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes für die Dauer der Zweckbindungsfrist nachweislich beim Zuwendungsempfänger erfolgt.
V.
Zweckbindungsfrist
Für alle Projekte beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Diese beginnt mit der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger.

G.
Verfahrensregelungen

I.
Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.
Die Beantragung der Zuwendung hat auf dem gültigen Formular (siehe www.sab.sachsen.de) zu erfolgen. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden, sofern die Bewilligungsbehörde dies zulässt. Voraussetzung für die Antragstellung für den Programmteil B Ziffer III ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufrufverfahren. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft anhand eines transparenten Bewertungssystems, das im Rahmen des Verfahrens veröffentlicht wird. Im Programmteil B Ziffer II kann ein Aufrufverfahren durchgeführt werden.
II.
Bewilligungsverfahren
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel oder nach vorher bekannt gemachten spezifischen Projektauswahlkriterien. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung der Sächsischen Energieagentur (SAENA) GmbH als geeignete Fachstelle festlegen.
III.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf formgebundenem Antrag und muss die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten. Es gilt das Erstattungsprinzip. Dieses besagt, dass Auszahlungen ausschließlich für bereits getätigte Ausgaben oder angefallene Kosten und auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgenommen werden.
IV.
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF wird bei überjährigen Projekten auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.

H.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt