Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Klimaschutz

Vom 3. April 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie Klimaschutz

Die Förderrichtlinie Klimaschutz vom 22. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 100), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
In Teil B Ziffer I Nummer 1 werden die Wörter „stufenweise und“ gestrichen.
2.
Teil B Ziffer III wird wie folgt gefasst:
 
„III.
Programmteil Komplexvorhaben
Gefördert werden Projekte als Komplexvorhaben, die auf der Basis strategischer Konzepte beziehungsweise Fachkonzepte sowie verbindlich beschlossener Arbeitsprogramme, Maßnahmen- und Aktionspläne, zu einer CO₂-Einsparung führen.“
3.
In Teil C Ziffer I wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Programmteil“ ersetzt.
4.
Teil C Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
für Programmteil B Ziffer I, III bis V Projekte, sofern diese in der Gebietskulisse der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 liegen,“
 
b)
In Nummer 6 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Programmteil“ ersetzt.
 
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7.
für Programmteil B Ziffer IV Nummer 1 Projekte im Bereich der Abwasserentsorgung, die nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft förderfähig sind,“
 
d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.
für Programmteil B Ziffer II Nummer 1 gemeinnützige Organisationen, für Ziffer IV Nummer 1 und IV Nummer 5 gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften,“
 
e)
Nummer 9 wird aufgehoben.
 
f)
Nummer 10 wird aufgehoben.
5.
In Teil D Ziffer II Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(zum Beispiel höheres CO₂-Einsparpotenzial durch technische oder zeitliche Aspekte oder Kostensenkung durch kombinierte Umsetzung)“
6.
Teil D Ziffer III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Projekte, die eine Zuwendungshöhe im Programmteil B Ziffer II von 1 000 Euro, in den Programmteilen B Ziffer I und IV von 3 000 Euro oder im Programmteil B Ziffer V von 20 000 Euro unterschreiten. Für Projekte im Programmteil B Ziffer III wird die Mindestgrenze für eine Förderung aufrufbezogen festgelegt.“
7.
Teil E Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Sachausgaben, sofern sie unmittelbar durch die energetische Maßnahme oder zwingend notwendige Nebenarbeiten bedingt sind sowie bei nicht investiven Maßnahmen Sachausgaben und geringfügige Sofortmaßnahmen,“
 
b)
In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Projektausgaben“ durch die Wörter „Ausgaben nach Programmteil E Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
8.
Teil F Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Maßnahmenbeginn“ wird durch die Wörter „Beginn des Vorhabens“ ersetzt.
 
b)
Der Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem solchen Ausführungsvertrag ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart oder ist der Ausführungsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtbewilligung der Zuwendung geschlossen, begründet erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen einen Vorhabensbeginn.“
9.
In Teil F Ziffer V Satz 2 werden die Wörter „Ablauf des Vorhabenzeitraums“ durch die Wörter „der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
10.
In Teil G Ziffer I Satz 4 werden die Wörter „zur Einreichung von Projektvorschlägen“ gestrichen.
11.
In Teil G Ziffer III Satz 1 wird das Wort „Bewilligungsstelle“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. April 2017 in Kraft.

Dresden, den 3. April 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt