Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Reudnitz“

Vom 11. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“ vom 20. August 2001 (SächsABl. S. 973), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „untere“ ersetzt.
2.
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“
3.
§ 5a wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 11. April 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften