Gesetz
zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vom 24. Februar 2016

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.“
2.
§ 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
 
 
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
 
 
b)
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
 
 
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung
 
 
ausgleichen kann.“
3.
In § 5 Absatz 6 Satz 3 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
 
„3.
einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,“.
4.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
5.
Die Fußnote zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
 
1)
Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ eingefügt.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Wird dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3.“
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
 
c)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
(7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu
 
 
1.
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zweck der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zweck der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
 
 
2.
den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG,
 
 
3.
den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß § 11 und
 
 
4.
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.“
10.
Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
 Europäischer Berufsausweis
 
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Antragstellern beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(4) Es besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen.“
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Artikel 2
Änderung des Befähigungs- Anerkennungsgesetzes Lehrer

Das Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 3
Vorzulegende Unterlagen“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 4
Verfahren“.
 
c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden die Angaben zu den §§ 5 bis 7.
 
d)
Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„§ 8
Partieller Zugang
 
 
§ 9
Europäischer Vorwarnmechanismus“.
 
e)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 7 bis 9 werden die Angaben zu den §§ 10 bis 14.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe c oder Absatz 3 oder Artikel 12 oder die Merkmale von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss.“
3.
§ 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist. Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, kann von dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise ausgleichen. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.
(3) Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller Inhaber einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 2 ist, die ein Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Behörde sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn der Antragsteller eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.“
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Vorzulegende Unterlagen
 
(1) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen:
 
1.
der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
 
2.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer,
 
3.
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
 
4.
ein Identitätsnachweis und
 
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.
 
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die Sächsische Bildungsagentur eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können ihre Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 auch in elektronischer Form übermitteln. Von diesen Antragstellern dürfen beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden. Die Sächsische Bildungsagentur kann sich in diesen Fällen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(4) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt, kann das Verfahren auch einheitlich über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragt werden. In diesem elektronischen Verfahren gilt die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung.
(5) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der mindestens das Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.“
5.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
 
„§ 4
Verfahren
 
(1) Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. Die Entscheidung enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer an Schulen im Freistaat Sachsen. Soweit ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig ist, enthält die Entscheidung weiterhin
 
1.
das Niveau der im Freistaat Sachsen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation,
 
2.
eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen,
 
3.
die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die festgestellten Defizite nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
 
4.
die Mitteilung über
 
 
a)
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrganges sowie
 
 
b)
die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung sowie
 
5.
den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann.
 
(3) Durch den anschließenden Antrag auf Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus.
(4) Die Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Sächsische Bildungsagentur auferlegt worden ist, zu ermöglichen.“
6.
Der bisherige § 4 wird § 5.
7.
Der bisherige § 5 wird § 6 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist“ ersetzt.
8.
Der bisherige § 6 wird § 7 und in Absatz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen und nach dem Wort „Kenntnisse“ werden ein Komma und die Wörter „Fähigkeiten und Kompetenzen“ eingefügt.
9.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
 
„§ 8
Partieller Zugang
 
(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann die Sächsische Bildungsagentur im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
 
1.
der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
 
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
 
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
 
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
 
§ 9
 Europäischer Vorwarnmechanismus
 
(1) Die Sächsische Bildungsagentur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Lehrkräfte, denen von sächsischen Behörden oder sächsischen Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. Satz 1 gilt entsprechend, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität des Berufsangehörigen zu beschränken.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach Absatz 1 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
 
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
 
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
 
3.
dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
 
Die Sächsische Bildungsagentur unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.
(3) Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die Sächsische Bildungsagentur verpflichtet, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitraum maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß Absatz 1 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen ist bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer anzugeben und spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen.“
10.
Der bisherige § 7 wird § 10.
11.
Der bisherige § 7a wird § 11 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(SächsVwVfZG)“ und die Angabe „(VwVfG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).“
12.
Die bisherigen §§ 8, 8a und 9 werden die §§ 12 bis 14.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen

§ 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG ist die Landesdirektion Sachsen. Sie ist insoweit einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesdirektion Sachsen ist auch zuständig, wenn in Fällen des Satzes 1 ein grenzüberschreitender Bezug fehlt.

(2) Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist als koordinierende Stelle im Sinne von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Weiterleitung eingehender Warnmeldungen an die jeweils zuständigen Stellen. Er ist ferner gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Zuweisung von Anträgen auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises oder deren Weiterleitung an die jeweils zuständigen Stellen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist zuständige Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Artikel 102 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).2)

_______________________

2)
§ 1 Absatz 1 und 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist; § 1 Absatz 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „ SächsSozAnerkG “ die Wörter „ Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz – “ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Sozialpädagoge“ das Wort „, Kindheitspädagoge“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ durch die Wörter „Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 erlassenen Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.“
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Verordnungsermächtigung
 
(1) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeit zu bestimmen für
 
1.
die staatliche Anerkennung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
 
2.
die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs,
 
3.
die Rücknahme und den Widerruf einer nach Nummer 2 erteilten staatlichen Anerkennung sowie
 
4.
das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.
 
(2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres zu
 
1.
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
 
2.
den Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 und dem dabei zu beachtenden Verfahren,
 
3.
Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlusskolloquiums nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1,
 
4.
dem Verfahren der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes,
 
5.
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten,
 
6.
der beruflichen Niederlassung von Personen und der Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen durch Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie
 
7.
dem Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a
 
zu regeln.“
5.
§ 6 wird aufgehoben.
6.
§ 7a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(SächsVwVfG)“ gestrichen, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt, die Angabe „(VwVfG)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Gemeinschaft oder eines“ durch die Wörter „Gemeinschaft, eines“ ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ werden die Wörter „oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates“ eingefügt.
7.
§ 7b wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bereits anhängige Verfahren im Sinne von Satz 1 bleibt die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.“

Artikel 5
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 folgender Unterabschnitt 5 angefügt:
 
„Unterabschnitt 5
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland
erworbenen Berufsqualifikationen
 
§ 78a
Voraussetzung der Anerkennung
 
§ 78b
Gleichgestellte Ausbildungsnachweise
 
§ 78c
Anerkennungsbedingungen
 
§ 78d
Ausgleichsmaßnahmen
 
§ 78e
Partieller Zugang
 
§ 78f
Sprachkenntnisse
 
§ 78g
Europäischer Vorwarnmechanismus“.
2.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In Verfahren über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge findet ergänzend Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 Anwendung.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „der Schweiz“ werden durch die Wörter „in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3.
Dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt:
 
„Unterabschnitt 5 1
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
 
§ 78a
Voraussetzung der Anerkennung
 
Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist der Nachweis, dass der Antragsteller aufgrund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt ist, welche der im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildung zum ‚Staatlich anerkannten Erzieher‘, ‚Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger‘ oder ‚Staatlich anerkannten Heilpädagogen‘ gleichwertig ist, und die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet werden kann.
 
§ 78b
Gleichgestellte Ausbildungsnachweise
 
(1) Kann der Antragsteller eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene und von diesem bestätigte, dreijährige einschlägige Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge nachweisen, ist der in einem Drittland ausgestellte einschlägige Ausbildungsnachweis einem Ausbildungsnachweis gemäß § 78a gleichgestellt.
(2) Den Ausbildungsnachweisen gemäß § 78a gleichgestellt sind auch Berufsqualifikationen, die dem Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zwar die für die Berufsaufnahme und -ausübung erforderlichen Rechte verleihen, die Berufsqualifikation jedoch nicht mehr den für die Berufsaufnahme und -ausübung rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Ausbildung dem im Herkunftsmitgliedstaat für die Ausbildung gegenwärtig geltenden Ausbildungsniveau zugeordnet.
 
§ 78c
Anerkennungsbedingungen
 
(1) Eine Tätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge ist Antragstellern zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben, sofern die Berufsqualifikation von der dort zuständigen Stelle ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden ist.
(2) Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.
 
§ 78d
Ausgleichsmaßnahmen
 
Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erstreckt sich auf die Sachgebiete und berufsspezifischen Vorschriften, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Erziehers, Heilerziehungspflegers und Heilpädagogen im Freistaat Sachsen sind. Sie dient dem Nachweis, dass der Antragsteller über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um den Beruf im Freistaat Sachsen auszuüben.
 
§ 78e
Partieller Zugang
 
(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann die Sächsische Bildungsagentur einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
 
1.
der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
 
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ‚Staatlich anerkannten Erzieher‘, ‚Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger‘ oder ‚Staatlich anerkannten Heilpädagoge‘ so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Ausbildungsdauer und der Ausbildungsinhalte nur durch den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Bildungsgangs gemäß Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 ausgeglichen werden könnte, und
 
3.
sich die im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit objektiv von den anderen das Berufsbild des ‚Staatlich anerkannten Erziehers‘, ‚Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers‘ oder des ‚Staatlich anerkannten Heilpädagogen‘ prägenden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen trennen lässt.
 
(2) Wird ein partieller Zugang gewährt, ist die Berufstätigkeit unter der im Ausland erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
 
§ 78f
Sprachkenntnisse
 
(1) Antragsteller, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse darf durch die zuständige Stelle gemäß § 42 Absatz 3 erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erfolgen; sie muss inhaltlich in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
 
§ 78g
 Europäischer Vorwarnmechanismus
 
(1) Wird die Berufsausübung eines Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen aufgrund einer behördlichen Entscheidung oder einer Entscheidung eines sächsischen Gerichts vollständig oder teilweise auch vorübergehend untersagt oder beschränkt, ist die Sächsische Bildungsagentur verpflichtet, die Mitgliedstaaten, die weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern hierüber innerhalb von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mittels folgender Angaben durch eine Warnung zu unterrichten:
 
1.
Identität des Berufsangehörigen,
 
2.
betroffener Beruf,
 
3.
Angabe der Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat,
 
4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
 
5.
Zeitraum, für den die Untersagung oder Beschränkung gilt.
 
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe gemäß Satz 1 Nummer 1 zu beschränken.
(2) Die schriftliche Information an den Berufsangehörigen, welche zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, muss folgende Angaben enthalten:
 
1.
Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1,
 
2.
Art der zulässigen Rechtsbehelfe,
 
3.
Verfahren über die Möglichkeit einer Berichtigung der Entscheidung gemäß Absatz 1 und
 
4.
Hinweis über Abhilfemaßnahmen und Schadensersatz bei unzutreffender Benachrichtigung der Mitgliedstaaten.
 
(3) Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die Sächsische Bildungsagentur verpflichtet, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß Absatz 1 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen.“

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Sozialanerkennungsverordnung

Die Sächsische Sozialanerkennungsverordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Fußnote 1) angefügt:
 
1)
Die §§ 1, 1a und 3b bis 5b dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialwesens“ die Wörter „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Antrag auf staatliche Anerkennung in Abweichung von Absatz 2 beizufügen:
 
 
1.
das Zeugnis über den Ausbildungsabschluss,
 
 
2.
ein Diploma Supplement oder ein entsprechender Nachweis über die in der ausländischen Ausbildung vermittelten Lerninhalte,
 
 
3.
ein Nachweis über Umfang und Inhalt von Praktika während des Studiums,
 
 
4.
ein Nachweis über vorliegende Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis,
 
 
5.
ein lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache,
 
 
6.
ein Identitätsnachweis und
 
 
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.
 
 
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen; von ihnen sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangt werden. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Von Antragstellern, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, dürfen, abweichend von Satz 2, beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden.“
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bei“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen verlangt von“ ersetzt und die Wörter „kann die Landesdirektion Sachsen vom Antragsteller“ sowie das Wort „verlangen“ werden gestrichen.
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Zuständigkeiten
 
(1) Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen. Für die Erteilung sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Mustern entsprechen.
(3) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde.
(4) Zuständig für das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sowie die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 3c sind nach Maßgabe von § 11 Absatz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes alle Fachhochschulen im Freistaat Sachsen und die Berufsakademie Sachsen, soweit an ihnen Studiengänge nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes angeboten werden.
(5) Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. Sie soll dafür ein Gutachten in Auftrag geben, das eine Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen erstellt. An der beauftragten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen muss der Studiengang nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes angeboten werden, für den die Feststellung der Gleichwertigkeit beantragt wird.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Sozialpädagogen“ das Wort „, Kindheitspädagogen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sozialwesens“ die Wörter „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)“ durch die Wörter „Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes“ ersetzt und die Wörter „Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401)“ werden durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
5.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
für den Vorsitz der Dekan der Fakultät, sein Stellvertreter oder der Studiengangsleiter,“.
6.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt:
 
„§ 3a
Staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik
 
(1) Die staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs nach § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes wird erteilt, wenn der in Vollzeit oder berufsbegleitend durchgeführte Studiengang
 
1.
ausgewiesene Kenntnisse der fachspezifischen deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt,
 
2.
Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen vermittelt,
 
3.
ausgewiesene Fachkenntnisse der Sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik vermittelt,
 
4.
eine angeleitete Praxistätigkeit in einer von der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen umfasst,
 
5.
eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis zum Nachweis der Berufsbefähigung umfasst und
 
6.
mit 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System als Studiengang akkreditiert oder reakkreditiert ist.
 
(2) Der Antrag nach § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist spätestens vier Wochen nach der Antragstellung auf Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs zu stellen und muss einen Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Anforderungen enthalten. Der Nachweis der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Anforderung ist nachzureichen, sobald die Akkreditierung oder Reakkreditierung erfolgt ist. Das Staatsministerium für Kultus kann weitere Unterlagen oder Erklärungen der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anfordern.
 
§ 3b
Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, sonstige Anerkennungsbedingungen
 
(1) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes werden Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis jeweils im Umfang von mindestens 100 Tagen (800 Stunden) anerkannt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurden, sofern sie dem Berufspraktikum nach § 2 Absatz 1 vergleichbar sind. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis werden berücksichtigt.
(2) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und der Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(3) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sind den Ausbildungsnachweisen auch solche Berufsqualifikationen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats gleichgestellt, die dem Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zwar die für die Berufsaufnahme und -ausübung erforderlichen Rechte verleihen, die Berufsqualifikation jedoch nicht mehr den für die Berufsaufnahme und -ausübung rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Ausbildung dem im Herkunftsmitgliedstaat für die Ausbildung gegenwärtig geltenden Ausbildungsniveau zugeordnet.
(4) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist eine Tätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik auch den Antragstellern zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben, sofern die Berufsqualifikation von der dort zuständigen Stelle ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden ist. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.
 
§ 3c
Ausgleichsmaßnahmen bei ausländischen Berufsabschlüssen
 
(1) Kommt die nach § 1a Absatz 5 Satz 2 beauftragte Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit erst nach Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach den §§ 4 und 5 festgestellt werden kann, hat sie Inhalt und Umfang aller möglichen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Unterschieden zwischen der im Freistaat Sachsen verlangten Ausbildung einerseits und der Ausbildung sowie der Berufspraxis des Antragstellers andererseits zu benennen. Sie spricht Empfehlungen aus, wo diese Ausgleichsmaßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden können.
(2) Die verbindliche Erklärung des Antragstellers, an einer Eignungsprüfung teilnehmen zu wollen, erfolgt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, wobei vom Antragsteller benannt wird, an welcher Ausbildungsstätte die Ablegung der Eignungsprüfung gewünscht wird. Die Landesdirektion Sachsen informiert umgehend die benannte Ausbildungsstätte.“
7.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 SächsBQFG“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Sozialwesens“ werden die Wörter „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Sprache“ die Wörter „auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jede Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen bestimmt Näheres zu Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs. Soweit ein Anpassungslehrgang durchgeführt wird, bescheinigt sie die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang einschließlich der Abgabe des Praktikumsberichts.“
8.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Eignungsprüfung
 
Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder an der Berufsakademie Sachsen statt. Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern. § 3 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres zur Durchführung der Eignungsprüfung bestimmt jede Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.“
9.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
 
„§ 5a
Partieller Zugang
 
(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann das Staatsministerium für Kultus im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
 
1.
der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
 
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
 
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
 
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
(3) Die Berufstätigkeit wird unter den Berufsbezeichnungen des Herkunftsmitgliedsstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu benutzen. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.
 
§ 5b
 Europäischer Vorwarnmechanismus, gegenseitige Unterrichtung
 
(1) Die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik, denen von sächsischen Behörden oder Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität des Berufsangehörigen zu beschränken.
(3) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach den Absätzen 1 und 2 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
 
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
 
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
 
3.
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
 
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.
(4) Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 verpflichtet, die zuständigen Stellen der Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen gibt die zuständige Behörde bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer an und teilt spätere Änderungen dieses Datums mit.
(5) Eingehende Warnmeldungen, die aus Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über das IMI betreffend Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik übermittelt werden, werden der nach § 1a Absatz 1 und 5 zuständigen Behörde übermittelt. § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Die Artikel 5 und 6 treten am 25. März 2016 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Dresden, den 24. Februar 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Dr. Eva-Maria Stange
Staatsministerin

Änderungsvorschriften