Gesetz
zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen
Vom 16. Dezember 2015
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Entsendung des Vertreters aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe mm des ZDF-Staatsvertrages.
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Verbände und Organisationen aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, können sich beim Sächsischen Landtag um einen Sitz im Fernsehrat bewerben.
(2) Der Sächsische Landtag bestimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Fernsehrates, welcher der Verbände oder Organisationen, die sich beworben haben, einen Vertreter entsenden kann.
§ 3
Voraussetzungen für die Entsendung und die Auswahl des Vertreters
1Für die Entsendung des Vertreters gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 des ZDF-Staatsvertrages. 2Für die Auswahl des Vertreters gelten die Vorschriften des § 19a Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 21 Absatz 4 des ZDF-Staatsvertrages.