Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Vom 10. Februar 2017

Der Sächsische Landtag hat am 1. Februar 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
Sechster Abschnitt
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
 
 
§ 32a
Verteilung
 
 
§ 32b
Medizinische Untersuchung
 
 
§ 32c
Verwaltungskostenpauschale
 
 
§ 32d
Ausschluss des Vorverfahrens“.
 
b)
Die Angabe zum bisherigen Sechsten Abschnitt wird die Angabe zum Siebenten Abschnitt.
 
c)
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 39a
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung“.
 
d)
Die Angabe zum bisherigen Siebenten Abschnitt wird die Angabe zum Achten Abschnitt.
2.
In § 18 Absatz 1 Buchstabe a wird die Angabe „(§ 42 SGB VIII)“ durch die Wörter „(§§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
3.
Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der weitere Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis darf nur in Fällen außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslage vorübergehend geduldet werden, soweit und solange dies unter Beachtung des Schutzauftrags der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.“
4.
Nach § 32 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 32a
Verteilung
(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Jugendämtern im Rahmen einer Aufnahmequote zu, soweit nicht die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen eine Abweichung von der nach dieser Aufnahmequote aufzunehmenden Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gebieten.

(2) Die Aufnahmequote richtet sich nach dem Anteil der Einwohner des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen. Die Verwaltung des Landesjugendamtes ermittelt die Zahl der aufzunehmenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen werktäglich durch einen Abgleich der aktuellen Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, mit der Aufnahmequote nach Satz 1; Nachkommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden. Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann einem Jugendamt eine höhere Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher zuweisen, wenn es die Bereitschaft hierzu angezeigt hat und dies einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Versorgung dient; Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 32b
Medizinische Untersuchung
(1) Sind unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nicht nachweislich ärztlich auf übertragbare Krankheiten untersucht worden, veranlasst das Jugendamt die Untersuchung. § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Mitzuteilen sind darüber hinaus die für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) wesentlichen Umstände und solche medizinischen Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen oder Dritter abzuwenden oder die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Unterbringung, Betreuung und Versorgung sicherzustellen.

(3) Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.

(4) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
§ 32c
Verwaltungskostenpauschale
(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher entstehenden Kosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 843,50 Euro je Person und Vierteljahr. Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle notwendigen Kosten für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abgegolten. Die Erstattung von Kosten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Die Verwaltung des Landesjugendamtes zahlt die Verwaltungskostenpauschale erstmals zum 15. Februar 2017, danach jeweils zum 15. Mai , 15. August , 15. November und 15. Februar aus. Maßgeblich ist der Durchschnitt der in der letzten werktäglichen Meldung jedes Monats im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr nach § 42b Absatz 6 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Verwaltung des Landesjugendamtes mitgeteilten Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(2) Die zuständige oberste Landesjugendbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2018, danach alle zwei Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe der Verwaltungskostenpauschale. Sie wird ermächtigt, im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 die Höhe der Verwaltungskostenpauschale oder die Bemessungsgrößen für deren Auszahlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu ändern.
§ 32d
Ausschluss des Vorverfahrens
Gegen die Entscheidung des Jugendamtes, auf Grund der Altersfeststellung nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzulehnen oder zu beenden, kann Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, erhoben werden.“
5.
Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebente Abschnitt.
6.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Zuständigkeiten
Das Landesjugendamt ist zuständig für
 
1.
die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
 
2.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für
 
1.
die Aufgaben der Landesstelle nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 32a,
 
2.
die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, § 89b Absatz 2, § 89c Absatz 3, §§ 89d und 89e Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
 
3.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
 
4.
die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 32c Absatz 1 Satz 4.
(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesjugendamt eingerichtet.“
7.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Vereinbarungen über Leistungsangebote,
Entgelte und Qualitätsentwicklung
Die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach dem Dritten Kapitel Erster Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“
8.
Der bisherige Siebente Abschnitt wird der Achte Abschnitt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der vom 1. März 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 4 § 32a tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 § 32c tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 2017

Der Landtagspräsident
Dr Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften