Historische Fassung war gültig vom 17.03.2015 bis 31.12.2015

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Beitragsbefreiung von Tierarten zur Tierseuchenkasse
(Tierbeitragsbefreiungsverordnung – TierBeitrBefrVO)

Vom 18. Februar 2015

Auf Grund des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

§ 1
Nichterhebung von Beiträgen

Für Esel, Maultiere, Maulesel, Gehegewild und Hummeln werden keine Beiträge gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse vom 29. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) außer Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch