Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Vom 27. Oktober 2015

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „36 Prozent“ durch die Wörter „38 Prozent und“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „44 Prozent“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „36 Prozent“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe c wird die Angabe „37 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Generationenfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 27. Oktober 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften