Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
– Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration –
zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen
Vom 25. Juli 2016
I.
Die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 13. August 2015 (SächsABl. S. 1233), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund¹ (Definition gemäß Mikrozensus, Statistisches Bundesamt) und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Freistaat Sachsen.“
- 1
- Definition gemäß Statistischem Bundesamt: Zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund zählen alle, die nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, alle in Deutschland geborenen Ausländer/-innen und alle in Deutschland mit deutscher Staatsangehörigkeit Geborene mit zumindest einem zugezogenen oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil. Der Migrationsstatus einer Person wird somit sowohl aus ihren persönlichen Merkmalen zu Zuzug, Einbürgerung und Staatsangehörigkeit wie auch aus den entsprechenden Merkmalen der Eltern abgeleitet.
- b)
-
Ziffer I Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Bewilligungsbehörde“ wird durch das Wort „Bewilligungsstelle“ ersetzt. - c)
- Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Hochzahl und die Wörter „(Definition gemäß Mikrozensus, Statistisches Bundesamt)“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird der Begriff „Mehrheitsgesellschaft“ gestrichen.
- d)
- Nach Ziffer II Nummer 2 wird angefügt:
- „3.
- Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund.“
- 2.
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- a)
-
Teil 1 wird wie folgt geändert:
Ziffer VI Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ werden durch die Wörter „VwV zu § 44 SäHO“ ersetzt. - b)
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift zu Ziffer II erhält folgendeFassung:
- „Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden folgende Maßnahmen:“
- bb)
- Ziffer II Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Unterstützung der Integrationsarbeit vor Ort durch Förderung
- a)
- von ‚kommunalen Integrationskoordinatoren’ bei den Landkreisen zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und
- b)
- einer zusätzlichen ‚Koordinationskraft Integration’ je Landkreis und je Kreisfreier Stadt (ein VZÄ) insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration;“
- cc)
- Ziffer II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- „3.
- Unterstützung von Kommunen oder der von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger durch eine anteilige Förderung von Ausgaben, die in Verbindung mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entstehen können;“
- dd)
- Nach Ziffer II Nummer 3 wird angefügt:
- „4.
- Aufbau und Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste für Landkreise (mit kreisangehörigen Kommunen) und Kreisfreie Städte durch Förderung von bis zu 1,5 VZÄ pro Landkreis und Kreisfreier Stadt.“
- ee)
-
Ziffer III Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie können die Maßnahmen selbst durchführen oder die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2, 3 und 4 als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Nummer 12 der Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) weiterleiten.“ - ff)
-
Ziffer III Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Endempfänger“ wird durch das Wort „Letztempfänger“ ersetzt. - gg)
-
Ziffer IV Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendungsempfänger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen, die die zusätzlichen Aufgaben der unter Ziffer II Nummer 1 beschriebenen ‚Koordinationskraft Integration’ im Kontext der bereits geleisteten Arbeit des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt wie vorhandene Integrationskonzepte oder ähnliches sowie die organisatorischen Ansätze für die Umsetzung der Ziffer II Nummer 2 und 3 beschreibt.“
Ziffer IV Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„(insbesondere Aufwandsentschädigung für in Anspruch genommene Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 Absatz 1 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).“ - hh)
-
Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Nummer 1“ die Wörter „und Nummer 4“ eingefügt. - ii)
-
Ziffer V Nummer 8 Satz 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags in Höhe von 500 Euro pro bereit gestellter Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 AsylbLG gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die den Landkreisen und Kreisfreien Städte oder den von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 AsylbLG entstehen und die dazu dienen, dass Asylsuchende die Arbeitsgelegenheit antreten können. Dazu zählen insbesondere Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte sowie für die Anleitung. Diese können in Form einer Pauschale von bis zu 500 Euro pro bereitgestellte Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 AsylbLG angesetzt werden.“ - jj)
-
Ziffer VI Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird angefügt:
„Für das Haushaltsjahr 2016 gilt für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 der 1. Oktober 2016.“ - kk)
-
Ziffer VI Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Als Satz 2 wird angefügt:
„Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 und 2 der VwV zu § 44 SäHO darf in 2016 ab dem 4. März mit Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 begonnen werden.“ - ll)
- Nach Ziffer VI Nummer 7 wird angefügt:
-
„Teil 3
Maßnahmen zum Erwerb
der deutschen Sprache für Personen
mit Migrationshintergrund - I.
- Zuwendungszweck
- Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache von Personen mit Migrationshintergrund, die nicht mehr schulpflichtig und nicht berufsschulberechtigt sind.
- II.
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden folgende Maßnahmen:
- 1.
- Einstiegskurse ‚Deutsch sofort’ mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens – GER) mit 200 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Grundsätzlich zur einmaligen Teilnahme berechtigt sind Personen mit Migrationshintergrund, die
- a)
- keine Deutschkenntnisse haben,
- b)
- keinen Anspruch auf einen Integrationskurs gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben,
- c)
- sofern sie geduldet sind, kein Fall des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und
- d)
- sofern sie Asylsuchende sind oder ihr Asylantrag erfolglos war, einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen zugewiesen sind und sie nicht Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes sind, es sei denn, sie sind Inhaber einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 2b des Aufenthaltsgesetzes.
- 2.
- Alphabetisierungskurse mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 GER) mit 400 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen erfüllen, sofern es sich um herkunftssprachliche Analphabeten handelt.
- 3.
- Aufbaukurse ‚Deutsch qualifiziert’ mit dem Ziel B1 GER mit 400 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe b bis d genannten Voraussetzungen erfüllen, die zusätzlich
- a)
- einen Einstiegskurs ‚Deutsch sofort’ oder einen Alphabetisierungskurs absolviert haben oder bereits über Deutschkenntnisse angelehnt an Niveaustufe A1 GER verfügen oder
- b)
- nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung keinen verfügbaren Platz in einem berufsbezogenen Sprachförderkurs (ESF-Bundesprogramm oder gemäß Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) erhalten haben.
- III.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind die durchführenden Sprachkursträger.
- IV.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Die Sprachkursträger müssen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 18 der Integrationskursverordnung (IntV) als Integrationskursträger zugelassen oder Träger von berufsbezogenen Sprachförderkursen (ESF-Bundesprogramm oder DeuFöV) sein.
- 2.
- Die Kurskonzepte müssen sich an den Standards der Integrationskurse orientieren und sollen zu diesen anschlussfähig sein.
- 3.
- Die Einstiegskurse ‚Deutsch sofort’ und die Alphabetisierungskurse werden mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.
- 4.
- Der Aufbaukurs ‚Deutsch qualifiziert’ soll mit einem bestandenen Sprachtest ‚Deutsch-Test für Zuwanderer’ (DTZ) abgeschlossen werden.
- 5.
- Die Teilnahmebestätigungen des Freistaates Sachsen und die Zertifikate im Rahmen des Sprachtests ‚Deutsch-Test für Zuwanderer’ (DTZ) werden durch die Sprachkursträger ausgegeben.
- 6.
- Bei den Einstiegskursen ‚Deutsch sofort’ kann von den Sprachkursträgern vom geforderten Standard bei der Qualifikation der Lehrkräfte insofern abgewichen werden, als dass die Kursträger schriftlich erklären, dass die Lehrkräfte gemäß den Standards der Integrationskurse des BAMF arbeiten.
- 7.
- Die Teilnehmerzahl der Sprachkurse richtet sich nach § 14 IntV beziehungsweise den aktuellen ‚BAMF-Trägerrundschreiben’. Als Nachweis gilt eine tägliche Anwesenheitsliste, auf der sowohl der Teilnehmende als auch der Kursträger unterschreiben. Wenn Teilnehmer aus dem Kurs ausscheiden, wird die Zuwendung gewährt, wenn die Person mindestens 50 Prozent des Kursumfangs absolviert hat.
- V.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuwendungsbetrag für die Sprachkurse pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit richtet sich nach den im Rahmen der nach § 20 Absatz 6 IntV jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinie vom BAMF festgesetzten Kostensätzen und den ‚BAMF-Trägerrundschreiben’. Dieser Betrag beinhaltet sämtliche Sachausgaben wie Lernmaterialien und Warmmiete sowie anfallende Personalausgaben.
- 2.
- Auf Antrag können dem Teilnehmenden anfallende Fahrtkosten gewährt werden ab einer Entfernung zwischen Wohnort und wohnortnahem Sprachkurs von mehr als drei Kilometern. Die Erstattung erfolgt pauschal pro bedürftigem Teilnehmer maximal in Höhe einer ortsüblichen Monatsfahrkarte. Der Fahrtkostenzuschuss ist Bestandteil der Festbetragsfinanzierung nach Nummer 1 und wird durch den Sprachkursträger an die Teilnehmer weitergereicht. Der Sprachkursträger hat sicherzustellen, dass die zuwendungsfähigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- 3.
- Der Sprachkursträger vermerkt die Anwesenheit der Teilnehmenden für jeden Unterrichtstag mittels Anwesenheitsliste und bestätigt die Angaben mit seiner Unterschrift. Der Kursteilnehmende hat seine Anwesenheit ebenfalls täglich zu bestätigen. Auf dieser Grundlage werden Anwesenheitstage erstattet, sowie unentschuldigte Abwesenheitstage nicht erstattet.
- 4.
- Für die Durchführung des Einstufungstests für die Aufbaukurse ‚Deutsch qualifiziert’ werden einmalig pro Teilnehmer Kosten gemäß der IntV beziehungsweise den ‚BAMF-Trägerrundschreiben’ erstattet.
- 5.
- Der im Rahmen des Kursangebots ‚Deutsch qualifiziert’ vorgesehene Abschlusstest wird einmalig pro Teilnehmer in Höhe des in der IntV beziehungsweise den ‚BAMF-Trägerrundschreiben’ vorgesehenen Betrages gefördert.
- 6.
- Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.
- 7.
- Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
- VI.
- Verfahren
- 1.
- Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
- 2.
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II ist schriftlich unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucks bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
- 3.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 4.
- Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 5.
- Grundlage für die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II inklusive der Abschlusstests und der Fahrtkosten sind die Teilnehmerlisten und einschlägige Ausgabebelege.“
II.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 25. Juli 2016
Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
In Vertretung
Martin Dulig
Staatsminister