Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H 1007/60/1-2015/11855

Vom 25. März 2015

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), werden wie folgt geändert:

I.
Die Angabe zu Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
„Nummer 6 Leerstellen und Abordnungsleerstellen“
II.
Die Angabe zu Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
„Nummer 3 Besetzung Planstellen, anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen“
III.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 17 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.2
Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Anwärter der Laufbahngruppe 1, Anwärter der Laufbahngruppe 2 und Referendare der Laufbahngruppe 2 getrennt im Stellenplan auszubringen.“
 
2.
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
6
Leerstellen und Abordnungsleerstellen
 
 
6.1
Leerstellen
 
 
 
Leerstellen für Beamte sind im Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen sowie den Abordnungsleerstellen auszubringen. Entsprechend ist bei den Leerstellen für Beschäftigte zu verfahren. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. Leerstellen können insbesondere für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnete oder zugewiesene Beamte oder Beschäftigte ausgebracht werden. Leerstellen sind an Personen gebunden. Im Stellenplan sind Leerstellen mit einem Vermerk „kw“ zu versehen. Der kw-Vermerk ist um die Jahreszahl des Endes des Sachgrundes sowie um den Zweck – gesetzliche Grundlage für die Beurlaubung oder zu welcher Einrichtung eine Abordnung/Zuweisung außerhalb der Staatsverwaltung erfolgte – zu ergänzen. Auf die Ausbringung der Jahreszahl im kw-Vermerk kann bei Elternzeit verzichtet werden.
 
 
6.2
Abordnungsleerstellen
 
 
 
Abordnungsleerstellen für Beamte sind im Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen gesondert von den übrigen Planstellen sowie den Leerstellen auszubringen. Entsprechend ist bei Abordnungsleerstellen für Beschäftigte zu verfahren. Für Abordnungsleerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. Abordnungsleerstellen können für innerhalb der Staatsverwaltung abgeordnete Beamte oder Beschäftigte bei der jeweils aufnehmenden Dienststelle ausgebracht werden. Abordnungsleerstellen sind nicht personengebunden, sie sind anlassbezogen auszuweisen.
 
 
6.3
Ausnahmen
 
 
 
In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den konkreten Veranschlagungsmaßgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zugelassen werden.“
IV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.1
Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe dem verliehenen Amt entsprechen oder das zu verleihende Amt muss einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet werden, soweit nichts anderes zugelassen ist. Ämter, die mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind wie ein Amt zu behandeln. Eine Stelle ist solange nicht besetzbar, als aus ihr Besoldung oder Entgelt gezahlt wird; ein Sterbegeld gilt nicht als Entgelt im Sinne dieser Vorschrift.“
 
 
b)
Nummer 1.2 wird gestrichen.
 
 
c)
Nummer 1.3 wird gestrichen.
 
 
d)
Nummer 1.4 wird gestrichen.
 
 
e)
Die bisherigen Nummern 1.5 bis 1.8 werden die Nummern 1.2 bis 1.5.
 
 
f)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.2
Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn seine Dienstbezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält und keine Leerstelle für diesen ausgebracht wurde. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für von anderen Dienststellen abgeordnete Beamte oder anderweitig, insbesondere für Beschäftigte in Anspruch genommen wird. Die Planstelle des an eine andere Dienststelle abgeordneten Beamten bleibt in der abgebenden Dienststelle weiter besetzt (vergleiche Nummer 3.1.7).“
 
 
g)
In Nummer 1.3 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
 
 
h)
In Nummer 1.5 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anwendung von Stellenobergrenzen für Beförderungsämter [Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStOGVO] vom 28. August 2008 [SächsGVBl. I S. 544])“ durch den Klammerzusatz „(Fußnoten in der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz [SächsBesG] vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970] und Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen [Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO] vom 16. September 2014 [SächsGVBl. S. 539]) ersetzt.
 
 
i)
Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 angefügt:
 
 
 
„1.6
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen für Nummern 1.2 bis 1.5 zulassen.“
 
 
j)
Nummer 1.9 wird gestrichen.
 
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.1
Die rückwirkende Einweisung in eine Beförderungsstelle mit Wirkung vom Ersten eines Monats gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 darf auch dann erfolgen, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erst im Laufe des Monats erfüllt sind, in dem die Ernennung wirksam wird (§ 10 Abs. 4 SächsBG).“
 
 
b)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.2
In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 soll eine über den Ersten des Ernennungsmonats hinausgehende Rückwirkung nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.“
 
 
c)
Nummer 2.4 wird gestrichen.
 
 
d)
Nummer 2.5 wird gestrichen
 
 
e)
Die bisherige Nummer 2.6 wird die Nummer 2.4.
 
3.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
3
Besetzung Planstellen, anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen
und wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„3.1.1
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle (der Besoldungsordnung A, B, R oder W) verliehen werden. Soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist und das dienstliche Bedürfnis es zulässt, dürfen im Haushaltsplan ausgebrachte Stellen sowie Abordnungsleerstellen wie folgt besetzt werden:
 
 
 
 
 
a)
Planstellen der Besoldungsordnung A, B, R und W mit Beamten, Richtern, Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder Beschäftigten;
 
 
 
 
 
b)
Stellen für Beschäftigte mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst;
 
 
 
 
 
c)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis;
 
 
 
 
 
d)
Planstelle mit einem Beamten einer anderen Fachrichtung derselben Laufbahngruppe, dies gilt nicht für die Besetzung durch Beamte des Schuldienstes;
 
 
 
 
 
e)
Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 mit akademischen Mitarbeitern der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Arbeitnehmerverhältnis, die ein Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TV-L oder niedriger erhalten;
 
 
 
 
 
f)
Abordnungsleerstellen der Besoldungsordnung A, B, R und W mit Beschäftigten.
 
 
 
 
 
Die Stellen und Abordnungsleerstellen dürfen nur innerhalb derselben Laufbahngruppe mit Bediensteten vergleichbarer oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden. Bei Planstellen ist hierbei das Endgrundgehalt (einschließlich Amtszulagen) als Vergleichsgröße zugrunde zu legen.
 
 
 
 
 
Für die Stellenbewirtschaftung gilt folgende Zuordnung (aus der Zuordnung ergeben sich keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung):
Eingruppierung
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16 E 15 Ü
A 15 E 15
A 14 E 14
A 13 E 13, E 13 Ü
A 12 E 12
A 11 E 11
A 10 E 10
A 9 E 9
A 8 E 8
A 7 E 7, E 6
A 6 E 5
A 5 E 4, E 3
A 4 E 2, E 1
 
 
 
 
 
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B dürfen mit außertariflichen Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 15 (AT) besetzt werden.
 
 
 
 
 
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2 dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1 besetzt werden.“
 
 
 
bb)
In Nummer 3.1.2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1.3 Buchst. a,“ gestrichen.
 
 
 
cc)
In Nummer 3.1.4 Satz 1 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
 
 
 
dd)
In Nummer 3.1.5 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
 
 
 
ee)
In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „Nummer 5.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu § 17“ durch die Angabe „Nummer 5.1 Satz 2 und 3 zu § 17“ ersetzt.
 
 
 
ff)
Nach Nummer 3.1.6 wird folgende Nummer 3.1.7 angefügt:
 
 
 
 
„3.1.7
Eine Stelle ist nicht besetzbar, wenn der Bedienstete ohne Bezüge beurlaubt ist, wenn seine Bezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Bezüge aus der Stelle erhält und keine Leerstelle für diesen ausgebracht wurde. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für von anderen Dienststellen abgeordnete Bedienstete oder anderweitig in Anspruch genommen wird. Die Stelle des an eine andere Dienstelle abgeordneten Bediensteten bleibt in der abgebenden Dienststelle weiter besetzt.“
 
 
b)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Nummer 3.2.2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4.2“ durch die Angabe „Nummer 5.2“ ersetzt.
 
 
c)
Nummer 3.3 wird gestrichen.
 
4.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
5
Überwachung der Planstellen und anderen Stellen
 
 
 
Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen, andere Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Planstellen- und Stellenüberwachung sowie Aufzeichnungen über die Besetzung der Planstellen, anderer Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen (Stellenbesetzungslisten). Die Stellenbesetzungslisten sind getrennt nach einzelnen Dienststellen zu führen.
Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind in die Stellenbesetzungslisten die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen, anderen Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen getrennt nach Planstellen, anderen Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen sowie aufgegliedert nach den einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen einzutragen. Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe; Stellen mit tarifvertraglichen Zulagen sind gesondert auszuweisen. Alle Planstellen, anderen Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen sind innerhalb eines Kapitels und einer Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe fortlaufend zu nummerieren. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen (zum Beispiel Umsetzungen, Zuweisungen und so weiter) laufend der Zeitfolge nach einzutragen, so dass neben dem Bestand an Stellen jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen/-anteile und die Zahl der freien Stellen/-anteile sowie der jeweilige Stelleninhaber feststellbar ist.
Die Stellenbesetzungslisten sind in jeder Dienststelle vom jeweiligen Beauftragten für den Haushalt zu führen (vergleiche Nummer 3.3.4 zu § 9). Die Aufzeichnungen zur Stellenbewirtschaftung sollen in elektronischer Form geführt werden.
Die Nachweisungen und Aufzeichnungen sind bei Einsatz eines EDV-Verfahrens im System sechs Jahre zugänglich zu halten beziehungsweise im Übrigen sechs Jahre aufzubewahren (vergleiche Nummer 10 zu § 34).“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. März 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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