Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Rechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Sachsen in Straf- und anderen Verfahren
(VwV Rechtsschutz)

Vom 19. April 2016

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ist bei der Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Sachsen in Ausgestaltung des Fürsorgegrundsatzes wie folgt zu verfahren:

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Bedienstete des Freistaates Sachsen zur Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung vor einem deutschen Gericht. Bedienstete sind Beamte und Ruhestandsbeamte, Richter und Richter im Ruhestand, Arbeitnehmer, in Rente befindliche ehemalige Arbeitnehmer sowie Auszubildende und ehemalige Auszubildende des Freistaates Sachsen.
2.
Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehenden Personen sowie Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen gestanden haben, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
3.
In Verfahren außerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit kann Rechtsschutz nach dieser Vorschrift mit Zustimmung der für den Bediensteten zuständigen obersten Dienstbehörde gewährt werden.

II.
Rechtsschutz in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren

1.
Ist gegen einen Bediensteten wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 der Strafprozessordnung) erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ein Bußgeldbescheid erlassen worden, kann ihm auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Bediensteter eine Strafverfolgung aufgrund der Schwere einer Rechtsverletzung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht, anstrengt.
2.
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass
 
a)
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung besteht. Ein dienstliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn bei einer Verurteilung des Bediensteten mit Schadensersatzansprüchen gegen den Freistaat Sachsen zu rechnen ist. Ein dienstliches Interesse ist in Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugsbeamte und Bedienstete des Maßregelvollzugs sowie die Bediensteten nachgeordneter Einrichtungen im Bereich des Vollzugs von Unterbringungen nach §§ 19 ff. des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, und § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, gegeben, wenn sie auf Veranlassung eines Dritten und nicht von Amts wegen durchgeführt werden, und
 
b)
die Verteidigungsmaßnahme, etwa die Bestellung eines Verteidigers oder die Einholung eines Gutachtens, wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint, und
 
c)
nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den Bediensteten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, sowie
 
d)
die vorläufige Übernahme der Kosten dem Bediensteten im Hinblick auf die Art des Rechtsverfahrens und das in Streit stehende Verhalten oder Tätigwerden nicht zugemutet werden kann.
3.
Wird ein Bediensteter im Strafverfahren freigesprochen, so werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung endgültig aus dem Staatshaushalt getragen. Die Kosten in Strafverfahren können ganz oder teilweise übernommen werden, wenn
 
a)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder
 
b)
der Bedienstete außer Verfolgung gesetzt wird und feststeht oder zumindest die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt.
4.
Wird ein Bediensteter in Strafverfahren verurteilt, hat er grundsätzlich die Kosten der Rechtsverteidigung selbst zu tragen. Liegt nach den Feststellungen des Gerichts nur ein geringes Verschulden vor, können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Rechtsverteidigungskosten zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, endgültig aus dem Staatshaushalt getragen werden.
5.
Wird ein Bediensteter im Bußgeldverfahren freigesprochen oder der Bescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung aus dem Staatshaushalt getragen. Wird das Bußgeldverfahren aus anderen Gründen eingestellt, können die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

III.
Rechtsschutz in Zivilverfahren

1.
Wird ein Bediensteter wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit seiner dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren von einem Dritten in Anspruch genommen (Passivprozess), kann ihm auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Bediensteter eigene zivilrechtliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, gegen Dritte gerichtlich durchsetzen will (Aktivprozess).
2.
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass
 
a)
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung besteht, und
 
b)
in dem Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten auf Seiten des Bediensteten bestehen, und
 
c)
die konkrete Maßnahme der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint, sowie
 
d)
die vorläufige Übernahme der Kosten dem Bediensteten im Hinblick auf die Art des Rechtsverfahrens und das in Streit stehende Verhalten oder Tätigwerden nicht zugemutet werden kann.
3.
Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 150 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ferner ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch des Bediensteten gegen seinen Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung sowie auf Freistellung von den ihm auferlegten gerichtlichen Kosten.
4.
Soweit ein Bediensteter im Zivilverfahren obsiegt, werden die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung endgültig aus dem Staatshaushalt getragen. Gleiches gilt, wenn ein Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Fall an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abzutreten.
5.
Soweit ein Bediensteter im Zivilverfahren unterliegt, hat er die Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, bei dem Bediensteten liegt ein finanzieller Härtefall vor. Der Bedienstete hat das Vorliegen eines Härtefalles darzulegen.
6.
Soweit ein Zivilverfahren anders als durch Urteil endet (zum Beispiel Vergleich, Anerkenntnis, Rücknahme), können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, aus dem Staatshaushalt getragen werden.

IV.
Rechtsschutz im Falle einer
gerichtlichen Zeugenvernehmung

1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für den Rechtsschutz eines Bediensteten, der aufgrund dienstlich bekannt gewordener Tatsachen zur Zeugenvernehmung vor einem Gericht geladen ist.
2.
Dem Bediensteten kann auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwaltes ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
3.
Die Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtslage die Beratung des Bediensteten durch einen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt nicht ausreicht und daher die Zuziehung des Rechtsanwaltes zur Wahrung der Zeugenrechte unabweisbar erforderlich ist.

V.
Rechtsschutz vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen

1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Rechtsschutz eines vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss geladenen Bediensteten entsprechend.
2.
Dem Bediensteten kann auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Rechtsschutz in Strafverfahren gewährt werden, soweit nicht nach § 24 des Untersuchungsausschußgesetzes vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Entschädigung oder Erstattung erfolgt.

VI.
Rechtsschutz auf Veranlassung des Freistaates Sachsen

Hat ein Bediensteter auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Antrag gestellt oder eine Klage erhoben oder gegen eine straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, so sind auch bei deren Erfolglosigkeit die dadurch entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung insgesamt aus dem Staatshaushalt zu tragen. Dies gilt neben den dem Bediensteten auferlegten Gerichtskosten auch für die notwendigen Auslagen von Nebenklägern. Auf Antrag ist dem Bediensteten die Übernahme der Kosten gemäß dieser Verwaltungsvorschrift schriftlich zuzusichern.

VII.
Notwendige Kosten

1.
Die Notwendigkeit der Kosten richtet sich nach den in den Straf-, Bußgeld- und Zivilverfahren geltenden Regelungen.
2.
Die Vereinbarung einer Vergütung im Sinne des § 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint.
3.
Kosten der Rechtsberatung, insbesondere zur Prüfung einer Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung (zum Beispiel Erhebung einer Strafanzeige), können durch die oberste Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle als notwendig anerkannt werden, wenn eine rechtliche Beratung aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechtsgüter des Bediensteten und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

VIII.
Zuständigkeit, Verfahren

1.
Zuständige Stelle für die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu treffenden Entscheidungen ist die personalverwaltende Stelle, für Personen nach Ziffer I Nummer 2 die Staatskanzlei. Die oberste Dienstbehörde kann auf allgemeine Anordnung eine andere Stelle benennen, wenn die Entscheidung durch die vorgesetzte, die oberste oder eine nachgeordnete Dienststelle wegen der Eigenart der zu entscheidenden Fragen zweckmäßiger von dieser Stelle getroffen wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist für jede Instanz und jeden neuen Verfahrensabschnitt mit dem in der Anlage beigefügten Formular neu zu stellen und auf dem Dienstweg der zuständigen Stelle vorzulegen.
3.
Aktivprozesse sollen erst dann eingeleitet werden, wenn über die Gewährung des Zuschusses entschieden worden ist.
4.
Über die endgültige Kostenübernahme entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag. Die zuständige Stelle hat bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen, ob ein anderweitiger Rechtsschutz besteht und ob dessen Inanspruchnahme, auch unter Berücksichtigung des der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung zugrunde liegenden Grundes, zumutbar ist. Der Antragsteller hat dabei die abschließende Entscheidung sowie die Kostenrechnung unverzüglich vorzulegen. Bei einer Vergütungsvereinbarung darf erst nach Vorlage einer genauen Endabrechnung des Rechtsanwalts entschieden werden.
5.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, können die dem Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung auf Antrag auch dann aus dem Staatshaushalt getragen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zuschuss nicht beantragt oder nicht gewährt worden ist.
6.
Der Bedienstete hat den Zuschuss zurückzuzahlen, soweit die Kosten anderweitig gedeckt werden können oder nicht endgültig aus dem Staatshaushalt getragen werden. Ratenzahlung kann unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vereinbart werden.

IX.
Anwendungsempfehlung

Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

X.
Übergangsregelung

Für Verfahren, deren Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bereits bewilligt wurde, gelten die bisherigen Regelungen.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Rechtsschutz vom 11. Januar 2007 (SächsABl. S. 172), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), außer Kraft.

Dresden, den 19. April 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

Änderungsvorschriften