Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Wahlen nach dem Ersten und dem Zweiten Kreisgebietsreformänderungsgesetz
(Kommunalwahlrechts-Anpassungsverordnung – KomWAnpVO)

Vom 14. September 1995

Es wird verordnet aufgrund von

  1. Artikel 15 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 1. KGRÄndG) vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281) in Verbindung mit § 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937),
  2. Artikel 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 2. KGRÄndG) vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285) in Verbindung mit § 62 Abs. 1 KomWG,
  3. § 68 Abs. 1 Nr. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773):

§ 1
Neufestsetzung der Fristen und Termine

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 und § 48 KomWG müssen Wahlvorschläge spätestens am 6. November 1995 bis 18.00 Uhr schriftlich eingereicht werden.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 6, § 41 Abs. 7 und § 48 KomWG ist über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 15. November 1995 zu entscheiden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 8 und § 48 KomWG hat die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 18. November 1995 zu erfolgen.

§ 2
Wahlvorschläge

Bei der Wahl richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Listenstimmen bei der letzten Landtagswahl. Die weiteren Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnung an. Im übrigen findet § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlodnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21) entsprechende Anwendung.

§ 3
Öffentliche Bekanntmachungen

Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der öffentlichen Bekanntmachungen nach Artikel 9 des 1. KGRÄndG und Artikel 6 des 2. KGRÄndG erfolgen zu den Kreiswahlen durch Einrücken in eine im jeweiligen Wahlgebiet erscheinende Tageszeitung. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsLKrO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 99) findet keine Anwendung.

§ 4
Wählerverzeichnisse

Anstelle der öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 KomWO genügt die entsprechende ortsübliche Bekanntgabe.

§ 5
Sorbisches Siedlungsgebiet

In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes sollen die in § 63 Abs. 1 KomWO genannten Bekanntmachungen und die Kenntlichmachung der Wahllokale zusätzlich auch in sorbischer Sprache erfolgen. Die in § 63 Abs. 2 Satz 1 KomWO genannten Muster sollen verwendet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. September 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht