Verordnung
es Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Schmielteich Polenz“

Vom 11. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“ vom 19. September 2000 (SächsABl. S. 845), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „können“ wird „oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Abfälle“ werden die Wörter „oder sonstige Materialien“ eingefügt.
 
c)
Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„5.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „untere“ ersetzt.
2.
§ 5a wird gestrichen.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
 
 
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 
 
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 
 
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen, vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 
 
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
 
 
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
 
 
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
 
 
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer verunreinigt;
 
 
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
 
 
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
 
 
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, einbringt, beschädigt oder zerstört;
 
 
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
 
 
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
 
 
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
 
 
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
 
 
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
 
 
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
 
 
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt;
 
 
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt;
 
 
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
 
 
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält;
 
 
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet;
 
 
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 das Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
 
 
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
 
 
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
 
 
25.
Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 11. April 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften