Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung
(PsychKHEinzugsgebietsVO)

Vom 22. Dezember 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Aufgrund von § 42 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz verordnet:

§ 1
Einzugsgebiete

(1) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ergeben sich für die Versorgung

1.
der Erwachsenen aus Anlage 1 und
2.
der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2.

(2) Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2014.

(3) 1Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt. 2In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen.1

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO) vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2014

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung

Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)