Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen der wettbewerblichen EU-Förderprogramme für Forschung und Innovation
(RL EuProNet)
Vom 7. März 2017
[geändert durch RL vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 760)
mit Wirkung vom 1. Juli 2023]
I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den folgenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen: §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
- 2.
- Ziel der Förderung ist die:
- a)
- Stärkung der Beteiligung sächsischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Ausschreibungen im Rahmen wettbewerblicher EU-Förderprogramme für Forschung und Innovation sowie Erhöhung der Erfolgsquote,
- b)
- Stärkung der Beteiligung sächsischer Hochschulen und Forschungseinrichtungen an Netzwerkaktivitäten im Rahmen wettbewerblicher EU-Förderprogramme für Forschung und Innovation,
- c)
- Stärkung der europäischen Sichtbarkeit Sachsens im Bereich Forschung und Innovation.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die:
- 1.
- Durchführung von Forschungsprojekten im Rahmen von wettbewerblichen EU-Förderprogrammen wie zum Beispiel Europäischen Forschungsnetzwerken (ERA-Nets), in denen der Freistaat Sachsen Partner ist,
- 2.
- Vorbereitung und Unterstützung von Netzwerkaktivitäten im Rahmen von wettbewerblichen EU-Förderprogrammen im Bereich Forschung und Innovation wie zum Beispiel von Europäischen Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs).
III.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- 1.
- Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Forschungszentren gemäß § 94 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
- 2.
- institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wenn sie ihren Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben,
- 3.
- gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Status eines An-Instituts gemäß § 95 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Voraussetzung für Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie ist ein herausgehobenes forschungs- und europapolitisches Interesse des Freistaates Sachsen an der Durchführung der Maßnahme. Insbesondere wird erwartet, dass die wissenschaftliche Exzellenz sowie die europäische Vernetzung und Sichtbarkeit der Wissenschaft in Sachsen nachhaltig gestärkt wird.
- 2.
- Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen und dürfen noch nicht begonnen worden sein. Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, die für die Bearbeitung der Forschungsprojekte und Maßnahmen erforderliche Grundausstattung, insbesondere die notwendige Infrastruktur, mit eigenen Mitteln zu sichern.
- 3.
-
Für die unter Ziffer II Nummer 1 angeführten Forschungsprojekte muss eine Förderempfehlung durch internationale Gutachter im Rahmen der ERA-Net-Evaluierungsverfahren vorliegen.
Die Förderung der Vorbereitung von Netzwerkaktivitäten nach Ziffer II Nummer 2 setzt eine durch die Europäische Kommission geplante Ausschreibung im Rahmen wettbewerblicher EU-Initiativen voraus.
Die Unterstützung von Netzwerkaktivitäten (zum Beispiel KICs) nach Ziffer II Nummer 2 setzt eine Förderempfehlung der Europäischen Kommission beziehungsweise des Europäischen Technologieinstituts im Rahmen wettbewerblicher EU-Initiativen voraus. - 4.
-
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Dies beinhaltet auch, dass alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen/Erträge als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben/Kosten einzusetzen sind.
Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere zu konkreten und abrechenbaren Zielvorstellungen, der Kompetenz der Antragsteller, dem zusätzlichen Nutzen der Zusammenarbeit mit den europäischen Partnern sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wissenschaft in Sachsen. Diese Kriterien sind dem Antragsformular zu entnehmen.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Mittel werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Von der Teilfinanzierung kann zur Vollfinanzierung auf Antrag abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Sofern Eigen- oder Fremdmittel nicht eingesetzt werden können, ist dies durch den Antragsteller anhand einer schriftlichen Erklärung beziehungsweise geeigneter Unterlagen darzulegen. Die Finanzierung muss beihilferechtlich zulässig sein.
- 2.
- Förderfähig sind nur Ausgaben beziehungsweise Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben oder Pflichtaufgaben entstehen. Als zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II können anerkannt werden:
- a)
- Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese in dem Projekt beschäftigt sind,
- b)
- Sachausgaben einschließlich Reisekosten, soweit sie für die Durchführung des Vorhabens als notwendig nachgewiesen werden und nicht die erforderliche Grundausstattung betreffen,
- c)
- Ausgaben für Fremdleistungen, sofern sie für die Durchführung des Projektes als notwendig nachgewiesen werden, sollten im Regelfall 20 Prozent der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen,
- d)
- Investitionen für ausschließlich vorhabenspezifische Ausrüstungen (keine Baumaßnahmen), sofern diese nicht die erforderliche Grundausstattung unter Ziffer IV Nummer 2 betreffen und nach Ende des Bewilligungszeitraums im Rahmen der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich Forschung und Lehre eingesetzt werden,
- e)
- Ausgaben für Patentierung.
- 3.
- Sofern beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind, können für die Maßnahmen nach Ziffer II als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden:
- a)
- Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese in dem Projekt beschäftigt sind,
- b)
- Sachkosten einschließlich Reisekosten, soweit sie als Einzelkosten abrechnungsfähig sind und für die Durchführung des Vorhabens als notwendig nachgewiesen werden,
- c)
- Personal- und Sachgemeinkosten, sofern nicht eine pauschalierte Abrechnung nach Ziffer VI Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten, Anlage 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) zugelassen ist,
- d)
- Kosten für Fremdleistungen, sofern sie für die Durchführung des Projektes als notwendig nachgewiesen werden,
- e)
- Kosten für Patentierung,
- f)
- Kosten für Abschreibungen auf vorhabenspezifische Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände.
- 4.
- Personalausgaben/Personalkosten sind maximal bis zur Höhe der für wissenschaftliches und sonstiges Personal geltenden einschlägigen tariflichen Bestimmungen förderfähig. Reisekosten sind nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, und der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
- 2.
- Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten).
- 3.
- Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 4.
- Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, das Projekt sowie Zwischen- und Endergebnisse im Rahmen von regionalen und europäischen Veranstaltungen unter Beteiligung internationaler Gutachter, zum Beispiel ERA-Net Konferenzen, zu präsentieren.
- 5.
- Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
- 6.
- Bei Veröffentlichungen ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben vom Freistaat Sachsen und gegebenenfalls von der Europäischen Union gefördert wird.
VII.
Verfahren
- 1.
-
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1:
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Rahmen seiner Beteiligung an Ausschreibungen von wettbewerblichen EU-Förderprogrammen wie zum Beispiel Europäischen Forschungsnetzwerken (ERA-Nets), in denen der Freistaat Sachsen Partner ist, zu Auswahlverfahren für den unter Ziffer II Nummer 1 aufgeführten Fördergegenstand aufrufen. Dem Antragsverfahren nach dieser Richtlinie für den unter Ziffer II Nummer 1 aufgeführten Fördergegenstand ist entsprechend den ERA-Net-Ausschreibungen die Einreichung von Projektskizzen und Projektanträgen im zweistufigen Verfahren oder nur von Projektanträgen im einstufigen Verfahren in englischer Sprache beim ERA-Net-Call-Büro vorgeschaltet. Nach Weiterleitung der Unterlagen durch das ERA-Net-Call-Büro prüft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Projektskizzen und/oder Projektanträge hinsichtlich der Erfüllung der formalen Voraussetzungen nach den Ziffern II und III dieser Richtlinie. Die Projektskizzen und die Projektanträge werden auf Veranlassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch internationale Gutachter im Rahmen des ERA-Net-Evaluierungsverfahrens bewertet. Nach der Entscheidung über die Förderwürdigkeit im Rahmen des ERA-Net-Evaluierungsverfahrens kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) auffordern. Alle Anträge auf Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach forschungs- und europapolitischen Gesichtspunkten bewertet. - 2.
-
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2:
Die Beantragung von Zuwendungen für die Vorbereitung von Netzwerkaktivitäten im Rahmen von wettbewerblichen EU-Förderprogrammen im Bereich Forschung und Innovation wie zum Beispiel von Europäischen Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) setzt nach Ziffer IV Nummer 3 eine durch die Europäische Kommission geplante Ausschreibung voraus. Die Beantragung von Zuwendungen für die Unterstützung von Netzwerkaktivitäten wie zum Beispiel KICs nach Ziffer IV Nummer 3 setzt eine Förderempfehlung der Europäischen Kommission beziehungsweise des Europäischen Technologieinstituts im Rahmen wettbewerblicher EU-Initiativen voraus. Alle Anträge auf Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach forschungs- und europapolitischen Gesichtspunkten bewertet. - Anträge auf Zuwendungen sind an die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
- zu richten.
- 3.
- Bewilligungsstelle ist die SAB. Die Zuwendungen werden im Auftrag des Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch die SAB bewilligt.
- 4.
- Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgen Auszahlungen entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der SAB. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
- 5.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
- 6.
- Für kaufmännisch wirtschaftende Zuwendungsempfänger wird grundsätzlich eine pauschalierte Abrechnung gemäß AN-Best-P-Kosten zugelassen.
VIII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft.
Dresden, den 7. März 2017
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange