Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 30. März 2015
Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Das Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 wird § 7 wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.“ - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- In Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „1. Mai 2015“ durch die Angabe „1. November 2015“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
In § 57 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Mai 2015“ durch die Angabe „1. November 2015“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes in der vom 1. November 2015 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. März 2015
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig