Gesetz
zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz – SächsInvStärkG)
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft
Vom 16. Dezember 2015
§ 1
Förderziel und Fördervolumen
Der Freistaat Sachsen unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung von Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen bis zum Jahr 2020. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen aus seinem Fonds „Brücken in die Zukunft“ folgende Mittel zur Verfügung:
- 1.
- Mittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), in der jeweils geltenden Fassung, und
- 2.
- weitere Mittel in Höhe von 644 000 000 Euro.
§ 2
Mittelverteilung
(1) Die Mittel nach § 1 Satz 2 Nummer 1 zuzüglich eines Betrages von 15 600 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Bund“). Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt. Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisangehörigen Raumes. Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisfreien Raumes.
(2) Ein Betrag von 512 400 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Sachsen“). Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt. Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisangehörigen Raumes. Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisfreien Raumes.
(3) Ein Betrag von 116 000 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für Investitionspauschalen nach § 5 zur Verfügung.
(4) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der Jahre 2012 bis 2014 zum Stichtag 31. Dezember. Die maßgebliche Höhe der allgemeinen Schlüsselzuweisungen bestimmt sich aus dem Durchschnitt der für die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzten allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob deren Bestandskraft eingetreten ist.
§ 3
Mittelverwendung und Bewilligung
(1) Die Mittel des Budgets „Bund“ sind trägerneutral für investive Maßnahmen gemäß § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes einzusetzen. Bis zu 15 600 000 Euro können im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung auch über den Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 hinaus oder für Maßnahmen nach Absatz 2 eingesetzt werden.
(2) Die Mittel des Budgets „Sachsen“ sind trägerneutral für investive Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen in den Förderbereichen
- 1.
- Schulhausbau,
- 2.
- Bau und Ausbau von Kindertagesstätten,
- 3.
- Straßenbau,
- 4.
- Öffentlicher Personennahverkehr,
- 5.
- Wasser- und Abwasserversorgung,
- 6.
- Gewässerschutz,
- 7.
- Brachflächenrevitalisierung,
- 8.
- Sportstätten,
- 9.
- Verwaltungsgebäude und Sonderbauten sowie Einrichtungen für soziale Zwecke
einzusetzen.
(3) Die Mittel des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“ werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien der fachlich zuständigen Staatsministerien maßnahmekonkret bewilligt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen hierfür im Vorfeld getrennte Maßnahmepläne zur geplanten Verwendung der Mittel des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“, die der Bestätigung durch die Staatskanzlei bedürfen. Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt. Dabei sind in den einzelnen Maßnahmeplänen der Landkreise für das Budget „Bund“ und für das Budget „Sachsen“ insgesamt mindestens 65 Prozent der Mittel für Projekte der kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank im Einvernehmen mit den Fachressorts. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich.
§ 4
Besondere Förderbedingungen
(1) Für die Mittel des Budgets „Bund“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
- 1.
- Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 2.
- Eine Förderung von Maßnahmen im Ortsgebiet von Gemeinden, die in den Jahren 2009 bis 2015 ununterbrochen eine Finanzausgleichsumlage nach § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gezahlt haben, ist ausgeschlossen.
- 3.
- Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2015 begonnen wurden.
- 4.
- Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen worden sein.
(2) Für die Mittel des Budgets „Sachsen“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
- 1.
- Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 2.
- Die Förderung erfolgt ab dem Jahr 2017.
- 3.
- Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
- 4.
- Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen worden sein. In Ausnahmefällen ist zur Sicherstellung der vollständigen Mittelverwendung eine Förderung von Maßnahmen möglich, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden.
§ 5
Investitionspauschalen
(1) Den Kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Unterbringungseinrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgehalten werden, gewährt der Freistaat Sachsen in den Jahren 2016 bis 2019 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 4 000 000 Euro.
(2) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 an die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden bemisst sich nach dem Anteil der vorhandenen Kapazitäten der Unterbringungseinrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtzahl der vorhandenen Kapazitäten dieser Unterbringungseinrichtungen im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres.
(3) Darüber hinaus gewährt der Freistaat Sachsen den Kreisfreien Städten und Landkreisen eine Investitionspauschale in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jährlich 25 000 000 Euro.
(4) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 an die Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst sich, nach einer Vorabverteilung auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum zu gleichen Teilen, nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1. Die Landkreise leiten jährlich 65 Prozent der Mittel an ihre kreisangehörigen Gemeinden weiter.
(5) Die Investitionspauschalen dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung und der Fördergegenstände nach § 3 Absatz 1 und 2. Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen verwendet werden.
(6) Für die Festsetzung der Investitionspauschalen findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechend Anwendung. Die Investitionspauschalen werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt.
(7) Die zweckentsprechende Verwendung der Investitionspauschalen nach Absatz 1 ist bis 31. März 2021 und nach Absatz 3 bis 31. März 2022 nachzuweisen. Für die Verwendungsnachweisführung über die Investitionspauschalen findet § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechend Anwendung.
§ 6
Verwaltungsvorschrift
Das Nähere zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 7
Berichtspflicht
Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages beginnend mit dem Jahr 2017 halbjährlich über den Vollzug dieses Gesetzes zu berichten.