Neuntes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 29. April 2015

Der Sächsische Landtag hat am 29. April 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
 
 
„Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe
 
 
§ 21a Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe“.
 
b)
Die Angabe zum Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen
des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen“.
 
c)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich“.
 
d)
Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 5 (zu § 21a Absatz 2)“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben unberücksichtigt:
 
 
1.
in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Beträge:
Beträge
Lfd. Buchstabe Jahr Betrag
a) im Jahr 2015 436 579 000 Euro,
b) im Jahr 2016 370 431 000 Euro,
c) im Jahr 2017 308 692 000 Euro,
d) im Jahr 2018 242 544 000 Euro und
e) im Jahr 2019 180 806 000 Euro;
 
 
2.
der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält;
 
 
3.
ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes.
 
 
Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
 
 
1.
ab dem Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 38 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
 
 
2.
ein Betrag in Höhe von 3 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;
 
 
3.
in den Jahren 2015 und 2016 ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro.
 
 
Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleibt der Teil des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer unberücksichtigt, der diesen zusätzlich durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von 22 500 000 Euro zufließt.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 4 werden die Wörter „für den kommunalen Finanzausgleich“ gestrichen.
3.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse
 
 
1.
der Kreisfreien Städte in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 9 400 000 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 13 100 000 Euro zu Gunsten des Sonderlastenausgleichs nach § 21a reduziert,
 
 
2.
der Landkreise im Jahr 2016 um 13 000 000 Euro aus Mitteln der Bedarfszuweisungen erhöht und
 
 
3.
der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Absatz 2 Satz 4 erhöht.
 
 
Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
investive Schlüsselzuweisungen
lfd. Nr. Empfänger
1. kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 2015 14,64 Prozent,
b) im Jahr 2016 12,13 Prozent;
2. Landkreisen
a) im Jahr 2015 4,11 Prozent,
b) im Jahr 2016 3,00 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
a) im Jahr 2015 18,46 Prozent,
b) im Jahr 2016 15,25 Prozent.“
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
6.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Im neuen Satz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ab dem Jahr 2014“ gestrichen.
 
c)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „nach den Sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „nach Satz 4“ ersetzt.
 
d)
Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 7“ ersetzt und nach den Wörtern „des Freistaates“ wird das Wort „Sachsen“ eingefügt.
 
e)
Im neuen Satz 9 werden die Wörter „Die Sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 7“ ersetzt.
 
f)
Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Der Schüleransatz beträgt 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 9.“
7.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 bis 9“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Schüleransatz beträgt 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 9.“
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 Prozent, Görlitz mit 4,08 Prozent und Nordsachsen mit 4,02 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 9“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Schüleransatz beträgt 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 9.“
9.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Umlagekraftmesszahl
 
(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden. Zur Umlagekraftmesszahl wird der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt.
(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt wird.“
10.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
Zuweisungen
lfd. Nr. Empfänger Betrag in Euro
1. kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro,
2. Große Kreisstädte 9,22 Euro,
3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften 9,11 Euro,
4. Kreisfreie Städte 35,45 Euro,
5. Landkreise 23,25 Euro.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Absatz 1 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von Absatz 1 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 Euro führen würde.“
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
 
„3.
den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 21a) in Höhe von 22 500 000 Euro.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Freistaates“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Baulast“ durch das Wort „Straßenbaulast“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.“
14.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Baulast“ durch das Wort „Straßenbaulast“ ersetzt.
15.
In § 21 werden die Wörter „in Höhe von 30 677 500 Euro“ durch die Wörter „nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
16.
Nach § 21 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe
 
§ 21a
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe
 
(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2015 bis 2017 nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung Zuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen durch zu erbringende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Zuweisungen setzen sich zusammen aus den Zuweisungen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 3 und einem Betrag in Höhe von 28 500 000 Euro, der den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe außerhalb dieses Gesetzes zufließt.
(2) Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach diesem Gesetz errechnen sich durch Multiplikation der nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel mit dem nach Absatz 3 gebildeten Verteilungsschlüssel, abzüglich der in Anlage 5 genannten Beträge.
(3) Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe aus
 
1.
den reinen Ausgaben der Kreisfreien Städte und Landkreise für die Eingliederungshilfe sowie
 
2.
den reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes für die Eingliederungshilfe; dabei werden die reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil ihrer Umlagegrundlagen an den gesamten Umlagegrundlagen gemäß § 28 Absatz 2 aufgeteilt.
 
Den Berechnungen nach Satz 1 liegt jeweils der gewogene Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 im Jahr 2015, der Jahre 2010 bis 2013 im Jahr 2016 und der Jahre 2011 bis 2014 im Jahr 2017 zugrunde. Berechnungsgrundlage ist die Statistik zu § 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
17.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Verstärkung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2016 in Höhe von 13 000 000 Euro;“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen;“.
 
c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von insgesamt 3 000 000 Euro jeweils in den Jahren 2015 und 2016;“.
 
d)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
 
 
„9.
den Aufbau eines elektronischen Archivs.“
18.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen
 
(1) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.
(2) Im Jahr 2015 wird das Vorsorgevermögen zu 10,228 Prozent des Gesamtbetrages aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Über die weitere Auflösung des Sonderpostens gemäß Absatz 1 wird durch Gesetz in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel entschieden. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28.“
19.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für
Zweckzuweisungen
Lfd. Nr. Empfänger Betrag
1. Kindertagesstätten und allgemeiner Schulhausbau in Höhe von 20 000 000 Euro,
2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 15 000 000 Euro,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau sowie Boden- und Grundwasserschutz in Höhe von 10 000 000 Euro,
4. Brandschutz in Höhe von 21 000 000 Euro,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10 000 000 Euro,
6. Straßenbau in Höhe von 30 000 000 Euro und
7. Hochwasserschutz in Höhe von 4 000 000 Euro.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
20.
In § 25a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
21.
In § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
22.
§ 27 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
„4.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließenden Betrages und“.
 
c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „§ 23 Abs. 4 Satz 3“ wird durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
23.
§ 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließenden Betrages und“.
 
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 23 Abs. 4 Satz 3“ wird durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
24.
Die Überschrift des Abschnittes 11 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen
des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen“.
25.
§ 29a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils 404 000 Euro. Im Jahr 2016 wird überprüft, ob eine Anpassung des Finanzierungsbeitrages für die Jahre 2017 und 2018 notwendig ist.“
26.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20 und 23“ durch die Angabe „§§ 18 bis 20“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 16, 16a, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 7“ durch die Wörter „§§ 16, 16a, 21, 21a Absatz 2 und § 22 Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vorläufigen oder der endgültigen“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 8 werden die Wörter „für den kommunalen Finanzausgleich“ gestrichen.
 
e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden.“
 
 
bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Freistaat“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
27.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
28.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 34
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich“.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 Satz 1 durch.“
29.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen“ gestrichen.
30.
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 eingefügt:
 
„Anlage 5
(zu § 21a Absatz 2)
 
Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2
Anrechnungsbetrag
Lfd. Nr. Empfänger
1. Landkreise
a) Erzgebirgskreis 1 930 433 Euro,
b) Mittelsachsen 1 724 514 Euro,
c) Vogtlandkreis 1 306 896 Euro,
d) Zwickau 1 973 999 Euro,
e) Bautzen 1 830 297 Euro,
f) Görlitz 2 092 484 Euro,
g) Meißen 1 500 569 Euro,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 520 554 Euro,
i) Leipzig 1 729 051 Euro,
j) Nordsachsen 1 450 218 Euro,
2. Kreisfreie Städte
a) Chemnitz 1 999 040 Euro,
b) Dresden 3 935 424 Euro,
c) Leipzig 5 506 521 Euro.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 2. Januar 2015 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 29. April 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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