Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts

Vom 30. September 2015

Auf Grund

des § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 36 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 32b Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in Verbindung mit § 1 Nummer 49 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 219 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in Verbindung mit § 1 Nummer 21 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 29 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 22 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in Verbindung mit § 1 Nummer 6 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Nummer 32 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in Verbindung mit § 1 Nummer 47 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 391 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 410 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673) und
des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet, hinsichtlich Artikel 2 im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2014 (SächsGVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 5b
Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“.
3.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
 
„§ 5b
Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“
4.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung) sind zuständig:
 
1.
das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
 
2.
das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Zwickau.“
5.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Baulandsachen
 
Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen (§§ 217 ff. des Baugesetzbuchs) ist das Landgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
6.
In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder bestanden hat“ gestrichen.
7.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:
 
1.
dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
 
2.
dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
 
3.
dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
 
4.
dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.“
8.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verordnung“ ein Komma und die Wörter „in der jeweiligen Fassung,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts

In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist, werden die Wörter „für Soziales“ durch die Wörter „der Justiz“ ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. September 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften