Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt
(Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit)

Vom 9. März 2016

A
Allgemeine Bestimmungen

I.
Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in den jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben einschließlich der Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt.
2.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
Gleichstellungsvorhaben,
2.
Vorhaben zur Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt,
3.
Vorhaben von Kommunen,
4.
Vorhaben zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschehandels zum Zweck sexueller Ausbeutung,
5.
Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum.

III.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.
2.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Reiseausgaben einschließlich Übernachtungsausgaben bemisst sich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Honorare sind bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Person und Zeitstunde der Leistungserbringung, höchstens jedoch in Höhe von 250 Euro einschließlich Mehrwertsteuer pro Tag und Person zuwendungsfähig. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation zulässig, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des geförderten Vorhabens erforderlich ist.

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde für Gleichstellungsvorhaben, für Vorhaben zur Förderung sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, für Vorhaben von Kommunen und für Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum ist die Landesdirektion Sachsen. Bewilligungsbehörde für Vorhaben zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen worden sind.

B
Besondere Bestimmungen

I.
Gleichstellungsvorhaben

1.
Zuwendungszweck
Ziele der Förderung sind:
 
a)
die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann sowie Geschlechtergerechtigkeit,
 
b)
das Aufzeigen geschlechtsbezogener Benachteiligungen sowie deren Abbau und Vermeidung (Umsetzung von Gender Mainstreaming),
 
c)
die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frau und Mann in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft,
 
d)
die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen und Männern für gleichberechtigte Teilhabe,
 
e)
die Unterstützung von Frauen- und Männernetzwerken,
 
f)
die Sensibilisierung der Bevölkerung für Gleichstellungsbelange.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden gleichstellungspolitisch bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
 
a)
Gleichstellungsvorhaben mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter,
 
b)
frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsame Einzelvorhaben,
 
c)
Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
 
a)
Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck grundsätzlich die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern beinhaltet,
 
b)
Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 2 Buchstabe a und c sowie
 
c)
die Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Fachhochschulabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zu geschlechtersensibler Arbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, nachweisen.
 
b)
Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
 
b)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe b wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Jahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
 
c)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in der Regel bis zu 5 000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen höchstens 12 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Sachausgaben.
6.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen.
 
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
 
c)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
aa)
für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, Stellen- und Organisationsplan sowie die Stellenbeschreibung für die Durchführung des Vorhabens,
 
 
bb)
bei Zuschüssen anderer Zuwendungsgeber der Bescheid der jeweiligen Behörde oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag,
 
 
cc)
eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
 
 
dd)
ein Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers, soweit Zuwendungsempfänger Gemeinden oder Landkreise im Freistaat Sachsen sind.

II.
Vorhaben zur Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt

1.
Zuwendungszweck
Ziele der Förderung sind:
 
a)
die Durchsetzung gleichberechtigter Teilhabe von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTTIQ*) in allen Bereichen der Gesellschaft,
 
b)
das Bekämpfen von Homo- und Transphobie in allen Lebensphasen und Lebensbereichen,
 
c)
das Aufzeigen geschlechtsbezogener Benachteiligungen sowie deren Abbau und Vermeidung in Arbeitswelt, Gesundheitswesen, Bildungswesen und Gesellschaft,
 
d)
die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von LSBTTIQ* für gleichberechtigte Teilhabe,
 
e)
die Unterstützung von Beratungs- und Betreuungsangeboten, Selbsthilfegruppen und Netzwerken für LSBTTIQ*,
 
f)
die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Belange von LSBTTIQ*, Aufklärung über verschiedene Formen von sexueller Identität.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden für die Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
 
a)
Vorhaben zur Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter,
 
b)
landesweit bedeutsame Einzelvorhaben, welche auf die gleichberechtigte Teilhabe von LSBTTIQ* zielen,
 
c)
Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
 
a)
Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck die Bekämpfung von Diskriminierung und die gleichberechtigte Teilhabe von LSBTTIQ* beinhaltet,
 
b)
Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 2 Buchstabe a und c sowie
 
c)
die Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Fachhochschulabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsarbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, nachweisen.
 
b)
Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
 
b)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe b wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Jahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
 
c)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in der Regel bis 5 000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen höchstens 12 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Sachausgaben.
6.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen.
 
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
 
c)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
aa)
für Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, Stellen- und Organisationsplan sowie die Stellenbeschreibung für die Durchführung des Projekts,
 
 
bb)
bei Zuschüssen anderer Zuwendungsgeber der Bescheid der jeweiligen Behörde oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag,
 
 
cc)
eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
 
 
dd)
ein Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers, soweit Zuwendungsempfänger Gemeinden oder Landkreise im Freistaat Sachsen sind.

III.
Vorhaben von Kommunen

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Anreize für die Aktivitäten der Gleichstellungsbeauftragten in den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu geben und dadurch die Durchsetzung von Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit landesweit zu unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und gleichstellungspolitische Aktivitäten von hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landkreise und Kreisfreie Städte des Freistaates Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mindestens in gleicher Höhe Mittel in dem maßgeblichen Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers eingestellt sind und verausgabt werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Sachausgaben, höchstens jedoch bis zu 3 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt.
6.
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mit einem Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
 
b)
Die Zuwendung wird als einmalige Gesamtauszahlung pro Haushaltsjahr gewährt.
 
c)
Eine Weitergabe der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

IV.
Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

1.
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Fällen lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt im häuslichen Bereich gegen Frauen und ihre Kinder schnell und wirksam zu begegnen. Hierzu sind im Freistaat Sachsen anonyme Zufluchtsstätten notwendig. Dies sind Frauen- und Kinderschutzhäuser und -wohnungen (Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen), die von häuslicher Gewalt bedrohte oder davon betroffene Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten und unterstützen.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Frauen und ihren Kindern, die in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung Hilfe suchen, sind folgende Leistungen anzubieten:
 
 
aa)
vorübergehende schützende und sichere Unterkunft,
 
 
bb)
psychosoziale beratende Hilfen und Betreuung,
 
 
cc)
nachgehende ambulante Beratung.
 
b)
Frauen und ihre Kinder werden in den Einrichtungen in der Regel durch hauptberuflich angestellte Fachkräfte betreut. Fachkräfte sind grundsätzlich:
 
 
aa)
Sozialpädagoginnen,
 
 
bb)
Sozialarbeiterinnen,
 
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit,
 
 
dd)
Mitarbeiterinnen, die sich berufsbegleitend in derartigen Ausbildungen befinden.
 
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
 
c)
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sollen den Betroffenen rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
 
d)
Die Aufenthaltsdauer von Frauen und ihren Kindern in den Einrichtungen soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann sie darüber hinausgehen.
 
e)
Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung soll in der Regel mindestens acht Plätze vorhalten. Ein Platz entspricht einem Erwachsenenbett. Dabei muss die Einrichtung in der Regel mindestens eine ganzjährig tätige, vollzeitbeschäftigte Fachkraft für jeweils acht Plätze beschäftigen.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die jährliche Zuwendung für den Betrieb der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt und beträgt im Kalenderjahr pro vorgehaltenen Platz bis zu 2 550 Euro. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für in der Einrichtung tätige Fachkräfte und Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrichtung. Hat eine Einrichtung weniger als 8 mindestens jedoch 6 Plätze, erhält sie einen Förderbetrag, der dem für eine Einrichtung mit 8 Plätzen entspricht. Leistungen für Weiterbildung und Supervision sind in der Pauschale mit enthalten.
 
b)
Daneben können der Neubau, Umbau und die Sanierung sowie Ausstattung der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen gefördert werden. Die Einrichtungen sollen vorrangig in ihrer baulichen Substanz erhalten werden.
 
 
aa)
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
 
 
bb)
Zuwendungsfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben für die nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks, das Bauwerk, das Inventar bei Erstausstattung, Außenanlagen und für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen für bis zu 12 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Ersatzbeschaffung.
 
 
cc)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent zu erbringen.
 
 
dd)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der unter Nummer 1.6 Buchstabe d genannten Zweckbindungsfrist entspricht.
 
c)
Die für den Freistaat Sachsen insgesamt vorzuhaltende Platzzahl wird im Rahmen einer vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration vorzunehmenden Bedarfsplanung zum Zeitpunkt der Antragsstellung festgelegt. Ein Platz entspricht einem Erwachsenenbett. Bedarfsbedingte Veränderungen der vorgehaltenen Platzzahl sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
 
d)
Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit können zusätzlich gefördert werden. Die Zuwendung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Sachausgaben, insgesamt bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr.
1.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.5 Buchstabe a ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
b)
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft, in der die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung angesiedelt ist, beizufügen. Die Stellungnahme soll die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung am Betrieb der jeweiligen Frauen- und Kinderschutzeinrichtung enthalten.
 
c)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist die entsprechende Konzeption der Einrichtung beizufügen.
 
d)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b ist schriftlich 4 Monate vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Bei der Gewährung einer Zuwendung ab 25 000 Euro ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die ausgereichte Zuwendung abzusichern. Die Sicherung kann durch Sicherheitsleistung nach Nummer 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgen. Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Für Bauausgaben oder Ausstattungen, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, gelten folgende Zweckbindungsfristen:
 
 
aa)
Zuwendungen bis einschließlich 100 000 Euro 5 Jahre,
 
 
bb)
Zuwendungen über 100 000 Euro 10 Jahre.
 
 
Für mobile Ausstattungen gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.
 
e)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.5 Buchstabe d ist frühestens zum 1. April des Haushaltsjahres, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
2.
Interventions- und Koordinierungsstellen
2.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, den von häuslicher Gewalt Betroffenen die erforderliche Beratung und Hilfe anbieten zu können. Hierzu bedarf es im Freistaat Sachsen der Interventions- und Koordinierungsstellen. Das Wirken der Interventions- und Koordinierungsstellen geht weit über den Ansatz des allgemeinen Opferschutzes hinaus und beinhaltet zusätzlich zur opferorientierten Beratung die Kooperation und Vernetzung aller beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen auf regionaler und überregionaler Ebene.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Interventions- und Koordinierungsstellen im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Bei der Bewilligung ist auf eine angemessene regionale Verteilung der Interventions- und Koordinierungsstellen zu achten. Dabei soll sich der Zuständigkeitsbereich einer Interventions- und Koordinierungsstelle in der Regel auf eine Kreisfreie Stadt oder auf zwei Landkreise, die sich an den Gebieten der Polizeidirektionen orientieren, erstrecken. Abweichend davon bilden die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die angrenzenden Landkreise Erzgebirgskreis und Mittelsachsen zusammengenommen den Zuständigkeitsbereich für eine Interventions- und Koordinierungsstelle.
 
b)
Die Interventions- und Koordinierungsstellen stehen Frauen und Männern offen.
 
c)
Die Interventions- und Koordinierungsstellen arbeiten eng mit der Polizei, den Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen und den Täterberatungsstellen zusammen.
 
d)
Interventions- und Koordinierungsstellen sind in der Regel an Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen angebunden. Eine telefonische Ansprechmöglichkeit der Interventions- und Koordinierungsstelle soll nach Möglichkeit separat von der jeweiligen Frauen- und Kinderschutzeinrichtung vorgehalten werden.
 
e)
Interventions- und Koordinierungsstellen decken folgendes Leistungsspektrum ab:
 
 
aa)
proaktive Beratung der Opfer nach Kriseninterventionen durch die Polizei sowie Beratungs- und Betreuungsarbeit unter Anwendung der Möglichkeiten, die das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) bietet,
 
 
bb)
Beratung von Kindern und Jugendlichen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sowie Vermittlung von weiterführenden Hilfen in Kooperation mit den Netzwerken „Kinderschutz und Frühe Hilfen“,
 
 
cc)
Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit den Polizeidirektionen und -dienststellen sowie weiteren Institutionen und Einrichtungen, die mit der Problematik häuslicher Gewalt sowie der Situation der von häuslicher Gewalt mit betroffenen Kinder konfrontiert sind,
 
 
dd)
Schulungsarbeit und Multiplikatorentätigkeiten im Rahmen des Netzwerkes.
 
f)
In den Interventions- und Koordinierungsstellen soll jeweils in der Regel mindestens eine ganzjährig tätige, vollzeitbeschäftigte Fachkraft angestellt sein. Sind Teilzeitkräfte angestellt, soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang einer Vollzeitkraft entsprechen. Fachkräfte sind grundsätzlich:
 
 
aa)
Sozialpädagog_innen,
 
 
bb)
Sozialarbeiter_innen,
 
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die jährliche Zuwendung für den Betrieb der Interventions- und Koordinierungsstelle wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt und setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von bis zu 44 000 Euro und einem Einwohnerbetrag von bis zu 0,04 Euro pro Einwohner im Einzugsgebiet, das dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Interventions- und Koordinierungsstelle entspricht. Bezugsgrundlage ist die bei Antragstellung aktuelle Einwohnerstatistik des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für in der jeweiligen Einrichtung hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Sachausgaben. Im Rahmen der Zuwendung sind Leistungen für Weiterbildung und Supervision von den Einrichtungen selbst zu erbringen.
 
b)
Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit können zusätzlich gefördert werden. Die Zuwendung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Sachausgaben, maximal 3 000 Euro im Kalenderjahr.
2.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.5 Buchstabe a ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
b)
Im Antrag ist der Zuständigkeitsbereich zu benennen.
 
c)
Dem Antrag sind eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidirektion und der im Einzugsgebiet liegenden Landkreise oder kreisfreien Stadt beizufügen.
 
d)
Die Stellungnahmen sollen die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung an der jeweiligen Interventions- und Koordinierungsstelle enthalten.
 
e)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.5 Buchstabe b ist frühestens zum 1. April des Haushaltsjahres, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
3.
Täterberatungsstellen
3.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch Beratungsstellen zur täterorientierten Anti-Gewalt-Arbeit (Täterberatungsstellen) an den Ursachen der Gewaltsituation zu arbeiten. Die Täterberatungsstellen ergänzen das Hilfenetz für von häuslicher Gewalt betroffene Opfer. Ziel dieser Beratungsstellen ist es, Veränderungen bei gewalttätigen Männern und Frauen herbeizuführen, in deren Folge diese in der Lage sind, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln zu übernehmen, sich in das Opfer einzufühlen und Konflikte partnerschaftlich und gewaltfrei zu lösen.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Täterberatungsstellen im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere freie Träger.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Täterberatungsstellen arbeiten eng mit den Interventions- und Koordinierungsstellen zusammen. Bei der Bewilligung ist auf eine angemessene regionale Verteilung der Täterberatungsstellen zu achten.
 
b)
Täterberatungsstellen bieten folgendes Leistungsspektrum an:
 
 
aa)
Einzelberatungsgespräche,
 
 
bb)
Paargespräche,
 
 
cc)
Durchführung von Trainingskursen und Gruppenberatung,
 
 
dd)
Öffentlichkeitsarbeit
 
 
ee)
Schulungsarbeit und Multiplikatiorentätigkeiten im Rahmen des Netzwerks.
 
c)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Täterberatungsstellen in der Regel mit mindestens zwei beim Zuwendungsempfänger angestellten ganzjährig tätigen Fachkräften, deren Stellenumfang zumindest dem einer Vollzeitkraft entspricht, besetzt sind. Fachkräfte sind:
 
 
aa)
Psycholog_innen,
 
 
bb)
Sozialpädagog_innen.
 
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung sowie einer Zusatzqualifikation als systemischer Familientherapeut oder -therapeutin anerkennen.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 72 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Honorarkräfte sowie Sachausgaben.
3.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
b)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist dem Antrag die entsprechende Konzeption der Täterberatungsstelle beizufügen.
4.
Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
4.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Opfern von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und von Zwangsverheiratung wirksam helfen zu können. Hierzu ist im Freistaat Sachsen eine Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel und von Zwangsverheiratung erforderlich. Den Opfern soll eine qualifizierte psychosoziale Beratung und Betreuung angeboten sowie eine sichere Unterbringungsmöglichkeit vermittelt werden. Gegebenenfalls werden die Betroffenen in Strafverfahren begleitet und, wenn erforderlich, wird ihnen Hilfe für eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland angeboten. Von Zwangsheirat betroffenen oder bedrohten Personen soll psychosoziale Beratung und Betreuung, sichere Unterbringung sowie Unterstützung bei administrativen Fragestellungen angeboten werden.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird eine Beratungsstelle im Freistaat Sachsen.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige gemeinnützige Vereinigungen.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Beratungsstelle ist sachsenweit tätig.
 
b)
Die Beratungsstelle hat folgendes Leistungsspektrum anzubieten:
 
 
aa)
Beratung und Betreuung von Opfern von Menschenhandel im Sinne dieser Richtlinie (außerhalb des Zeugenschutzprogramms der Polizei),
 
 
bb)
Beratung und Betreuung von Betroffenen von Zwangsheirat im Sinne dieser Richtlinie
 
 
cc)
nationale und internationale Vernetzungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
 
c)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstelle mit in der Regel zwei beim Zuwendungsempfänger ganzjährig tätigen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften besetzt ist. Bei Teilzeitkräften soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang zweier Vollzeitkräfte entsprechen. Fachkräfte sind:
 
 
aa)
Sozialpädagog_innen,
 
 
bb)
Sozialarbeiter_innen,
 
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
4.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 75 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Sachausgaben.
4.6
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

V.
Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum zu verbessern und damit die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum mit dem Ziel, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, die dauerhaft zum Haupterwerb der Existenzgründerin führt.
3.
Zuwendungsempfängerinnen
Zuwendungsempfängerinnen sind Frauen, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen haben und im ländlichen Raum ein Unternehmen aufbauen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Gründung eines Unternehmens von Frauen muss im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen erfolgen. Der ländliche Raum umfasst die Teile Sachsens, die eine geringe Verdichtung aufweisen. Seine Wirtschaftsstruktur ist durch industrielle und gewerbliche Einzelstandorte sowie einen gegenüber anderen Räumen höheren Beschäftigtenanteil in der Land- und Forstwirtschaft geprägt. Dem ländlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie sind Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 10 000 zuzuordnen, in Ausnahmefällen auch eingemeindete Ortsteile mit bis zu 10 000 Einwohnern.
 
b)
Der Sitz des gegründeten Unternehmens muss, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit soll im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen angesiedelt sein.
 
c)
Existenzgründungen werden nur gefördert, wenn das Gesamtinvestitionsvolumen des Vorhabens 20 000 Euro nicht übersteigt.
 
d)
Existenzgründerinnen oder Unternehmerinnen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für Antragstellerinnen, die eine Vermögensauskunft verpflichtend abgegeben haben.
 
e)
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird einmalig gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 6 000 Euro und maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Werbemaßnahmen,
 
 
bb)
Auslagen und Gebühren, die für die Existenzgründung notwendig sind,
 
 
cc)
Investitionsausgaben, nicht jedoch betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Ausgaben für Bildungs- und Beratungsleistungen,
 
 
bb)
Ausgaben für Kraftfahrzeuge.
6.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde bis 31. März für das zweite Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember ) des laufenden Jahres und bis 31. Oktober für das erste Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni ) des Folgejahres zu stellen.
 
b)
Dem Antrag sind neben dem Antragsformblatt folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
aa)
Unternehmenskonzept einschließlich einer formulierten Gründungsidee,
 
 
bb)
Rentabilitätsvorschau für 3 Jahre,
 
 
cc)
Finanzierungsplan und Kapitalbedarfsplanung,
 
 
dd)
Konkurrenz- und Kundenpotentialanalyse,
 
 
ee)
befürwortendes, externes Gutachten der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder der zuständigen berufsständischen Kammer zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens.
 
c)
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepte) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.

C
Übergangsbestimmungen

Förderanträge, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bereits eingegangen sind und den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2016 betreffen, werden nach den Bestimmungen dieser Richtlinie behandelt.

D
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768), die durch die Richtlinie vom 14. Mai 2009 (SächsABl. S. 1019) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 9. März 2016

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping