Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei
(Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – RL AuF/2016)

Vom 9. Dezember 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 73)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Fischwirtschaft gestärkt werden. Schwerpunkte der Förderung sind Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen:

a)
Innovation und Wissenstransfer,
b)
produktive Investitionen in der Aquakultur,
c)
Beratungsdienste,
d)
Umstellung auf ökologische/biologische Aquakultur,
e)
Aquakultur und Umweltleistungen,
f)
Tiergesundheit,
g)
nachhaltige Entwicklung von Aquakulturwirtschaftsgebieten,
h)
Vermarktung und Verarbeitung.

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) für Deutschland in der Förderperiode 2014–2020, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Rechtsgrundlagen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung des unter Nummer 7.2 beschriebenen Auswahlverfahrens.

Für alle Förderschwerpunkte dieser Richtlinie gelten die Prioritäten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur für Maßnahmen gewährt, die zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union beitragen und eines der folgenden Ziele der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten verfolgen:

a)
Förderung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer,
b)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturbetriebe einschließlich der Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen,
c)
Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur,
d)
Förderung einer Aquakultur mit einem hohen Grad an Umweltschutz, Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentlicher Gesundheit und Sicherheit,
e)
Verbesserung und Bereitstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Verbesserung der Erhebung und Verwaltung von Daten,
f)
Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt in den Aquakulturwirtschaftsgebieten einschließlich der Diversifizierung der Tätigkeiten durch Verlagerung auf andere Sektoren der Wirtschaft,
g)
Verbesserung der Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
h)
Förderung von Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1
Innovation und Wissenstransfer
 
Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für:
 
a)
die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden,
 
b)
die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation,
 
c)
die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren,
 
d)
die Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis der Aquakultur und zur Einrichtung von Netzwerken zum Wissenstransfer im Bereich der angewandten Forschung.
2.2
Aquakultur
 
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus. Die betreffenden aquatischen Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
 
Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung in Becken, Silos, Rinnen, Netzgehegen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen und Hälterungen).
 
Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für die Produktionssteigerung oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen:
 
a)
produktive Investitionen in der Aquakultur,
 
b)
Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten,
 
c)
Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen,
 
d)
Verbesserung und Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere,
 
e)
Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz,
 
f)
Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen,
 
g)
die Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung,
 
h)
die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten,
 
i)
Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien und Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme,
 
j)
die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden; auch in Kombination mit Hydroponik zur Nutzpflanzenerzeugung,
 
k)
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen.
2.3
Beratungsdienste
 
Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit können folgende Maßnahmen gefördert werden:
 
a)
die Einrichtung von Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen,
 
b)
der Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art.
2.4
Umstellung auf ökologische Aquakultur
 
Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen oder energieeffizienten Produktion kann die Umstellung von einer konventionellen Aquakultur auf ökologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15) gefördert werden.
2.5
Aquakultur und Umweltleistungen
 
Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, können Maßnahmen gefördert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden.
2.6
Tiergesundheit und Tierschutz
 
Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, können folgende Maßnahmen gefördert werden:
 
a)
die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplans,
 
b)
Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen,
 
c)
veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und optimalen Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern,
 
d)
die Gründung und die Arbeit von anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor.
2.7
Nachhaltige Entwicklung von Aquakulturwirtschaftsgebieten
 
Aquakulturwirtschaftsgebiete im Sinne dieser Richtlinie sind die im Genehmigungsverfahren durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgewählten LEADER-Gebiete, deren LEADER-Aktionsgruppen (LAG) auch als Lokale Fischereiaktionsgruppen (FLAG) ausgewählt wurden. Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung dieser Gebiete müssen der Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) als Aquakulturwirtschaftsgebiet im Rahmen der LES dienen und darüber hinaus mindestens eine der folgenden Zielsetzungen verfolgen:
 
a)
Schaffung von Mehrwert für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität des Fischwirtschaftssektors für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
 
b)
Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischwirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
 
c)
Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
 
d)
Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe, einschließlich der Fischerei, der Aquakultur und des kulturellen Erbes in diesen Bereichen,
 
e)
Förderung der interterritorialen und transnationalen Kooperation mit anderen Aquakulturwirtschaftsgebieten sowie der Zusammenarbeit mit lokalen Verbänden, Vereinen oder Organisationen, die die fischwirtschaftliche Zielsetzung der Strategien der Aquakulturwirtschaftsgebiete befördern,
 
f)
vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte.
 
Die Förderung kann Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.6 sowie 2.8 einschließen, sofern die Lokale Fischereiaktionsgruppe einen Mehrwert auf lokaler Ebene begründet.
 
Die Auswahl der förderwürdigen Maßnahmen im Rahmen der oben genannten Strategie erfolgt durch die Lokalen Fischereiaktionsgruppen im Rahmen der LEADER-Aktionsgruppe.
2.8
Vermarktung und Verarbeitung
 
Förderfähig sind Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die eines der folgenden Ziele erfüllen:
 
a)
Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich von Arten mit Vermarktungspotential sowie mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
 
b)
die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), einschließlich der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse sowie der direkten Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Direktvermarktung),
 
c)
Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
 
Förderfähig sind weiterhin die angemessenen Ausgaben für Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen. Die Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:
 
a)
Energieeinsparung oder Verringerung der Umweltbelastung, eingeschlossen Abfallbehandlung,
 
b)
Verbesserung der Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen,
 
c)
bessere Verarbeitung von Nebenerzeugnissen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
 
d)
Verbesserung der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen,
 
e)
Einführung neuer oder verbesserter Erzeugnisse, neuer oder verbesserter Verfahren beziehungsweise neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung und Organisation.
2.9
Ausschluss von der Förderung
 
Es werden nicht gefördert:
2.9.1
bei allen Maßnahmen
 
a)
Betriebskosten der Zuwendungsempfänger (Personal, Material, Fahrzeuge und so weiter),
 
b)
Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
 
c)
direkte Besatzmaßnahmen, ausgenommen Besatzmaßnahmen als Erhaltungsmaßnahme nach einem Unionsrechtsakt oder Versuchsbesatzmaßnahmen,
 
d)
Schuldzinsen,
 
e)
Abschreibungen,
 
f)
Investitionen von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist,
 
g)
erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
 
h)
Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgabe für die betroffene Maßnahme liegt. Bei Brachflächen oder ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent,
 
i)
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, welche durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden.
2.9.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Aquakultur)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.9.1 sowie:
 
a)
Intensivanlagen, die nicht von einer ausreichend fischwirtschaftlich qualifizierten Person betreut werden (Mindestqualifikation Fischwirt),
 
b)
Produktion von Arten ohne Vermarktungspotential.
2.9.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Aquakultur und Umweltleistungen)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.9.1 sowie Umweltleistungen im Sinne der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 282), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Januar 2019 (SächsABl. S. 198) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), in der jeweils gültigen Fassung.
2.9.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 (Tiergesundheit und Tierschutz)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.9.1 sowie:
 
a)
der Erwerb von Arzneimitteln,
 
b)
Aufwendungen zur Umsetzung der Neufassung des gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Fischhaltungsbetrieben (KHV-Bekämpfungsprogramm) vom 13. April 2016 (SächsABl. S. 1061), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Maßnahmen zur Behandlung Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)-positiver abgefischter Teiche.
2.9.5
bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 (Nachhaltige Entwicklung von Aquakulturwirtschaftsgebieten)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.9.1 sowie:
 
a)
die Vorbereitung und Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung,
 
b)
die laufenden Kosten und Sensibilisierung der Lokalen Fischereiaktionsgruppen. Hierfür kann die Förderung im Rahmen der Richtlinie LEADER in Anspruch genommen werden.
2.9.6
bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 (Vermarktung und Verarbeitung)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.9.1 sowie auf Handelsmarken ausgerichtete Maßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a)
vorhandene oder neu zu gründende Aquakulturunternehmen (Neueinsteiger im Aquakultursektor), Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Fachverbände der Fischwirtschaft; Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37) entsprechen,
b)
die Sächsische Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.6,
c)
öffentliche oder private wissenschaftliche oder technische Einrichtungen, die Maßnahmen nach Nummer 2.1 oder Maßnahmen nach Nummer 2.5 durchführen,
d)
die Lokalen Fischereiaktionsgruppen sowie natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Maßnahmen nach Nummer 2.7.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Maßnahme unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, Beratungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
4.2
Zuwendungsempfänger als Neueinsteiger im Aquakultursektor legen einen Geschäftsplan und – sofern die Investitionskosten über 50 000 Euro betragen – eine Durchführbarkeitsstudie vor, die eine Umweltprüfung der Maßnahmen enthält. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, sowie von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU-VOB/A, § 8 VgV) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.4
Der Zuwendungsempfänger oder die zu begünstigende Betriebsstätte muss seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4.5
Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz der Zuwendungsempfänger und die betriebswirtschaftliche Rentabilität der Maßnahme sichergestellt werden. Der Antragsteller hat bei Investitionskosten ab 50 000 Euro Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch plausibel begründet wird, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
4.6
Zuwendungsempfänger, deren Teichflächen in das Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm (AuNaP) einbezogen sind (Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft, naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung), müssen nachweisen, dass ihre Maßnahme im Einklang mit den Vorgaben der Naturschutzbehörde steht.
4.7
Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Innovation und Wissenstransfer) sind von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wirtschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchzuführen. Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Maßnahmen. Die Ergebnisse der unterstützten Maßnahmen werden auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
4.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Aquakultur) kann die Unterstützung für die Produktionssteigerung oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Maßnahmen über die erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen verfügen. Maßnahmen der intensiven Fischzucht müssen zusätzlich vorlegen:
 
a)
eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie einer Risikobewertung und
 
b)
eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz.
 
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen eine Unterstützung nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus oder Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur einschließt.
4.9
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Beratungsdienste) müssen die Beratungsdienste von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten erbracht werden. Für die Einrichtung von Beratungsdiensten müssen die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgewählt worden sein.
4.10
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 (Tiergesundheit und Tierschutz) sind die Ergebnisse veterinärmedizinischer Studien auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.
4.11
Für Maßnahmen nach Nummer 2.7 (nachhaltige Entwicklung von Aquakulturwirtschaftsgebieten) sind folgende Förderkriterien zu erfüllen:
 
a)
Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der Lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) zur Auswahl der Maßnahme; sofern die FLAG selbst Zuwendungsempfänger ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES),
 
b)
Erklärung und Begründung der FLAG, dass die Maßnahme einen Mehrwert zu Standardmaßnahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds 2014–2020 aufweist,
 
c)
Begründung der FLAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
 
d)
Begründung der FLAG zur Notwendigkeit und Ausprägung der Maßnahme auf Grundlage der Maßnahmenbeschreibung des Zuwendungsempfängers,
 
e)
Stellungnahme zur Integration der Maßnahme in die Destinationsstrategie der zuständigen Destinationsmanagementorganisation bei touristischen Maßnahmen.
4.12
Jede Förderung produktiver Investitionen wird zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums zutrifft:
 
a)
Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebietes,
 
b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder
 
c)
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würden.
 
Im Hinblick auf die Maßnahme rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
 
Bei Maßnahmen, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird, muss die Zuwendung nicht zurückgezahlt werden.
 
Alle anderen Maßnahmen sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen. Gleiches gilt für Maßnahmen, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszweckes tatsächlich nicht möglich ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Der Zuschuss besteht jeweils zu 75 Prozent aus Mitteln der Europäischen Union (EMFF) und zu 25 Prozent aus Landesmitteln, für Maßnahmen nach Nummer 2.7 zu 85 Prozent aus EMFF-Mitteln und zu 15 Prozent aus Landesmitteln. Eine Verwendung für andere als die bei Nummer 2.1 bis 2.8 genannten und im Zuwendungsbescheid konkretisierten Zwecke ist nicht erlaubt.
5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Innovation und Wissenstransfer) beträgt die Förderung zwischen 20 und 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 150 000 Euro. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sind sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Aquakultur) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Beratungsdienste) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Aquakulturunternehmen wird für jede Art von Beratungsdiensten nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.
5.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Umstellung auf ökologische Aquakultur) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind die Einkommensverluste und Mehrausgaben während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn sich der Zuwendungsempfänger für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichtet. Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion gewährt.
5.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Aquakultur und Umweltleistungen) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 (Tiergesundheit und Tierschutz) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind Veterinärmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, insbesondere Maßnahmen zur Tilgung der Koi-Herpesvirus-Infektion gemäß einem betriebsbezogenen Sanierungskonzept (Maßnahmen zur Behandlung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)-positiver abgefischter Teiche).
5.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 (nachhaltige Entwicklung von Aquakulturwirtschaftsgebieten) wird die Höhe der Förderung durch die Lokalen Fischereiaktionsgruppen festgelegt. Sie beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent. Ein erhöhter Fördersatz zwischen 50 und 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben kann bei Erfüllung eines der folgenden Kriterien, wenn die Ergebnisse der Maßnahme öffentlich zugänglich gemacht werden, zur Anwendung kommen:
 
a)
die Maßnahme ist von kollektivem Interesse,
 
b)
die Maßnahme hat einen kollektiven Zuwendungsempfänger oder
 
c)
die Maßnahme weist einen innovativen Aspekt auf.
5.9
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 (Vermarktung und Verarbeitung) beträgt die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5.10
Abweichend zu den Nummern 5.2 bis 5.7 kann ein erhöhter Fördersatz von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Erfüllung der folgenden Kriterien zur Anwendung kommen:
 
a)
die Maßnahme ist von kollektivem Interesse,
 
b)
die Maßnahme hat einen kollektiven Zuwendungsempfänger und
 
c)
die Maßnahme weist einen innovativen Aspekt auf. Dabei gelten für die Einschätzung des Kriteriums „innovativer Aspekt“ die für den Fördergegenstand 2.1 festgelegten Maßstäbe.
5.11
Bagatellgrenze
 
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern die förderfähigen Ausgaben mindestens 2 000 Euro betragen.
5.12
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung im Rahmen eines erhöhten Fördersatzes nach Nummer 5.8 und Nummer 5.10 sind das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers angemessen zu berücksichtigen.
5.13
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Transparenz

6.1
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)-finanzierte Maßnahmen (NBest-EMFF) sind anstelle der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) unverändert in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2
Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 halbjährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.

7 Verfahrensregelungen

7.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars gewährt. Für die Gültigkeit des schriftlichen Antrages ist dessen Eingang bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – maßgebend.
7.2
Auswahl der Maßnahmen
 
Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
 
Über die Möglichkeit zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter der Adresse http://www.smul.sachsen.de/foerderung/370.htm informiert. Damit werden auch die geltenden Auswahlkriterien, die Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Auswahl der Maßnahmen zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
 
Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Auswahl der Maßnahmen werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
 
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Auswahl der Maßnahmen des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.
 
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.7 gilt:
 
a)
Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt durch die Lokale Fischereiaktionsgruppe (FLAG).
 
b)
In der durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft genehmigten LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der betreffenden Aquakulturwirtschaftsgebiete sind die Bedarfe, die Ziele und Schwerpunkte, die Auswahlkriterien für die Maßnahmen und die Förderhöhen festgelegt.
 
c)
Mit der Genehmigung der LES sind nicht diskriminierende und transparente Verfahren der FLAG für die Auswahl der Maßnahmen festgelegt. Im Verfahren der Maßnahmenauswahl werden vom Entscheidungsgremium der FLAG die zur Umsetzung der LES erforderlichen Maßnahmen ausgewählt.
 
d)
Ist die FLAG für Maßnahmen zur Umsetzung der LES selbst Zuwendungsempfänger, unterliegen diese Maßnahmen auch den Auswahlkriterien der jeweiligen LES. Hierzu legt die FLAG eine Dokumentation über die Anwendung der Auswahlkriterien vor.
 
e)
Die Auswahl einer Maßnahme durch die FLAG stellt noch keine Förderzusage dar. Die Prüfung aller Förderkriterien erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde.
7.3
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – entscheidet bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.8 im Einvernehmen mit den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
7.4.1
Beihilferechtliche Regelungen
Die Förderung von Maßnahmen der Diversifizierung der Tätigkeiten durch Verlagerung auf den gewerblichen Sektor der Wirtschaft erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung.
Die Förderung von Maßnahmen der Diversifizierung der Tätigkeiten durch Verlagerung auf den Agrarsektor erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung.
7.4.2
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Festsetzungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung werden auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz) unter Beachtung vorrangig anzuwendender Bestimmungen der Europäischen Union sowie abweichender Regelungen dieser Richtlinie durchgeführt.

8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 1. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 213), die durch Ziffer XI der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlagen

Anlage 1
Rechtsgrundlagen
Anlage 2
Nebenbestimmungen für EMFF-finanzierte Maßnahmen

Anlage 1

Rechtsgrundlagen

Für das Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1719 (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 5) geändert worden ist,
3.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,
4.
die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist,
5.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 1),
6.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 772/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung der Regeln für die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei bestimmten Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 47),
7.
die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44, die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
8.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50, des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
9.
die die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
10.
die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
11.
die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist.

Anlage 2

Nebenbestimmungen für EMFF-finanzierte Maßnahmen

Die Nebenbestimmungen für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf die Maßnahme.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln trägt oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Er ist ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragt oder erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel.
2.4
Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel.
2.5
Nicht als Einnahmen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gelten Nettoeinnahmen die sich aus den Maßnahmen gemäß der Artikel 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben. Sie sind gesondert zu betrachten, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand fallen.
3.
Förderfähigkeit von Ausgaben
3.1
Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilweiser Abordnung für die Maßnahme bedarf es darüber hinaus eines Dokumentes des Arbeitgebers, in dem der für die Maßnahme aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokumentes, aus dem sich die tatsächlich für die Maßnahme aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben.
 
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten aus der Zuwendung finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Prüfung der Einhaltung dieses Besserstellungsverbotes kann durch Abgleich der Entgelte mit den Tabellenentgelten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgen. Soweit der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot unterliegt und den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder übersteigende Personalausgaben tätigt, sind diese nur bis zur Höhe des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (Ausnahme Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst [TVöD]) förderfähig.
3.2
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Umsatzsteuer nicht als Bestandteil der förderfähigen Ausgaben der Maßnahme.
3.3
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3.4
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierten Maßnahme beziehen und der Maßnahme nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
3.5
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten, der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sind ebenfalls nicht förderfähig.
3.6
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit der Maßnahme zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.7
Sicherheitsleistungen zum Beispiel im Sinne des § 17 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Zuwendungsempfänger (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU-VOB/A, § 8 VgV) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen gegen diese Vorschriften oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, so wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.
 
Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.
5.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)

Jede Förderung produktiver Investitionen wird zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums zutrifft:

a)
Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebietes,
b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder
c)
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf die Maßnahme rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Bei Maßnahmen, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird, muss die Zuwendung nicht zurückgezahlt werden.

Alle anderen Maßnahmen sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen. Gleiches gilt für Maßnahmen, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszweckes tatsächlich nicht möglich ist.

6.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
6.1
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung.
6.2
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt auf Anforderung unter Verwendung des vorgesehenen Formulars. Der Auszahlungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsbehörde unter Beachtung des vorgegebenen Musters vorzulegen.
6.3
Der Auszahlungsantrag besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans sowie einer Belegliste. In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen. Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind anzugeben. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Ausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Skonti sind bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
6.5
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben über Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Publizitätspflicht nach § 44a Sächsische Haushaltsordnung eingehalten wurde. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zuwendungsempfänger, Rechnungsgegenstand und -datum und den Zahlungsbeweis. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
6.6
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Teil- und Schlussauszahlungsanträge dem Auszahlungsantrag nach Nummer 6.2 beizufügen.
7.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder anderen Rechtsvorschriften auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird, insbesondere für den Fall:
 
a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss der Maßnahme nicht eingehalten werden,
 
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
 
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
d)
dass mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.
7.2
Für eine Maßnahme, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Bewilligungsbescheid ganz widerrufen, wenn binnen zehn Jahren nach dem Datum des Endfestsetzungsbescheides die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird, außer wenn der Zuwendungsempfänger ein Kleinstunternehmen sowie kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist.
7.3
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes jährlich zu verzinsen.
8.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahme festgesetzte Zweckbindungsfrist.

Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren.

9.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden.

Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, der Prüfbehörde im Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

10.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten der Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,
c)
er beabsichtigt, seine Produktion innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum des Festsetzungsbescheides außerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Dies betrifft ausschließlich Maßnahmen, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht für kleine und mittlere Unternehmen.
11.
Subventionsbetrug
11.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
11.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.