Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen (Alarmierungsrichtlinie),
Az.: 41-1441.0/4, vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050),
verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsABl. S. 1154)
Vom 1. Dezember 2000
- In Nr. 1.3 Satz 3 der Alarmierungsrichtlinie wird der 2. Halbsatz durch die Formulierung „wenn bei den Katastrophenschutzbehörden jeweils eine entscheidungsbefugte Führungskraft jederzeit erreichbar ist.“ ersetzt.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Dresden, 1. Dezember 2000
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Ministerialdirigent