Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
(VwVBauPrüf)

Vom 30. August 2005

[Geändert durch Ziffer XXIII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

I.
Verzicht auf bautechnische Nachweise
 
Auf die Vorlage bautechnischer Nachweise kann verzichtet werden, wenn keine oder nur geringe Anforderungen gestellt sind, die Anforderungen nach Art der Ausführung offensichtlich erfüllt sind oder die Einhaltung der Anforderungen leicht beurteilt werden kann. Ein Brandschutznachweis ist für Anlagen, die keine Gebäude sind, regelmäßig nicht erforderlich. Die Nachweise nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung  – EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung, werden hiervon nicht berührt.
II.
Bautechnische Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde
 
Bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), bei denen eine bauaufsichtliche Prüfung gemäß § 66 Abs. 3 SächsBO erforderlich ist, können die unteren Bauaufsichtsbehörden selbst prüfen, wenn die entsprechenden Fachkräfte vorhanden sind. Das gilt auch für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises der örtlichen Anpassung typengeprüfter Gebäude und baulicher Anlagen. Die mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise betrauten Fachkräfte müssen, neben den besonderen Voraussetzungen nach § 23 Nr. 1 und 4 DVOSächsBO, mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen oder deren Prüfung befasst gewesen sein. Die mit der Prüfung der Brandschutznachweise betrauten Fachkräfte müssen die Voraussetzungen nach § 27 DVOSächsBO erfüllen.
III.
Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen
 
1.
Bei Sonderbauten obliegt die Auswahl des Prüfingenieurs der unteren Bauaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (§ 15 Abs. 1 DVOSächsBO). Bei der Auswahl hat sich die untere Bauaufsichtsbehörde nur von fachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die Gewährleistung der Bauüberwachung zu achten.
 
2.
Die Beauftragung durch die untere Bauaufsichtsbehörde hat schriftlich mittels Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen; der Prüfumfang ist detailliert anzugeben.
 
3.
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in den Prüfauftrag an den Prüfingenieur für Standsicherheit oder die Landesstelle für Bautechnik auch die Prüfung von Konstruktionen einbeziehen, die nicht zum Rohbau gehören, wie zum Beispiel die Prüfung von vorgehängten Fassaden und deren Befestigungsmitteln.
 
4.
Bei der Beauftragung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit ist darauf zu achten, dass er für die dem Bauvorhaben entsprechende Fachrichtung anerkannt ist. Bei einem Vorhaben, zu dem mehrere selbständige bauliche Anlagen gehören, können zur Beschleunigung des Vorhabens mehrere Prüfingenieure, auch zusammen mit der Landesstelle für Bautechnik, mit der Prüfung beauftragt werden. Jedoch sollen alle zu einer baulichen Anlage gehörenden Teile von demselben Prüfingenieur oder der Landesstelle für Bautechnik geprüft werden.
 
5.
Zur Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sind dem Prüfingenieur für Standsicherheit oder der Landesstelle für Bautechnik die dafür erforderlichen Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstandsklassen) der Bauteile vom Auftraggeber anzugeben, sofern sie sich nicht unmittelbar aus der Sächsischen Bauordnung ergeben.
 
6.
Mit der Auftragserteilung sind dem Prüfingenieur oder der Landesstelle für Bautechnik die zu prüfenden bautechnischen Nachweise in zweifacher Ausfertigung zusammen mit je einer Ausfertigung der Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOSächsBO für die Prüfung des Brandschutznachweises und zusätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsBO für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises zu übergeben. Sofern bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, ist eine Kopie dieser Baugenehmigung einschließlich eventueller Nebenbestimmungen beizufügen.
 
7.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben ein Verzeichnis der Vorhaben, bei denen sie die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise selbst geprüft haben, nach dem Muster der Anlage 2 sowie ein Verzeichnis der an Prüfingenieure oder Prüfsachverständige anderer Länder erteilten Prüfaufträge nach dem Muster der Anlage 3 zu führen und diese Verzeichnisse für jedes abgelaufene Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
 
8.
Bei der Beauftragung durch den Bauherrn soll für die Auftragserteilung das Muster der Anlage 1 zugrunde gelegt werden. Die Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
IV.
Ausführung der Prüfaufträge
 
1.
Die bautechnischen Nachweise sind dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen und Annahmen zutreffen, zum Beispiel alle Kräfte richtig erfasst und ihre Eintragung in den Baugrund verfolgt ist. Dabei sind gegebenenfalls auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen. Dies kann auch durch Vergleichsrechnungen erfolgen.
 
2.
Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise hat sich auch auf die Ausführungszeichnungen sowie auf die Darstellung aller notwendigen Aussteifungen, Verbände und Anschlüsse zu erstrecken. Es ist darauf zu achten, dass die Dimensionierung und die ausgewiesenen Baustoffspezifikationen mit der statischen Berechnung übereinstimmen und vollständig angegeben sind. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.
 
3.
Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Sind Tragfähigkeit und Verhalten des Baugrundes unter der zu erwartenden Beanspruchung nicht ausreichend geklärt, sind Bodenuntersuchungen unerlässlich. Die Ergebnisse müssen zur Prüfung vorliegen. Auf § 26 Abs. 3 DVOSächsBO wird verwiesen.
 
4.
Im Rahmen der Prüfung der Standsicherheit ist festzustellen, ob die tragenden Bauteile die geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Liegt eine Übereinstimmung mit den eingeführten Technischen Baubestimmungen nicht vor, sind die dafür vorgesehenen Nachweise, die insbesondere die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung tragender Bauteile, die ausreichende Betondeckung tragender Stahlbetonbauteile, die Anschlüsse und die Mindestabmessungen der Querschnitte der zu beurteilenden Bauteile erfassen, zu fordern.
 
5.
Die Prüfung der Brandschutznachweise zur Gewährleistung der Brandsicherheit einer baulichen Anlage (§ 14 SächsBO) hat, soweit zum Sachverhalt Rechtsverordnungen und Richtlinien sowie eingeführte Technische Baubestimmungen nicht existieren, anhand von sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik durch den Prüfingenieur für Brandschutz zu erfolgen. Die Bezugsgrundlagen sind im Prüfbericht nach Ziffer V zu benennen.
Die Prüfingenieure für Brandschutz und die Landesstelle für Bautechnik müssen die Anforderungen der örtlichen Brandschutzbehörde nicht unverändert übernehmen, sondern haben diese zu bewerten. Der örtlichen Brandschutzbehörde ist damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anliegen in das Prüfverfahren einzubringen. Sie soll sich insbesondere zur Einhaltung folgender Anforderungen äußern:
 
 
a)
die Löschwasserversorgung und die dazugehörigen Einrichtungen;
 
 
b)
die Löschwasserrückhaltung;
 
 
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr wie Zufahrten, Zugänge sowie Aufstell- und Bewegungsflächen und Feuerwehraufzüge;
 
 
d)
Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen oder von Feuerleiteranlagen;
 
 
e)
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung, wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschanlagen und -geräte sowie sonstige Brandschutzeinrichtungen;
 
 
f)
Anlagen und Einrichtungen für die Rauch- und Wärmeableitung bei Bränden;
 
 
g)
Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und -alarmierung;
 
 
h)
betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren, wie betriebliche Feuerwehren, Brandschutzanordnungen, Feuerwehrpläne, Hinweisschilder für die Feuerwehr sowie Brandschutz- und Rettungszeichen.
 
 
Für den Fall, dass die Behörde nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist, wird auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) verwiesen. Soweit die Brandschutznachweise bereits auf der Basis einer aktenkundigen Einbeziehung der örtlichen Brandschutzbehörde erstellt wurden, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Eine Anhörung der örtlichen Brandschutzbehörde ist auch dann entbehrlich, wenn dadurch keine weiteren Erkenntnisse gewonnen würden (Wiederholungsfall).
 
6.
Fehlende bautechnische Nachweise oder sonstige fehlende Bauvorlagen hat der Prüfingenieur oder die Landesstelle für Bautechnik beim jeweiligen Auftraggeber nachzufordern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann sich der Prüfingenieur oder die Landesstelle für Bautechnik unmittelbar mit dem Entwurfsverfasser oder dem Ersteller der bautechnischen Nachweise in Verbindung setzen.
 
7.
Bei Bauprodukten oder Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, ist die Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit nachzuweisen. Sofern der Nachweis nicht durch eine europäische technische Zulassung, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis geführt ist, bedarf die Verwendung oder Anwendung der Zustimmung im Einzelfall. Die Prüfingenieure und die Landesstelle für Bautechnik sind verpflichtet, die untere Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit nicht gegeben sind.
 
8.
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise ist in der Regel innerhalb eines Monats auszuführen. Kann der Prüfauftrag nicht innerhalb dieser Frist erledigt werden, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.
 
9.
Eine Fertigung der geprüften bautechnischen Nachweise und die sonstigen Auftragsunterlagen sind nach Abschluss der Prüfung dem Auftraggeber zu übergeben. Wurde der Prüfauftrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt, so hat sie die Unterlagen an den Bauherrn weiterzuleiten. Mit dem abschließenden Prüfbericht über die Bauüberwachung hat der Prüfingenieur oder die Landesstelle für Bautechnik die verbliebenen Unterlagen dem jeweiligen Auftraggeber zu übergeben.
V.
Prüfberichte
 
  1.
Zur Prüfung der bautechnischen Nachweise sind Prüfberichte nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 durch den Prüfingenieur oder die Landesstelle für Bautechnik aufzustellen. In den Prüfberichten sind die der Prüfung zugrunde liegenden maßgebenden Vorschriften, insbesondere die eingeführten Technischen Baubestimmungen und die Sonderbauvorschriften zu benennen. Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise selbst prüft, wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
 
  2.
In den Prüfberichten ist festzuhalten, welche Annahmen den Berechnungen und Bauvorlagen zugrunde liegen, zum Beispiel über den Baugrund, die Nutzlasten, die Baustoffspezifikationen oder die Anzahl der Nutzer, soweit die Angaben für den jeweiligen Prüfumfang von Bedeutung sind.
 
  3.
Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle bei der Bauüberwachung (§ 81 SächsBO) nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen.
 
  4.
Sofern für die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung im Sinne von § 17 Abs. 5 SächsBO verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise, zum Beispiel die Bescheinigung zum Schweißen von Stahlbauteilen, Nachweis der Eignung zum Leimen von tragenden Holzbauteilen, vorzulegen sind.
 
  5.
Bei Abweichungen von der Sächsischen Bauordnung und aufgrund der Sächsischen Bauordnung erlassenen Vorschriften ist im Prüfbericht darzulegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Der Durchführung eines förmlichen Abweichungsverfahrens bedarf es nicht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 SächsBO).
 
  6.
Im Prüfbericht sind Aussagen über die Berücksichtigung der Stellungnahme der örtlichen Brandschutzbehörde zu treffen. Wurde diese nicht gehört, ist dies zu begründen.
 
  7.
Wird die Richtigkeit der bautechnischen Nachweise durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies im Prüfbericht ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und das Ergebnis der Vergleichsrechnung sind aktenkundig zu machen.
 
  8.
Prüfbemerkungen der Prüfingenieure oder der Landesstelle für Bautechnik in den Bauvorlagen sind mit grüner wischfester Farbe einzutragen und im Prüfbericht kurz zusammenzufassen.
 
  9.
Jede Seite des geprüften bautechnischen Nachweises ist abzuzeichnen. Das Deckblatt des bautechnischen Nachweises sowie jede geprüfte Ausführungszeichnung sind mit einem Prüfstempel in grüner Stempelfarbe nach Anlage 6 zu versehen.
 
10.
Der Prüfingenieur übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass
 
 
a)
er die Prüfung nach Ziffer IV durchgeführt hat und
 
 
b)
die bautechnischen Nachweise vollständig und richtig sind.
 
11.
Bedient sich ein Prüfingenieur der Mithilfe eines Mitarbeiters nach § 18 Abs. 1 Satz 4 DVOSächsBO, übernimmt der Prüfingenieur mit seiner Unterschrift zusätzlich zu der Verantwortung nach Nummer 10 die Verantwortung dafür, dass
 
 
a)
der Mitarbeiter die für die Prüfung der betreffenden Bauvorlagen erforderlichen Fähigkeiten besitzt und
 
 
b)
er die Prüftätigkeit des Mitarbeiters in geeigneter Weise ausreichend überwacht.
 
 
Zur Gewährleistung der Überwachung der Tätigkeit der Mitarbeiter soll die Anzahl der gleichzeitig mit Prüfaufträgen betrauten Mitarbeiter eines Prüfingenieurs nicht größer als fünf sein.
 
12.
Wird neben dem zunächst beauftragten Prüfingenieur ein weiterer Prüfingenieur nach § 26 Abs. 1 DVOSächsBO hinzugezogen, unterschreibt der hinzugezogene Prüfingenieur den Prüfvermerk auf den von ihm geprüften Unterlagen. Der erste Prüfingenieur hat diesen Prüfvermerk und den dazugehörigen Teilprüfbericht mit „gesehen“ gegenzuzeichnen.
 
13.
Wird eine Prüfung abschnittsweise durchgeführt, ist im Prüfbericht anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen. Im Prüfbericht ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
 
14.
Aufgrund der Prüfungen notwendig werdende Verwaltungsakte können nur durch die Bauaufsichtsbehörde erlassen werden. Sie sind von dem Prüfingenieur oder der Landesstelle für Bautechnik vorzuschlagen und zu begründen.
VI.
Bauüberwachung
 
1.
Bei der Prüfung der örtlichen Anpassung typengeprüfter Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen schließt die Bauüberwachung auch die Bauteile und Verbindungsmittel der Typenprüfung mit ein.
 
2.
Es kann verlangt werden, Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen.
 
3.
Wird die Bauüberwachung auf Stichproben beschränkt, müssen diese ausreichenden Einblick in die Bauarbeiten geben und ein frühzeitiges Eingreifen bei mangelhafter Sorgfalt des Unternehmers und bei unzureichender Überwachung durch den Bauleiter ermöglichen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen besteht und die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise vorliegen, sowie die Bauprodukte entsprechend gekennzeichnet sind.
 
4.
Soweit sich Prüfingenieure der Mithilfe fest angestellter Mitarbeiter bedienen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese befähigt sind bei der Bauüberwachung mitzuwirken, wenn sie zehn Jahre bautechnische Nachweise erstellt haben.
 
5.
Über Umfang und Ergebnis der Bauüberwachung sind Prüfberichte nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prüfingenieur oder die Landesstelle für Bautechnik anzufertigen (§ 15 Abs. 3 DVOSächsBO).
 
6.
Ein abschließender Prüfbericht zur Bauüberwachung (Überwachungsbericht mit dem Vermerk „abschließend“) ist Voraussetzung für die Aufnahme der Nutzung und kann nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben nach den geprüften bautechnischen Nachweisen ausgeführt wurde. Auf § 82 Abs. 2 SächsBO wird verwiesen.
VII.
Sonstige Pflichten der Prüfingenieure
 
1.
Jeder Prüfingenieur hat ein Prüfverzeichnis nach dem Muster der Anlage 8 zu führen. Die nach den jeweiligen Bauaufsichtsbehörden geordneten vollständigen Prüfverzeichnisse sind für jedes abgelaufene Jahr bis zum 31. Januar des Folgejahres der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben (§ 26 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 DVOSächsBO).
 
2.
Jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres ist das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.
 
3.
Prüfaufträge dürfen vom Prüfingenieur nur angenommen werden, wenn
 
 
a)
er sie im Rahmen seiner Befugnisse nach § 26 Abs. 1 und 3 DVOSächsBO ausführen darf und
 
 
b)
schon im Voraus zu erkennen ist, dass sie unter normalen Umständen noch bis zum Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) abgeschlossen werden können.
 
4.
Auf § 18 Abs. 2 DVOSächsBO wird verwiesen.
 
5.
Es ist unzulässig, Angebote über die Höhe der anfallenden Vergütung (Prüfgebühren und Auslagen) abzugeben.
VIII.
Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
 
Die Ziffern I und III bis VII gelten entsprechend für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise Fliegender Bauten. Auf § 32 DVOSächsBO wird verwiesen.
IX.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. August 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Änderungsvorschriften

Änderung der Verwaltungsvorschrift über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Ziff. XXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353)