Gesetz
zu den Finanzbeziehungen zwischen
dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 15. Dezember 2016

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2017 und 2018
(Finanzausgleichsmassengesetz 2017/2018 – FAMG 2017/2018)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 16a
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008“.
 
b)
Die Angaben zu den Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 3 (zu § 16a)
Anlage 4 (zu § 21a)“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
in den Jahren 2017 bis 2019 folgende Beträge:
a)
im Jahr 2017 308 692 000 Euro,
b)
im Jahr 2018 242 544 000 Euro und
c)
im Jahr 2019 180 806 000  Euro;“.
bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
ein Betrag in Höhe von 84,39 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages.“
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht;“.
bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
ab dem Jahr 2016
a)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen, und
b)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen.“
 
 
cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
a)
im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 67 450 000 Euro, der den Gemeinden im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich zufließt, und
b)
im Jahr 2018 der Betrag, der den Gemeinden im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) zusätzlich zufließt.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „(SächsAGSGB)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ ersetzt.
3.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16,“ durch die Wörter „den §§ 16 und 16a,“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe f wird vor dem Komma die Angabe „nach § 29“ eingefügt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ermittlung der Finanzkraft 2018 wird die Finanzkraft des Jahres 2017 des kreisangehörigen Raumes mit 1 190,33 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 716,11 Euro je Einwohner angesetzt.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2018 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 330,07 Euro je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 229,13 Euro je Einwohner bestimmt.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Jahr 2016“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2017“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
 
 
1.
kreisangehörigen Gemeinden
a)
im Jahr 2017 12,83 Prozent und
b)
im Jahr 2018 13,20 Prozent;
 
 
2.
Landkreisen
a)
im Jahr 2017 4,40 Prozent und
b)
im Jahr 2018 5,48 Prozent;
 
 
3.
Kreisfreien Städten
a)
im Jahr 2017 17,68 Prozent und
b)
im Jahr 2018 18,15 Prozent.“
5.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt.“
 
b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird das Wort „berufliche“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird das Wort „Berufsbildenden“ durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 7 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Allgemeinbildenden Förderschulen“ durch die Wörter „allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt des Schülers, der primär gefördert wird“ ersetzt.
 
c)
Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Schüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zur Zahl der Schüler an allgemeinbildenden Förderschulen (Satz 4 Nummer 7) des jeweiligen Förderschwerpunktes, der primär gefördert wird, gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler von allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht.“
 
d)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätze 1 bis 7“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 8“ ersetzt und die Angabe „(SchulG)“ wird gestrichen.
 
e)
Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 8 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen.“
 
f)
In dem neuen Satz 11 werden die Wörter „Sätzen 4 bis 9“ durch die Wörter „Sätzen 4 bis 10“ ersetzt.
6.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „landesdurchschnittlichen“ das Wort „gewogenen“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 2 werden das Wort „Nivellierungshebsatz“ durch die Wörter „dem Nivellierungshebesatz“ und die Wörter „Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)“ durch die Wörter „Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist“ ersetzt.
7.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 bis 10“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 4 bis 9“ durch die Wörter „Satz 4 bis 10“ ersetzt.
 
c)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „315“ durch die Angabe „320“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „575“ durch die Angabe „630“ ersetzt.
8.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 bis 10“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 4 bis 9“ durch die Wörter „Satz 4 bis 10“ ersetzt.
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt wird.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „geteilt“ die Wörter „und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet“ eingefügt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „35,45 Euro“ durch die Angabe „48,70 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „23,25 Euro“ durch die Angabe „35,69 Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 7 werden nach den Wörtern „Sätzen 3 bis 5“ die Wörter „und § 16a Absatz 3“ eingefügt.
11.
§ 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs-
und Funktionalreform 2008
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 3 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige Zuweisungen gemäß Anlage 3 Spalte 5 bis 17.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Anlage 3 Spalte 1 umfassten Aufgaben die in Anlage 3 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. Für diese Überprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 3 Spalte 3 fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt erstmals im Jahr 2018 für die Zeit ab dem Jahr 2019.“
12.
§ 21a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 2015 bis 2017“ durch die Wörter „im Jahr 2017“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „28 500 000 Euro“ durch die Angabe „54 900 000 Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Den Berechnungen nach Satz 1 liegt der gewogene Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 zu Grunde.“
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)“ durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ ersetzt.
13.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 werden die Wörter „im Jahr 2016“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2017“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 5 wird das Wort „Basisdatennetzes“ durch das Wort „Datennetzes“ ersetzt.
 
c)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
 
 
„7.
Bedarfszuweisungen an die Kreisfreien Städte zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro;
 
 
8.
Zuweisungen an die Aufgabenträger für besondere Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen;“.
 
d)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
 
 
„10.
in begründeten Einzelfällen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite.“
14.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2017 zu 15,824 Prozent des noch in Höhe von 315 960 000 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst.“
 
b)
Im Satz 4 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
15.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2017 und 2018 für
 
1.
allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 7 000 000 Euro,
 
2.
Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10 000 000 Euro,
 
3.
Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Höhe von 3 000 000 Euro,
 
4.
Straßenbau in Höhe von 10 000 000 Euro und
 
5.
Brandschutz in Höhe von 21 000 000 Euro.“
16.
§ 25a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1.“
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen.“
17.
Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.“
18.
§ 29a Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
19.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20“ durch die Wörter „§§ 5, 15, 16 Absatz 1, § 16a Absatz 1 und §§ 18 bis 20“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zuweisungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 werden jeweils am 30. Juni des Ausgleichsjahres ausgezahlt.“
20.
Die Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Anlagen 3 und 4 ersetzt:

Anlage 3
(zu § 16a)

Anlage 4
(zu § 21a)

Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2

Anrechnungsbetrag
Lfd Nr. Landkreis Betrag
1. Landkreise
a) Erzgebirgskreis 3 570 427 Euro
b) Mittelsachsen 3 280 234 Euro,
c) Vogtlandkreis 2 470 524 Euro,
d) Zwickau 3 732 323 Euro,
e) Bautzen 3 486 398 Euro,
f) Görlitz 4 027 200 Euro,
g) Meißen 2 849 981 Euro,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 857 292 Euro,
i) Leipzig 3 228 809 Euro
j) Nordsachsen 2 764 159 Euro,
2. Kreisfreie Städte
a) Chemnitz 3 843 310 Euro,
b) Dresden 7 867 049 Euro,
c) Leipzig 10 922 294 Euro“.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008

Das Sächsische Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.
2.
§ 4 wird § 1 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „einer pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
3.
§ 5 wird § 2 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich zur Regelung nach § 1“ durch die Wörter „zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg erhält der Landkreis Mittelsachsen jährlich zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 1 516 651 Euro.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Anteils gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an dem dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrag nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2018, außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften