Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vom 27. Juni 2005

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen (Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 665) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
„Die dienstliche Fahrleistung nach Satz 3 vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit, jedoch nicht auf weniger als 1 500 km jährlich oder 125 km monatlich.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „gegen eine Entschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG“ gestrichen.
2.
In § 5 Satz 3 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 6 erhält folgende Fassung:
 
„§ 6
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
 
(1) Wurde eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu einem Kalendertag verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre. Für die Ermittlung der Fahrkostenerstattung nach § 5 SächsRKG ist die tatsächlich benutzte Wagenklasse maßgebend, sofern diese erstattungsfähig ist. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen privaten Aufenthalt oder eine private Reise wird eine Reisekostenvergütung nicht gezahlt.

(2) Wurde eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von zwei oder drei Kalendertagen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft je nach dem tatsächlichen Reiseverlauf

  1. vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum vorübergehenden Aufenthaltsort,
  2. vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum Dienstort oder
  3. vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum vorübergehenden Aufenthaltsort
gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die Reisekostenvergütung, die dem Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zustehen würde, nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wurde eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von mehr als drei Kalendertagen verbunden, werden auf die Reisekostenvergütung nach Absatz 2 Satz 1 die Kosten für die kürzeste Reisestrecke zwischen dem vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Dienstort oder zwischen den vorübergehenden Aufenthaltsorten angerechnet. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die Reisekostenvergütung, die dem Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zustehen würde, nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Aufwendungen des Berechtigten für sich und ihn begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten. Weist der Berechtigte nach, dass er wegen der Durchführung einer Dienstreise den Urlaub unterbrechen musste, wird die Reisekostenvergütung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bemessen.

(5) Vorübergehender Aufenthaltsort oder Urlaubsort im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Ort, an dem sich der Berechtigte aus privaten Gründen befindet mit Ausnahme des Wohnortes, von dem aus sich der Berechtigte arbeitstäglich zum Dienst begibt.“

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „80 vom Hundert“ durch „80 Prozent“ und „40 vom Hundert“ durch „40 Prozent“ ersetzt.
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 8 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Für die Erstattung von Auslandsübernachtungskosten gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist“ ersetzt.
6.
Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage 1
(zu § 8 SächsRKVO)

Europa

Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslands-
tagegeld
–in EUR–
Auslandsübernachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
–in EUR–
1 2 3
Albanien 25   90
Andorra 26   82
Belgien 35 100
Bosnien und Herzegowina 20   70
Bulgarien 18   72
Dänemark    
– Kopenhagen 35 140
– im Übrigen 35   70
Estland 22   85
Finnland 35 120
Frankreich    
– Paris sowie die Departements 92, 93 und 94 40 100
– Straßburg 32   75
– im Übrigen 32 100
Griechenland    
– Athen 30 135
– im Übrigen 25   85
Irland 35 130
Island 60 190
Italien    
– Mailand 30 140
– Rom (gilt auch für Vatikanstadt) 30 100
– im Übrigen 30 110
Kroatien 24   57
Lettland 15   80
Liechtenstein 39   82
Litauen 22 100
Luxemburg 32   87
Malta 25   90
Mazedonien 20 100
Moldau, Republik 15   90
Monaco 34   52
Niederlande 32 100
Norwegen 55 155
Österreich    
– Wien 30   93
– im Übrigen 30   70
Polen    
– Warschau, Krakau 25   90
– im Übrigen 20   70
Portugal    
– Lissabon 30   95
– im Übrigen 27   95
Rumänien    
– Bukarest 22 120
– im Übrigen 15   55
Russische Föderation    
– Moskau 40 135
– St. Petersburg 30 110
– im Übrigen 30   80
San Marino 34   77
Schweden 50 160
Schweiz 40   89
Serbien-Montenegro 20   85
Slowakei 15 110
Slowenien 25   95
Spanien    
– Barcelona, Madrid 30 150
– Kanarische Inseln 30   90
– Palma de Mallorca 30 125
– im Übrigen 30 105
Tschechische Republik 20   97
Türkei    
– Ankara und Izmir (geografisch zugehörig zu Asien) 25   70
– im Übrigen 25   60
Ukraine 25 120
Ungarn 20   80
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland    
– London 50 152
– Edinburgh 35 170
– im Übrigen 35 110
Weißrussland 20 100
Zypern (einschließlich asiatischer Teil) 30 110

Anlage 2
(zu § 8 SächsRKVO)

Afrika

Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslands-
tagegeld
–in EUR–
Auslandsübernachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
–in EUR–
1 2 3
Ägypten 25   50
Äthiopien 25 110
Algerien 40   80
Angola 35 110
Benin 27   75
Botsuana 27 105
Burkina Faso 25   70
Burundi 34   93
Cte d‘lvoire 30   90
Dschibuti 32 120
Eritrea 22 130
Gabun 40 100
Gambia 15   70
Ghana 25 105
Guinea 20   90
Guinea-Bissau 25   60
Kamerun    
– Duala 27 100
– im Übrigen 27   60
Kap Verde 25   55
Kenia 32 110
Kongo 47 113
Kongo, Demokratische Republik 50 180
Lesotho 20   70
Libyen 35   60
Madagaskar 25   65
Malawi 22   80
Mali 32   80
Marokko 35   90
Mauretanien 30   85
Mauritius 40 140
Mosambik 20   80
Namibia 25   80
Niger 25   55
Nigeria    
– Lagos 35 180
– im Übrigen 35 100
Ruanda 22   70
Sambia 25   85
Soa Tom – Principe 35   75
Senegal 35   90
Sierra Leone 27   90
Simbabwe 20 120
Sudan 27 110
Südafrika 25   75
Tansania, Vereinigte Republik 27   90
Togo 27   80
Tschad 35 110
Tunesien 27   70
Uganda 25   95
Zentralafrikanische Republik 24   52

Anlage 3
(zu § 8 SächsRKVO)

Amerika

Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslands-
tagegeld
–in EUR–
Auslandsübernachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
–in EUR–
1 2 3
Antigua und Barbuda 35   85
Argentinien 35   90
Barbados 35 110
Bolivien 20   65
Brasilien    
– Rio de Janeiro 30 140
– Sao Paulo 30   90
– im Übrigen 25   70
Chile 29   67
Costa Rica 25   90
Dominica 30   80
Dominikanische Republik 25 100
Ecuador 32   70
El Salvador 30 100
Grenada 30 105
Guatemala 25   90
Guyana 30   90
Haiti 35   90
Honduras 25 100
Jamaika 40 110
Kanada 30 100
Kolumbien 20   55
Kuba 35   90
Mexiko 30 110
Nicaragua 25 100
Panama 37 110
Paraguay 20   50
Peru 30   90
St. Kitts und Nevis 30 100
St. Lucia 37 105
St. Vincent und die Grenadinen 30 110
Suriname 25   75
Trinidad und Tobago 30 100
Uruguay 20   50
Venezuela 25 120
Vereinigte Staaten (USA)    
– San Francisco 30 120
– Boston, Washington 45 120
– Houston, Miami 40 110
– New York Staat, Los Angeles 40 150
– im Übrigen 30 110

Anlage 4
(zu § 8 SächsRKVO)

Asien

Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslands-
tagegeld
–in EUR–
Auslandsübernachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
–in EUR–
1 2 3
Afghanistan 25   95
Armenien 20   90
Aserbaidschan 25 140
Bahrain 35   75
Bangladesch 25   75
Brunei 30   85
China    
– Hongkong 60 150
– Peking 35   90
– Schanghai 35 100
– im Übrigen 30   80
Georgien 25 140
Indien    
– Mumbai (Bombay) 27 140
– Kalkutta 20 140
– im Übrigen 27   90
Indonesien 32 110
Iran, Islamische Republik 20 100
Israel    
– Tel Aviv 37 110
– im Übrigen 27   75
Japan    
– Tokio 60 140
– im Übrigen 35   90
Jemen 15 105
Jordanien 27   70
Kambodscha 27   70
Kasachstan 25 110
Katar 37 100
Kirgisistan 15   70
Korea, Demokratische Volksrepublik 35   90
Korea, Republik 55 180
Kuwait 32 130
Laos, Demokratische Volksrepublik 22   60
Libanon 30   95
Malaysia 22   55
Malediven 31   93
Mongolei 22   55
Myanmar 32   75
Nepal 26   72
Oman 30   90
Pakistan    
– Islamabad 20 150
– im Übrigen 20   70
Philippinen 25   90
Saudi-Arabien    
– Riad 40 110
– im Übrigen 40   80
Singapur 30 100
Sri Lanka 20   60
Syrien, Arabische Republik 22 100
Tadschikistan 20   50
Taiwan 35 120
Thailand 27 100
Türkei (siehe unter Europa)    
Turkmenistan 20   60
Usbekistan 30   70
Vereinigte Arabische Emirate    
– Dubai 40 120
– im Übrigen 40   70
Vietnam 20   60
Zypern (siehe unter Europa)    

Anlage 5
(zu § 8 SächsRKVO)

Australien/Ozeanien

Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungskosten
Land/Ort Auslands-
tagegeld
–in EUR–
Auslandsübernachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
–in EUR–
1 2 3
Australien 32   90
Fidschi 26   57
Neuseeland 35 100
Papua-Neuguinea 30   90
Samoa 24   57
Tonga 26   36

Änderungsvorschriften