Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege
(Denkmalpflegeentschädigungsverordnung)
Vom 4. April 2015
Aufgrund von § 7 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen verordnet:
§ 1
Gegenstand der Förderung
(1) 1Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten eine Entschädigung und Reisekostenersatz in Form einer jährlichen Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln. 3Sie darf einen Höchstbetrag von 200 Euro nicht überschreiten.
(2) Mit der Pauschale sind alle notwendigen Aufwendungen, die den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten.
(3) Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gemäß § 2 Absatz 4.
§ 2
Verfahren
(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden melden bis zum 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres die Anzahl der berufenen ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege an die obere Denkmalschutzbehörde.
(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde erteilt der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres die Ermächtigung zur Bewirtschaftung des Haushaltstitels 0323/671 31-7.
(3) 1Die obere Denkmalschutzbehörde teilt die zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. 2Diesen Quotienten multipliziert sie mit der Zahl der von der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. 3Das Produkt dieser Rechnung ist der auf die jeweilige untere Denkmalschutzbehörde entfallende Anteil. 4Die obere Denkmalschutzbehörde erteilt der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres die Ermächtigung zur Bewirtschaftung der auf sie entfallenden Haushaltsmittel.
(4) 1Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege legen bis zum 15. Oktober der unteren Denkmalschutzbehörde einen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres vor (Anlage). 2Ist die Berufung des ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege nach dem 1. Oktober des Vorjahres erfolgt oder ist vor dem 30. September des laufenden Jahres der Zeitraum der Berufung abgelaufen oder wurde sie widerrufen, so umfasst der Tätigkeitsbericht den Zeitraum, für den der ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen war. 3Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichts über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten. 4Der Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes.
(5) 1Die untere Denkmalschutzbehörde teilt die ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Zahl der von ihr berufenen ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege, die einen Tätigkeitsbericht nach Absatz 4 vorgelegt haben. 2Der Quotient hieraus ist die Pauschale gemäß § 1 Absatz 1. 3Die untere Denkmalschutzbehörde zahlt die Pauschalen bis zum 30. November an die zuwendungsberechtigten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege aus.
(6) Die unteren Denkmalschutzbehörden erstatten der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum 31. Januar des folgenden Jahres Bericht über die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel, insbesondere über die Berechnung der Pauschale, über die ausgezahlten Beträge und in zusammengefasster Form über die Tätigkeitsberichte der ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Denkmalpflegeentschädigungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431), die durch Artikel 12 § 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 4. April 2015
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig