Historische Fassung war gültig vom 11.12.2018 bis 04.02.2020

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau – RL ÖBL/2015)

Vom 22. Juni 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 3. Januar 2019 (SächsABl. S. 197)
mit Wirkung vom 11. Dezember 2018]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014-2020 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen Zahlungen für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren. Diese sollen der Erhaltung oder Verbesserung der Umweltsituation dienen. Dabei steht die nachhaltige Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes im Mittelpunkt.

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

2.
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für den ökologischen/biologischen Landbau.

Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 67 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Des Weiteren findet die InVeKoS-Verordnung für Anträge auf Gewährung der in dieser Richtlinie geregelten Förderung entsprechende Anwendung.

II.
Förderung

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
2.
Art der Unterstützung
 
Auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden Zahlungen jährlich je Hektar als Festbetrag in Form eines Ausgleichs für einen Teil der zusätzlichen Kosten sowie Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen gewährt.
3.
Begünstigte
 
Begünstigte sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausüben, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, die den Betrieb selbst bewirtschaften und aktive Landwirte sind. Für die Antragsvoraussetzung „aktiver Landwirt“ gelten die gleichen Bestimmungen wie sie für die Direktzahlungen für das jeweilige Antragsjahr festgelegt sind (geregelt in der VO [EU] Nr. 1307/2013 sowie in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).
 
Zusätzlich muss das Unternehmen die Tätigkeit – Erzeugung ökologischer/biologischer Erzeugnisse – gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, gemeldet haben.
 
Ausgeschlossen sind Antragsteller, soweit sie Leistungen nach Teil A der Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694, 2008 S. 228), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 974) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), erhalten.
4.
Förderfähige Fläche
4.1
Förderfähige Fläche
 
Die Unterstützung wird für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen, gewährt.
 
Förderfähige Fläche im Sinne dieser Richtlinie sind Flächen im Gebiet des Freistaates Sachsen, die einer landwirtschaftlichen Nutzung mit ökologischen Anbauverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterliegen. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselementen (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
4.2
Nicht förderfähige Flächen sind insbesondere:
 
a)
aus der Erzeugung genommene Flächen, Brachen und Stilllegungsflächen sowie Flächen, die überwiegend der Landschaftspflege dienen,
 
b)
Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören,
 
c)
dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
 
d)
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die zum Beispiel lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden,
 
e)
Parkanlagen, Ziergärten,
 
f)
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
 
g)
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
 
h)
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
 
i)
Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
 
j)
Kompensationsflächen entsprechend den bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen und
 
k)
Deiche, es sei denn, dass eine dem Vorhaben konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist.
5.
Förderkriterien und Verpflichtungen
5.1
Förderkriterien
 
Gefördert werden Schläge mit einer Mindestgröße von 0,3000 Hektar.
5.2
Verpflichtungen

Der Begünstigte betreibt für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb ökologische Anbauverfahren nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Ausgenommen sind die Bereiche der ökologischen Aquakultur und die ökologische Bienenhaltung.

 
Über den gesamten Verpflichtungszeitraum sind schlagbezogene Aufzeichnungen für die geförderten Flächen zu führen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass die Förderkriterien und Verpflichtungen für die jeweils beantragten Vorhaben und Schläge durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Mindestanforderungen für die schlagbezogenen Aufzeichnungen können im Internet unter www.lsnq.de/OeBL nachgeschlagen werden.
6.
Sonstige Auflagen
6.1
Der Förderantrag muss gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Flächenverzeichnis sämtliche Betriebsflächen enthalten, unabhängig davon, ob es sich um förderfähige Flächen im Sinne dieser Richtlinie handelt. Als Betriebsfläche gelten alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes sowie alle nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die mit einer InVeKoS-Flächenreferenz (Feldblock) hinterlegt sind.
6.2
Flächen mit einheitlicher Bewirtschaftung (Kulturart) sind digital sowohl geometrisch und alphanumerisch als Schläge mit eindeutiger Schlagbezeichnung abzugrenzen.
6.3
Die Feldstück- und Schlagbezeichnungen dürfen während des Verpflichtungszeitraumes grundsätzlich nicht geändert werden.
6.4
Die Förderung nach dieser Richtlinie wird ausschließlich auf den Schlägen gewährt, deren Bewirtschaftung den im aktuellen Antragsjahr zulässigen Kulturarten entspricht.
6.5
Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang für die Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
6.6
Der Begünstigte hat ab dem 2. Verpflichtungsjahr, die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 zu erfüllen.
6.7
Das System zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Grundanforderungen gilt gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für den ökologischen/biologischen Landbau.
 
Damit sind durch den Begünstigten die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten.
6.8
Ändern sich die Standards und Anforderungen in der Art, dass die mit dem Vorhaben eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr darüber hinausgehen, können die Vorhaben gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden (Überprüfungsklausel). Wird eine solche Anpassung durch den Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
6.9
Nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können Vorhaben, deren Verpflichtungszeitraum über den Programmplanungszeitraum 2014–2020 hinausgeht, an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum 2021–2027 angepasst werden (Überprüfungsklausel). Wird eine solche Anpassung durch den Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
7.
Beträge und Höhe der Förderung
7.1
Die Höhe der Förderung beträgt in Abhängigkeit von der Kulturart bei Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren jährlich:
 
a)
413 Euro je Hektar Gemüsebau,
 
b)
230 Euro je Hektar Ackerland,
 
c)
230 Euro je Hektar Grünland und
 
d)
890 Euro je Hektar Dauer-, Obst- oder Baumschulkulturen.
 
Ab 2017 wird für das erste und zweite Umstellungsjahr bei Neueinsteigern in den ökologischen/biologischen Landbau ein jährlicher Prämienaufschlag auf die Förderung bei:
 
ökologischer/biologischer Bewirtschaftung auf Acker- und Grünland in Höhe von 100 Euro/ha (das heißt Gesamtförderbetrag 330 Euro/ha),
 
ökologischer/biologischer Bewirtschaftung auf Flächen mit Anbau von Gemüse in Höhe von 522 Euro/ha (das heißt Gesamtförderbetrag 935 Euro/ha),
 
ökologischer/biologischer Bewirtschaftung auf Flächen mit Anbau von Dauer-, Obst- oder Baumschulkulturen in Höhe von 520 Euro/ha (das heißt Gesamtförderbetrag 1 410 Euro/ha)
 
gewährt.
Diese erhöhte Einführungsprämie ab 2017 wird für jeweils maximal zwei Jahre für Betriebe, die sich in der Umstellungsphase befinden gewährt.
7.2
Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu ihrer Durchführung erlassenen unionsrechtlichen Vorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, kann sich die Förderung um 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 550 Euro je Unternehmen, erhöhen.
8.
Verpflichtungszeitraum
 
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt am 15. Mai des ersten Antragsjahres. Die Einhaltung des Verpflichtungszeitraums gilt zur Vermeidung von Rückforderungen und Sanktionen unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Förderung im Laufe der Durchführung des Vorhabens gewährt wird.
 
Begünstigten, deren Verpflichtungszeitraum ab dem Antragsjahr 2020 endet, wird eine jährliche Verlängerungsoption eingeräumt.
9.
Sonstige Bestimmungen
9.1
Höhere Gewalt
 
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
a)
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
 
d)
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
e)
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers oder
 
f)
Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
9.2
Flächenzugänge und Flächenabgänge
 
Die Anzahl Hektare für bestehende Verpflichtungen kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein.
 
Werden Flächen, für die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie eingegangen wurden, im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Betriebszweigen an andere Personen übertragen, so können die Verpflichtungen von diesen übernommen werden oder auslaufen. Nach Artikel 47 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für den bisherigen Verpflichtungszeitraum keine Rückzahlung gefordert.
 
Die eingegangenen Verpflichtungen können ohne Rückforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beendet werden, wenn der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Flächen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, Bodenordnungsverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens entzogen werden.
9.3
Mehrfachförderung
 
a)
Geförderte Flächen nach dieser Richtlinie sind nach den Maßgaben der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig.
 
b)
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 darf entsprechend der Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308) zusätzlich in Anspruch genommen werden.
 
c)
Neben einer Förderung nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen öffentlichen Mittel für dieselben Fördertatbestände für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen in Anspruch genommen werden.
 
d)
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Förderungen im Rahmen von „Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist ausgeschlossen.
10.
Hinweis
 
Des Weiteren sind:
 
a)
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben ii und Dreifachbuchstaben iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
 
b)
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder
 
c)
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
 
soweit in dieser Richtlinie gemäß § 2 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, einzuhalten.

III.
Verfahrensregelungen

1.
Antragsverfahren
1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
1.2
Die Antragstellung erfolgt über ein webbasiertes Antragsportal, über das der Antragsteller einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung stellen kann. Der elektronische Antrag wird online übermittelt. Der dabei erstellte Datenbegleitschein ist vom Antragsteller zu unterschreiben und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Übermittlung der elektronischen Antragsdaten per E-Mail ist nicht möglich und nicht zulässig, der unterschriebene, eingescannte Datenbegleitschein kann als Anlage per E-Mail eingereicht werden. Sowohl der elektronische Antrag als auch der Datenbegleitschein sind verspätungs- und verfristungsrelevant. Beide Antragsbestandteile müssen der Bewilligungsbehörde vorliegen. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangs des letzten gültigen, unterschriebenen Datenbegleitscheines.
1.3
Neuanträge für Vorhaben nach dieser Richtlinie und die jährlichen Auszahlungsanträge für alle Vorhaben müssen gemäß Nummer 1.2 vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Fällt der Termin für die Einreichung des Antrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt (Artikel 12 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014).
 
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei Einreichung des Antrags nach dem festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt.
 
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014).
 
Wenn der Begünstigte nicht jedes Verpflichtungsjahr einen Förderantrag stellt, werden sämtliche Zahlungen zurückgefordert und keine weitere Förderung für den restlichen Verpflichtungszeitraum gewährt.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Förderung und legt den Beginn und das Ende des Verpflichtungszeitraums fest.
 
Antragsteller, deren Förderantrag nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde, erhalten einen Teilablehnungs- oder Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
3.
Auszahlungsverfahren
 
Vor jeder Auszahlung ist durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen den Begünstigten bestehen. Bestehen diese, ist in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen.
 
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
Die Auszahlung erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
4.
Kontrollverfahren, Rückforderung, Sanktionierung und Verzinsung
4.1
Kontrollverfahren
 
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
 
a)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden,
 
b)
keine Doppelfinanzierung erfolgt und
 
c)
die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden (Artikel 28 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Bei mindestens 5 Prozent der Begünstigten eines Kalenderjahres werden die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen vor der Bewilligung der Förderung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft (Artikel 32 sowie 37 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des InVeKoS nach Artikel 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
 
Die nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes zugelassenen privaten Kontrollstellen kontrollieren jährlich die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Feststellungen aus diesen Kontrollen werden gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übermittelt.
4.2
Ablehnungen, Rückforderung und Sanktionen
4.2.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Sanktionen und Rückforderungen. Ablehnungen, die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen und die Verhängung von Sanktionen erfolgen insbesondere gemäß Artikel 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, gemäß Artikel 15 bis 19, 35, 36 und 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass der Begünstigte nicht alle Flächen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angeben hat oder liegen Übererklärungen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Artikel 15 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine Sanktion zu verhängen.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Förderkriterien als die Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Förderung ganz zurückgenommen.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass der Begünstigte Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten hat, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen trägt oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei dem betroffenen Begünstigten liegt.
 
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Förderung vollständig zurückgenommen sowie der Begünstigte für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Vorhabenart ausgeschlossen, wenn:
 
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen, um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, oder
 
b)
der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder er es versäumt hat, die erforderlichen Informationen zu liefern.
 
Neben der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen werden Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
4.2.2
Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer unmittelbar dem Begünstigten anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach den Artikeln 91 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, den Artikeln 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und den Artikeln 73 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.
4.2.3
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

IV.
Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.

V.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage

Rechtsgrundlagen

Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
2.
die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
3.
die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2273 (ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 42) geändert worden ist,
4.
das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
5.
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/1929 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1) geändert worden ist,
6.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2462 (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7) geändert worden ist,
7.
Verordnung (EWG, EuroATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1),
8.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,
10.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/162 vom 23. November 2017 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6) geändert worden ist,
11.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,
12.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1077 vom 30. Juli 2018 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 44) geändert worden ist,
13.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
14.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
15.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 vom 18. Mai 2018 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,
16.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 vom 26. April 2018 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,
17.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 vom 12. Januar 2018 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,
18.
die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/162 vom 23. November 2017 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6) geändert worden ist,
19.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/707 vom 28. Februar 2018 (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 1),
20.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/557 vom 9. April 2018 (ABl. L 93 vom 11.4.2018, S. 1) geändert worden ist,
21.
die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist,
22.
die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist,
23.
das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928),
24.
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist,
25.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166),
26.
das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
27.
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
28.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
29.
das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist.