Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Berechnungswerte für das Jahr 2016 gemäß § 8 der Pauschalförderungsverordnung

Vom 22. Februar 2016

1.
Der Sockelwert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalförderungsverordnung vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist, beträgt 700,00 Euro.
2.
Der Fachrichtungswert nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalförderungsverordnung beträgt 64 000,00 Euro.
3.
Der Fallwert nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalförderungsverordnung beträgt 23,00 Euro.

Dresden, den 22. Februar 2016

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Bockting
Abteilungsleiter