Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
(APOGV)
Vom 17. September 2004
Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 20 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 1
Befähigung zum Gerichtsvollzieher
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer
- 1.
- die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat oder eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzt und
- 2.
- nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.
§ 2
Ziel der Ausbildung
(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung, die zur Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes führt.
(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.
§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
- 1.
- die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat;
- 2.
- sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat;
- 3.
- das 24. Lebensjahr beendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- 4.
- die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt und
- 5.
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ferner Beamte zugelassen werden, die mindestens eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzen.
(3) Ausnahmsweise können abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch besonders geeignete Beamte zugelassen werden, die das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.
§ 4
Rechtsstellung
(1) Die zur Ausbildung zugelassenen Bewerber verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(2) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwerben die Beamten keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.
§ 5
Ausbildung
(1) Dauer und Gliederung der Ausbildung richten sich nach Ziffer III der als Anlage beigefügten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber (Verwaltungsvereinbarung) vom 25. März 1996, geändert durch Verwaltungsvereinbarung vom 11. September 2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber findet nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.
(3) Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.
(4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.
§ 6
Ausbildende in der praktischen Ausbildung
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.
(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Bewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Bewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.
(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Bewerber zur Ausbildung zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Bewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Bewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.
(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
§ 7
Vorgesetzte
Vorgesetzte sind:
- 1.
- während der praktischen Ausbildung der Vorstand der Ausbildungsgerichte, der Ausbildungsleiter, die Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte;
- 2.
- während der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz, die von ihm Beauftragten und die Lehrkräfte.
§ 8
Inhalt der praktischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die die Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung, zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Die Bewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen.
(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Bewerbern während des praktischen Teils zu übertragen sind. Die Bewerber sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen die Bewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.
§ 9
Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung
Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Bewerber gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.
§ 10
Gestaltung der praktischen Ausbildung
(1) Während der einführenden Ausbildung beim Gerichtsvollzieher sollen die Bewerber einen Überblick über ihr künftiges Aufgabengebiet erhalten.
(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt den Bewerbern einen Einblick in sämtliche Geschäfte der Gerichtsvollzieher und macht sie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnittes soll den Bewerbern auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen.
(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und die Bewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen.
(4) Nehmen die Bewerber am Außendienst der Gerichtsvollzieher teil, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung gewährt. Die ausbildenden Gerichtsvollzieher haben darauf zu achten, dass den Bewerbern keine Kosten entstehen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist den Bewerbern Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen und zu üben.
§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung
(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.
(2) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der übrigen praktischen Ausbildung werden durch den vom Staatsministerium der Justiz genehmigten Rahmenstoffplan geregelt. Es sind schriftliche Arbeiten von mindestens zwei Stunden Dauer zu fertigen. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.
§ 12
Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung
(1) Der praktischen Ausbildung ist der vom Staatsministerium der Justiz genehmigte Rahmenstoffplan zugrunde zu legen.
(2) Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die dem Ausbildungsleiter, den Ausbildenden und den Bewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Bewerber vertraut machen sollen.
§ 13
Ausscheiden aus der Ausbildung
(1) Bewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung den Anforderungen nicht entsprechen oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und des Leiters der Bayerischen Justizschule Pegnitz.
(3) In geeigneten Fällen können die Bewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.
Abschnitt 2
Gerichtsvollzieherprüfung
§ 14
Prüfung
(1) Die Prüfung ist Anstellungsprüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Freistaat Sachsen.
(2) Die Prüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.
§ 15
Örtliche Prüfungsleiter
Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes bestellt werden. Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.
§ 16
Prüfungsausschuss und Prüfer
Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung auch Richter, Staatsanwälte und Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit.
§ 17
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung
(1) Hat der Bewerber die Ausbildungsabschnitte gemäß Ziffer III Nr. 1 bis 4 der Verwaltungsvereinbarung erfolgreich absolviert und ist abzusehen, dass er die praktische Ausbildung II erfolgreich beenden wird, wird er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vorgestellt. Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz.
(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn abzusehen ist, dass gegen den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- 2.
- sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte oder
- 3.
- sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
§ 18
Prüfungsnoten
Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung mit einer der folgenden Noten bewertet:
Bezeichnung | Leistung | Note |
---|---|---|
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = Note 1 |
gut | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = Note 2 |
befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht | = Note 3 |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = Note 4 |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = Note 5 |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = Note 6 |
§ 19
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen.
§ 20
Prüfungszeugnis
Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.
§ 21
Festsetzung der Platznummern
(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist aufgrund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung wird für die sächsischen Prüfungsteilnehmer ein gesondertes Platznummernverzeichnis erstellt. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.
§ 22
Ausscheiden aus der Ausbildung
Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung
- 1.
- mit Ablauf des Tages, an dem dem Bewerber eröffnet wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder
- 2.
- mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
§ 23
Ergänzungsausbildung
(1) Ein Bewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.
(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.
§ 24
Verwendung nach der Prüfung
(1) Der Beamte, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück.
(2) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.
(3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Übergangsregelungen
Die Ausbildung und Prüfung der Bewerber von Ausbildungsjahrgängen, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher ( APOGV) vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127).
§ 26
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher ( APOGV) vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127), außer Kraft.
Dresden, den 17. September 2004
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière
Anlage
Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen
über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber
Der Freistaat Bayern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende
Vereinbarung:
- I.
- Gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaates Bayern, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen
- Die Vertragsparteien führen die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam durch.
- II.
- Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung
- Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung sind die Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Änderung aller nach dieser Vereinbarung für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber maßgeblichen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgt im gegenseitigen Benehmen.
- III.1
- Dauer und Gliederung der Ausbildung
- Die Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am 15. Oktober jeden Jahres. Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher
- 2.
- Fachtheoretischer Lehrgang A
- 3.
- Praktische Ausbildung I
- 4.
- Fachtheoretischer Lehrgang B
- 5.
- Praktische Ausbildung II
- 6.
- Fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).
- Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan gemäß Abschnitt V Nr. 2.
- IV.
- Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und praktische Ausbildung I und II
- Die einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und die praktische Ausbildung I und II der Gerichtsvollzieherbewerber finden jeweils im Geschäftsbereich der Vertragspartei statt, von der diese Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
- V.
- Fachtheoretische Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz
- 1.
- Die fachtheoretischen Lehrgänge für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien finden an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.
- 2.
- Die fachtheoretischen Lehrgänge richten sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien gilt die Haus-, Lehrgangs- und Unterrichtsordnung der Bayerischen Justizschule Pegnitz.
Die Genehmigung der Rahmenstoffpläne und der Unterrichtspläne durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erfolgt im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz, dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten. - 3.
- Die Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
- 4.
- Die fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz werden von Lehrkräften des Freistaates Bayern und der anderen Vertragsparteien durchgeführt. Lehrkräfte der anderen Vertragsparteien werden auf deren Vorschlag vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellt.
- VI.
- Gerichtsvollzieherprüfung
- 1.
- Die Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt und von den dort bestellten Prüfungsorganen abgenommen.
- 2.
- Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.
- 3.
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen, in dessen Bezirk die Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
- 4.
- Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen werden von der jeweiligen Vertragspartei zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
- 5.
- Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfungsakten und die von den Gerichtsvollzieherbewerbern gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dem Justizministerium der jeweiligen Vertragspartei übersandt.
- 6.
- Das Prüfungszeugnis erteilt für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Gerichtsvollzieherprüfung. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Geschäftsbereich jeder Vertragspartei, die die Prüfung bestanden haben, werden durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt jeweils getrennte Platznummernverzeichnisse erstellt; den Gerichtsvollzieherbewerbern wird jeweils eine Bescheinigung über die Platznummer und die erzielte Note erteilt.
- 7.
- Die örtlichen Prüfungsleiter bei den Oberlandesgerichten im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen werden vom Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes auf Vorschlag der jeweiligen Vertragspartei für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
- 8.
- Als Mitglieder des Prüfungsausschusses und als Prüfer sollen auch Richter und Beamte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen mitwirken. Deren Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums der Justiz der jeweiligen Vertragspartei durch den Leiter des beim Bayerischen
- VII.
- Kosten der fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Gerichtsvollzieherprüfung
- 1.
- Die Kosten für die gemeinsamen fachtheoretischen Lehrgänge der Gerichtsvollzieherbewerber werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen.
- 2.
- a)
- Den einzelnen Gerichtsvollzieherbewerbern unmittelbar zuordenbare Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, werden von der Vertragspartei, die den jeweiligen Gerichtsvollzieherbewerber ernannt hat, unmittelbar getragen. Soweit solche Aufwendungen für Gerichtsvollzieherbewerber einer anderen Vertragspartei vom Freistaat Bayern gegenüber Dritten getragen wurden, werden diese dem Freistaat Bayern von der jeweils anderen Vertragspartei in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet.
- b)
- Die Erstattung der dem Freistaat Bayern entstandenen Aufwendungen durch die anderen Vertragsparteien erfolgt im Übrigen auf der Grundlage pauschalierter Kostenbeiträge. Die Höhe der Kostenbeiträge wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz für die Dauer von jeweils zwei Jahren festgesetzt und mitgeteilt. Der Berechnung der pauschalierten Kostenbeiträge werden folgende Kosten, die damit abgegolten sind, zugrunde gelegt:
- aa)
- Soweit keine anderweitige Unterbringung erfolgt, die Kosten der Unterbringung der Gerichtsvollzieherbewerber in der Bayerischen Justizschule Pegnitz einschließlich
- –
- sämtlicher Nebenkosten, insbesondere für die Instandhaltung der Räume und des Inventars einschließlich Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser und Reinigung,
- –
- Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche sowie
- –
- Ausgaben für die Umgestaltung und Instandsetzung;
- bb)
- Verwaltungs- und Personalkosten einschließlich der Kosten für den Geschäftsbedarf des Lehrbetriebs und der Verwaltung, der Personalkosten für die Bediensteten der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Unterhaltungskosten der Unterrichtsräume;
- cc)
- Kosten für die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte einschließlich deren Reise- und Unterbringungskosten;
- dd)
- soweit Verpflegungsaufwendungen nicht unmittelbar getragen werden, die Verpflegungskosten in Höhe des geltenden Verpflegungssatzes und im Umfang der tatsächlich gewährten Einzelverpflegungen.
- 3.
- Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer richtet sich nach den Vorschriften des Freistaates Bayern.
- 4.
- Die von den anderen Vertragsparteien jeweils dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten für die gemeinsame Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber werden nach Lehrgangsende zur Erstattung angefordert. Auf die Verpflegungskosten ist bei Lehrgangsbeginn die Hälfte der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung des Lehrgangs. Die Abrechnung der Kosten für die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgt nach Abschluss der Prüfung durch den Freistaat Bayern.
- 5.
- Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Entschädigungen trägt jeweils die Vertragspartei, von der die betreffenden Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
- VIII.
- Beirat
- 1.
- Für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird ein gemeinsamer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören der Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender sowie elf weitere Mitglieder an. Zwei weitere Mitglieder werden vom Freistaat Bayern, je drei weitere Mitglieder von den anderen Vertragsparteien benannt.
- 2.
- Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber gehört werden. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
- IX.
- In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
- 1.
- Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 1997.
- 2.
- Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an alle anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Die Verwaltungsvereinbarung gilt dann zwischen den verbleibenden Vertragsparteien entsprechend fort.
- 3.
- Die durch diese Vereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
- 4.
- Mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvereinbarung treten außer Kraft:
- a)
- Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 6./30. September 1991,
- b)
- die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 3. März 1994 sowie
- c)
- die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Sachsen-Anhalt vom 17./23. Juni 1994.
München, den 13. Februar 1996
Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Staatsminister
der Justiz
Hermann Leeb
Dresden, den 1. März 1996
Für den Freistaat Sachsen
Der Sächsische Staatsminister
der Justiz
Steffen Heitmann
Magdeburg, den 6. März 1996
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz
Karin Schubert
Erfurt, den 25. März 1996
Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Minister für
Justiz und Europaangelegenheit
Otto Kretschmer