Historische Fassung war gültig vom 01.07.2017 bis 08.11.2018

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
(RL Wohnraumanpassung -- RL WRA)

Vom 17. Mai 2017

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach dieser Richtlinie.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden sie nach Maßgabe der hierfür geltenden beihilferechtlichen Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt.
3.
Zuwendungszweck ist die Anpassung von Wohnraum zur Miete und selbstgenutztem Wohnraum des Wohneigentümers (Wohnraum) an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums oder seines mit ihm lebenden Angehörigen mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums. Diesen soll hierdurch die Nutzung des von ihnen bewohnten Wohnraums ermöglicht werden, insbesondere wenn dies ohne einen entsprechenden Umbau nicht mehr möglich wäre. Entsprechendes gilt für zukünftige Mieter, wenn ein entsprechender Mietvertrag bereits vorliegt.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Erforderliche Maßnahmen, um die Nutzung des Wohnraums für den mobilitätseingeschränkten Bewohner oder seines im Haushalt lebenden mobilitätseingeschränkten Angehörigen zu ermöglichen beziehungsweise verbessern. Die Umsetzung der Maßnahmen ist an den technischen Regeln des Kapitels 5 der DIN 18040-2 zu orientieren. Kann das Maßnahmeziel im konkreten Fall durch alternative Maßnahmen einfacher erreicht werden, sind diese förderfähig. Förderfähig sind auch abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist

der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder
der gegenwärtige oder zukünftige, bereits vertraglich gebundene Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Wohnraum des Zuwendungsempfängers darf folgende Wohnflächen nicht überschreiten:
Wohnflächen
Gliederung a Gliederung aa Haushaltsgröße Wohnfläche
Haushaltsgröße Wohnfläche
a) Mietwohnraum:
1 Person 60 m²
2 Personen 80 m²
Jede weitere Person, die im Haushalt lebt 15 m²
b) Wohneigentum
aa) Eigentumswohnung
1 Person 60 m²
2 Person 90 m²
Jede weitere Person, die im Haushalt lebt 20 m²
bb) Eigenheim
bis 2 Personen 110 m²
jede weitere Person, die im Haushalt lebt 20 m²
 
Im Einzelfall kann diese Wohnfläche überschritten werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
 
aufgrund der konkreten Mietzinsbedingungen mit vergleichsweise niedrigen Mieten bezogen auf den Quadratmeter die Anmietung von größerem Wohnraum auch mit niedrigem Einkommen möglich ist oder
 
ein Wechsel aus der derzeitigen Wohnung, deren Fläche über den Wohnflächengrenzen liegt, in eine Wohnung, deren Wohnfläche unter der Wohnflächengrenze liegt, zu einem erheblich höheren Mietzins führen würde oder
 
aufgrund der bestehenden Mobilitätseinschränkung die Anmietung einer Wohnung mit einer die festgelegten Grenzen übersteigenden Wohnfläche erforderlich ist.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger voraussichtlich dauerhaft in der Mobilität innerhalb des Wohnraums eingeschränkt ist. Die Einschränkung der Mobilität innerhalb des Wohnraums und der daher notwendige Bedarf der Wohnraumanpassung sind glaubhaft zu machen. Dies erfolgt durch Vorlage hierfür geeigneter Unterlagen wie Wohnungsmietvertrag, Wohnungs- oder Gebäudegrundriss, Schwerbehindertenausweis, Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegraden, Verordnungen oder ähnlichem bei der beauftragten Stelle.
3.
Die zu fördernden Maßnahmen müssen geeignet sein, die bestehenden Nutzungseinschränkungen des Wohnraums zu beseitigen. Die Förderung setzt voraus, dass der Zugang des Gebäudes und der Wohnung trotz der Einschränkung der Mobilität gegeben ist.
4.
Eine Förderung von Baumaßnahmen zum Umbau von Mietwohnraum darf nur erfolgen, wenn die Zustimmung des Vermieters der Wohnung zu den zu fördernden Umbaumaßnahmen sowie die Erklärung des Vermieters, dass bei Auszug des Mieters ein Rückbau der geförderten Umbaumaßnahmen nicht erforderlich ist, vorliegen. Auf § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
5.
Dem Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung durch Gewährung eines Zuschusses
2.
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
3.
Höhe der Zuwendung: 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal 8 000 Euro; für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 18040-2 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 20 000 Euro.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Förderung ist nachrangig gegenüber Leistungen Dritter wie Krankenkassen, Pflegekassen, Versicherungen und Förderungen, auf die der Zuwendungsempfänger oder Angehörige Anspruch hat. Deren Leistungen für die zu fördernden Maßnahmen reduzieren die förderfähigen Ausgaben.
2.
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Baubeginn oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
3.
Für die Förderung finden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) Anwendung. Es ist die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Vergabeentscheidung erforderlich, in der dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
4.
Ist der Zuwendungsempfänger selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird zusätzlich der Eigenanteil von 20 Prozent übernommen.

VII.
Verfahren

1.
Es ist ein Antrag bei der SAB auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu stellen.
2.
Dem Antrag ist eine Bestätigung einer hierfür vom Staatsministerium des Innern beauftragten Stelle beizufügen, dass eine voraussichtlich dauerhafte Einschränkung der Mobilität innerhalb des Wohnraums vorliegt (Ziffer IV Nummer 2) und die beantragten Maßnahmen geeignet sind, die daraus resultierenden Nutzungseinschränkungen des bestehenden Wohnraums zu beseitigen (Ziffern II und IV Nummer 3). Die Liste der regional zuständigen, vom Staatsministerium des Innern beauftragten Stellen wird im Internet unter www.bauen-wohnen.sachsen.de/8144.htm bekannt gegeben. Maßgebend für die regionale Zuordnung ist die Lage des umzubauenden Wohnraums.
3.
Bewilligungsstelle sowie Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Bewilligungsstelle ist die SAB.
4.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt und nach Prüfung des Auszahlungsantrages. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsstelle auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen.
5.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
 
a)
dem Sachbericht
 
b)
dem Finanzierungsplan,
 
c)
der Baurechnung mit Belegen.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig