Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2021

Gesetz
über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Berufsakademie im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich

Vom 9. Juni 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen
§ 2
Praxispartner
§ 3
Errichtung, Rechtsform und Aufbau der Berufsakademie Sachsen
§ 4
Gliederung der Staatlichen Studienakademien
§ 5
Selbstverwaltung und Ordnungen
§ 6
Aufsicht und Zielvereinbarungen
§ 7
Finanzierung
§ 8
Bezeichnungen

Teil 2
Studium und Lehre

§ 9
Zugangsberechtigung
§ 10
Zulassung
§ 11
Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung
§ 12
Studium
§ 13
Prüfungen
§ 14
Abschlüsse
§ 15
15 Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer

Teil 3
Personal

§ 16
Lehrpersonal
§ 17
Professoren
§ 18
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte und Laboringenieure
§ 19
Regelung der Dienstaufgaben
§ 20
Gemeinsame Bestimmungen

Teil 4
Leitungs- und Organisationsstruktur

Abschnitt 1
Regelungen zu den Organen, Gremien und Funktionsträgern der Berufsakademie Sachsen

§ 21
Organe und Gremien der Berufsakademie Sachsen
§ 22
Beschlüsse, Verschwiegenheit
§ 23
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Organe, Fortführung der Amtszeit von Funktionsträgern
§ 24
Widerruf der Bestellung

Abschnitt 2
Zentrale Organisation

§ 25
Direktorenkonferenz
§ 26
Präsident
§ 27
Kanzler
§ 28
Aufsichtsrat
§ 29
Studienkommissionen
§ 30
Zentraler Studierendenrat
§ 31
Zentrale Geschäftsstelle

Abschnitt 3
Organisation unterhalb der zentralen Ebene

§ 32
Direktoren der Staatlichen Studienakademien
§ 33
Verwaltungsleiter
§ 24
Gemeinsame Verwaltung
§ 35
Örtlicher Beirat
§ 36
Örtlicher Studierendenrat
§ 37
Leitung der Studienbereiche
§ 38
Leitung der Studiengänge
§ 39
Leitung der Studienrichtungen

Teil 5
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

§ 40
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien
§ 41
Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung
§ 42
Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten
§ 43
Verlust der staatlichen Anerkennung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 44
Datenverarbeitung
§ 45
Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Übergangsbestimmungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen

(1) 1Die Berufsakademie Sachsen ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. 2Sie bereitet die Studierenden in einem in der Regel dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. 3Sie erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademien mit den Praxispartnern.

(2) 1Die Berufsakademie Sachsen arbeitet mit Hochschulen, anderen Einrichtungen des Bildungswesens, Forschungseinrichtungen und mit Trägern des Technologietransfers zusammen. 2Sie fördert den Wissenstransfer. 3Die Berufsakademie Sachsen kann im Einzelfall transferorientierte Forschungsprojekte durchführen, soweit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen die anderen Aufgaben der Berufsakademie nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen kann eine wechselseitige Anerkennung von Studienleistungen und ein Zusammenwirken bei der Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals vereinbart werden.

(4) 1Die Berufsakademie Sachsen fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich und den Austausch mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens. 2Sie ermöglicht ihren Studierenden eine fremdsprachliche Bildung.

(5) Die Berufsakademie Sachsen berät Studieninteressierte und Studierende über Studienangebote sowie Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums an der Berufsakademie Sachsen.

(6) 1Die Berufsakademie Sachsen trägt dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Berufsakademie Sachsen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. 2Der Direktor bestellt einen Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.

§ 2
Praxispartner

1Einrichtungen der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können als Praxispartner anerkannt werden, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln. 2Das Verfahren zur Anerkennung der Praxispartner regelt die Direktorenkonferenz in einer Ordnung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13.

§ 3
Errichtung, Rechtsform und Aufbau der Berufsakademie Sachsen

(1) 1Die Berufsakademie Sachsen wird mit Sitz in Glauchau errichtet. 2Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtsfähigkeit im Rahmen dieses Gesetzes.

(2) 1Die Berufsakademie Sachsen gliedert sich in folgende rechtlich unselbständige Staatliche Studienakademien:

1.
Staatliche Studienakademie Bautzen,
2.
Staatliche Studienakademie Breitenbrunn,
3.
Staatliche Studienakademie Dresden,
4.
Staatliche Studienakademie Glauchau,
5.
Staatliche Studienakademie Leipzig,
6.
Staatliche Studienakademie Plauen,
7.
Staatliche Studienakademie Riesa.

2Die Staatlichen Studienakademien führen die Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens. 3Die Staatsregierung kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuss des Landtags Modellversuche zur Erprobung weiterer Standorte durchführen.

§ 4
Gliederung der Staatlichen Studienakademien

(1) 1Die Staatlichen Studienakademien gewährleisten die Planung, Organisation und Durchführung der wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitte und die Kontrolle der praktischen Studienabschnitte im Rahmen von Studiengängen. 2Studiengänge sind Ausbildungsgänge, die zu Bachelor- oder zu Diplomabschlüssen führen. 3Die Staatlichen Studienakademien bieten Studienangebote in verschiedenen Studienbereichen an. 4Ein Studienbereich soll Studiengänge aus verwandten oder miteinander benachbarten Fachgebieten umfassen.

(2) 1Änderungen von Studienbereichen und Studiengängen sind dem Aufsichtsrat und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen. 2Die Einrichtung und Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 3Es kann die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen verlangen oder in Zielvereinbarungen mit der Berufsakademie Sachsen regeln.

(3) 1In den Studiengängen können verschiedene Studienrichtungen angeboten werden. 2Studienrichtungen sind Ausbildungsrichtungen, die der Vertiefung und Spezialisierung dienen.

§ 5
Selbstverwaltung und Ordnungen

(1) 1Die Berufsakademie Sachsen hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. 2Sie regelt ihren Geschäftsablauf, die Zulassung der Studierenden zum Studium, die Durchführung des Studiums und der Prüfungen, das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern sowie das Berufungsverfahren durch Ordnungen. 3Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören auch

1.
das Verfahren der Zulassung und des Widerrufs der Zulassung zum Studium,
2.
die Anerkennung als Praxispartner,
3.
der Wissens- und Technologietransfer sowie die Weiterbildung,
4.
die Ausübung des Hausrechts,
5.
die Personalhoheit.

(2) 1Die Ordnungen sind mit Ausnahme der Ordnung zur Regelung des Berufungsverfahrens dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. 2Die Ordnung zur Regelung des Berufungsverfahrens bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 6
Aufsicht und Zielvereinbarungen

(1) Die Berufsakademie Sachsen steht in Angelegenheiten der Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht und in sonstigen Angelegenheiten unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) 1Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Berufsakademie Sachsen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten. 2Sie ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst insbesondere die Aufsicht vor Ort zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Entscheidungen und Maßnahmen beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann eine Frist zur Abhilfe setzen. 4Es kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(4) 1Kommt die Berufsakademie Sachsen einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen. 2Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Berufsakademie Sachsen die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Gremium der Berufsakademie Sachsen dauerhaft beschlussunfähig ist.

(5) 1Die Fachaufsicht wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Weisungen ausgeübt. 2Vor einer Weisung wird der Berufsakademie Sachsen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann mit der Berufsakademie Sachsen Zielvereinbarungen abschließen. 2Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:

1.
die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst in der Regel auch Studienbereiche, profilbildende Studiengänge und Studienrichtungen,
2.
die Immatrikulations- und Absolventenzahlen,
3.
die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung,
4.
die Qualitätssicherung,
5.
die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags,
6.
die Folgen bei Verfehlung der vereinbarten Ziele.

§ 7
Finanzierung

(1) 1Die Berufsakademie Sachsen erhält Zuweisungen des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb und für Investitionen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. 2Bei der Beteiligung an und der Gründung von Unternehmen ist jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.

(2) 1Die Berufsakademie Sachsen darf Rücklagen aus Einnahmen aus Forschung, Wissens- und Technologietransfer sowie Weiterbildung bilden. 2Diese stehen ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.

(3) 1Die Berufsakademie Sachsen darf Zuwendungen und Aufträge Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz annehmen, soweit dadurch nicht die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Sie sind im Wirtschaftsplan gesondert nachzuweisen. 3Die Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln kann die Berufsakademie Sachsen durch Ordnung regeln. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann hierzu eine Rechtsverordnung erlassen.

(4) 1Die Berufsakademie Sachsen darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. 2Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. 3Die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind ausgeschlossen.1

§ 8
Bezeichnungen

1Frauen können die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in weiblicher Form führen. 2Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Abschlüssen nach § 14 Absatz 1.

Teil 2
Studium und Lehre

§ 9
Zugangsberechtigung

(1) 1Berechtigt zum Studium an der Berufsakademie Sachsen ist, wer

1.
die allgemeine Hochschulreife besitzt,
2.
die Fachhochschulreife besitzt,
3.
die fachgebundene Hochschulreife besitzt,
4.
eine von der Berufsakademie Sachsen als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt,
5.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6.
einen Fortbildungsabschluss nachweisen kann, der den Anforderungen von § 17 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genügt und an einem Beratungsgespräch an der Berufsakademie Sachsen teilgenommen hat oder
7.
einen anderen beruflichen Fortbildungsabschluss nachweisen kann, der den Anforderungen von § 17 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes genügt

und mit einem Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den von der Direktorenkonferenz nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht. 2Die Bewerber müssen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 3Der Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium in einem entsprechenden Studiengang.

(2) 1Bewerber, die nicht über eine Zugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können durch Bestehen einer Zugangsprüfung die Berechtigung zum Studium an der Berufsakademie Sachsen erwerben, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. 2Das Nähere zur Zugangsprüfung regelt die Berufsakademie Sachsen in einer Ordnung.

(3) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.

(4) 1Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Zugangsberechtigung zur Berufsakademie Sachsen entscheidet diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens. 2Die Berufsakademie Sachsen kann vom Studienbewerber die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.

§ 10
Zulassung

(1) 1Zum Studium kann durch die Berufsakademie Sachsen zugelassen werden, wer

1.
die Zugangsberechtigung nach § 9 erfüllt,
2.
von einem Praxispartner im Rahmen der nach § 38 Absatz 2 Nummer 3 festgelegten Obergrenze unter Vorlage des Ausbildungsvertrags zum Studium vorgeschlagen worden ist.

2Das Nähere regelt die Berufsakademie Sachsen durch Ordnung.

(2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zulassung entstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist. 2Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Studienbewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu befürchten ist.

§ 11
Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung

(1) Das Studium an der Berufsakademie Sachsen endet

1.
frühestens mit Ablauf der Regelstudienzeit und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die letzte nach der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringende Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde,
2.
auf Antrag des Studierenden oder
3.
nach dem Widerruf der Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Studierende

1.
seine Pflichten nach § 12 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Berufsakademie Sachsen schwerwiegend oder wiederholt gestört hat oder
2.
eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.

(3) Die Zulassung ist in der Regel zu widerrufen, wenn das Ausbildungsverhältnis des Studierenden mit einem Praxispartner beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 12
Studium

(1) 1Das Studium an der Berufsakademie Sachsen, das an einer der in § 3 Absatz 2 Satz 1 genannten Staatlichen Studienakademien absolviert wird, dauert in der Regel drei Jahre (Regelstudienzeit). 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann die Regelstudienzeit in einem Studiengang bis zu vier Jahre betragen. 3Das Studium gliedert sich in wissenschaftlich theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind (duales Studium). 4Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Fristen nach § 13 Absatz 4 Nummer 4 sind dann entsprechend zu verlängern.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

(3) 1Jeder Studiengang wird durch eine Studienordnung der Berufsakademie Sachsen geregelt. 2Im Auftrag der Direktorenkonferenz erarbeiten die fachlich betroffenen Studienkommissionen eine Studienordnung. 3Nach Beschlussfassung durch die Direktorenkonferenz wird die Studienordnung vom Präsidenten erlassen. 4Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Studienordnung regelt insbesondere

1.
das Ziel und den Zweck des Studiums,
2.
den Inhalt und den Aufbau des Studiums so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
3.
die Bezeichnung von Art und Inhalt der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind; hierzu ist der Anteil der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen am zeitlichen Gesamtumfang des Studiums zu bestimmen; der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffs und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen eigener Wahl verbleibt; in geeigneten Fächern kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder Studienleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden können,
4.
die Art und Dauer von im Ausland zu erbringenden Studienleistungen,
5.
die Modularisierung; hierzu sind fachlich oder thematisch zusammenhängende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammenzufassen; die Modulbeschreibungen sind der Studienordnung als Anlage beizufügen; die fachlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art schließen jeweils mit einer Modulprüfung ab; nach Bestehen der Modulprüfung werden für dieses Modul Leistungspunkte vergeben; das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(5) 1Auf der Grundlage der Studienordnung und unter Beachtung der Prüfungsordnung ist für jeden Studiengang ein Studienablaufplan aufzustellen. 2Den Studienablaufplan erstellt die Studienkommission, die die Studienordnung erarbeitet. 3Der Studienablaufplan dient einem sachgerechten Aufbau und Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. 4Er erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltung. 5Der Studienablaufplan ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 13
Prüfungen

(1) 1Das Studium wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. 2Die Berufsakademie Sachsen stellt über die bestandene staatliche Prüfung ein Zeugnis und über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. 3Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach dem Diploma Supplement Modell der Europäischen Union, des Europarats und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei. 4Studierenden, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(2) 1Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung der Berufsakademie Sachsen abgenommen. 2Sie dienen der Feststellung, ob der Studierende bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat.

(3) 1Die Direktorenkonferenz beauftragt die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Erarbeitung einer Prüfungsordnung. 2Die Prüfungsordnung muss die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz gesetzten Standards der jeweils geltenden Rahmen- und Strukturvorgaben einhalten. 3Widerspricht sie Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Direktorenkonferenz, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind. 4Nach Beschlussfassung durch die Direktorenkonferenz wird die Prüfungsordnung vom Präsidenten erlassen. 5Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere

1.
das Ziel und den Zweck der Prüfungen,
2.
die Anzahl, die Art, den Gegenstand, die Ausgestaltung, den Aufbau und die Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen sowie für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
3.
die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an Hochschulen, auch des Auslands, sowie auf sonstige Weise erbracht wurden, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind und damit ersetzen können,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren einschließlich der Fristen für die Meldung und Zulassung zu den Prüfungen und den Abschlussarbeiten sowie deren Wiederholung,
5.
die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
6.
die Möglichkeit, in geeigneten Fächern Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch erbringen zu können,
7.
die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
8.
das Prüfungsverfahren, einschließlich der Zulassung einer Prüfungsöffentlichkeit für mündliche Prüfungen,
9.
die Fristen für das Ablegen der Prüfungen und für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfungsleiter,
10.
die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen die Prüfungsordnung,
11.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, für das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen sowie für die Vergabe von Leistungspunkten,
12.
die Freistellung der Studierenden von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem Praxispartner, zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
13.
die zu verleihende Abschlussbezeichnung,
14.
den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses, der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses, die Ausstellung des Diploma Supplements sowie den Inhalt und die Gestaltung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4,
15.
die Einzelheiten zum Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
16.
das Widerspruchsverfahren,
17.
die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit,
18.
den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende.

(5) 1Zur Abnahme von Prüfungen können nur Professoren oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie Sachsen oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. 2Soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfachs besitzt. 3Nach Zweck und Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. 4Prüfungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Prüfungen sollen so anberaumt werden, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

§ 14
Abschlüsse

(1) 1Auf Grund der bestandenen staatlichen Prüfung verleiht der Freistaat Sachsen die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit der Bezeichnung

1.
Bachelor of Arts (B.A.),
2.
Bachelor of Science (B.Sc.),
3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.).

2Auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule oder einer Berufsakademie, die dem tertiären Bereich zuzuordnen ist, kann die Berufsakademie Sachsen andere als in diesem Gesetz genannte Abschlussbezeichnungen für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums verleihen. 3Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 4Darüber hinaus sind weitere Abschlussbezeichnungen mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zulässig, wenn sie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz empfohlen werden. 5Der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen. 6Sorben können die Grade zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Antrag eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.

(2) Studiengänge, die zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen, sind zu akkreditieren.

(3) 1Auf Grund der bestandenen staatlichen Prüfung in Studienangeboten, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. 2Die näheren Bezeichnungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

(4) 1Bei einem vor dem 18. September 2008 aufgenommenen Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Diplom“ führt, kann die Bezeichnung „Bachelor“ verliehen werden, wenn der Studiengang den Anforderungen genügt, die an einen Studiengang gestellt werden, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führt. 2Insbesondere muss er die Voraussetzungen gemäß § 12 Absatz 4 Nummer 5 erfüllen. 3Die Direktorenkonferenz beauftragt die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2. 4Auf der Grundlage dieser Prüfung beschließt die Direktorenkonferenz, ob die Bezeichnung „Bachelor“ vergeben werden kann. 5Ein Beschluss, nach dem die Bezeichnung „Bachelor“ vergeben werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. 6Es darf jeweils nur eine der Abschlussbezeichnungen geführt werden.

(5) 1Der Abschluss der Berufsakademie Sachsen steht den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleich. 2Der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen ist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt.

(6) Ein auf Grund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

§ 15
Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer

(1) 1Die Berufsakademie Sachsen kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten der berufsbezogenen Weiterbildung, Aufbaustudiengänge und die Unterstützung von Praxispartnern bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis in Form von Technologie- oder Wissenstransfer anbieten. 2Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifizierung der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventen der Berufsakademie Sachsen, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. 3Die berufsbezogene Weiterbildung soll in der Regel als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

(2) 1Die Berufsakademie Sachsen kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen vorbereitende Weiterbildung anbieten. 2Diese dient der weiteren Qualifizierung der Absolventen, um die Zugangsvoraussetzungen für einzelne Masterstudiengänge zu schaffen. 3Die vorbereitende Weiterbildung soll als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

(3) 1Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung können Gebühren und Auslagen oder Entgelte erhoben werden. 2Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2.

Teil 3
Personal

§ 16
Lehrpersonal

(1) 1Das Lehrpersonal der Berufsakademie Sachsen besteht aus Professoren, Lehrkräften für besondere Aufgaben und nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. 2Beschäftigungsverhältnisse können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. 3Studentische Hilfskräfte können zur Entlastung des Lehrpersonals befristet Dienstleistungen in der Lehre erbringen.

(2) Der Anteil der von Professoren gehaltenen Lehrveranstaltungen soll mindestens 40 Prozent betragen.

(3) Als Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte sollen verstärkt Frauen gewonnen werden.

§ 17
Professoren

(1) Berufungsvoraussetzungen für die Professoren sind:

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium des entsprechenden Wissenschaftsgebiets,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung und durch eine Probeveranstaltung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen.

(2) Als Professor der Berufsakademie Sachsen kann vom Präsidenten auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.

(3) 1Zur Vorbereitung und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Professorenstelle an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen wird von der Direktorenkonferenz eine Berufungskommission gebildet, der vier bis sechs hauptberufliche Professoren, zwei Lehrbeauftragte, ein Studierender und mindestens ein Hochschulprofessor als externer Sachverständiger angehören. 2Mindestens ein Professor muss einer anderen Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen angehören. 3Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Berufungskommission ist zu achten. 4Aus der Mitte der Berufungskommission wird ein Professor der Berufsakademie Sachsen als Vorsitzender gewählt. 5Das Nähere regelt die Berufsakademie Sachsen durch eine Berufungsordnung. 6Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. 7Die Direktorenkonferenz nimmt Stellung zu dem Berufungsvorschlag. 8Die Stellungnahme und der Berufungsvorschlag sind dem Präsidenten vorzulegen. 9Er kann von der im Berufungsvorschlag genannten Reihenfolge nach Anhörung der Berufungskommission abweichen. 10Die Abweichung ist zu begründen. 11Beruft er keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem erneuten Vorschlag aufzufordern.

(4) 1Ein Professor darf den Titel „Professor“ nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper führen, wenn seine Dienstzeit als Professor mindestens fünf Jahre betrug. 2Die Berechtigung zur Titelführung soll entzogen werden, wenn er sich ihrer nicht als würdig erweist.

(5) 1Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle ist eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich. 2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 3Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. 4Die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur berechtigt nicht zur Führung des Titels „Professor“.

§ 18
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte und Laboringenieure

(1) 1Soweit überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind, die nicht die Berufungsvoraussetzungen für Professoren erfordern, können diese Aufgaben Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.

(2) 1Die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten müssen nach ihrer fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Befähigung sowie ihrer fachpraktischen Berufserfahrung den Anforderungen an die Lehre in der Berufsakademie Sachsen entsprechen. 2Sie sollen über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und müssen persönlich geeignet sein.

(3) 1Der Präsident kann Lehrbeauftragten die Bezeichnung „Honorarprofessor“ verleihen, wenn diese mindestens vier Jahre lang an der Berufsakademie Sachsen gelehrt haben. 2Sie sind für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper zum Führen des akademischen Titels „Professor“ berechtigt. 3Für die Verleihung gelten die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 entsprechend. 4Sie sollen Lehrverpflichtungen im Umfang von 48 Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen. 5Für die Weiterführung der Bezeichnung sowie des Titels nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper und für den Widerruf der Verleihung gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.

(4) Laboringenieure erbringen Dienstleistungen für die praktische Durchführung der Lehre.

§ 19
Regelung der Dienstaufgaben

(1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Dabei ist insbesondere der Umfang der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwands für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu regeln.

(2) 1Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. 2Auf Antrag kann der Direktor einer Staatlichen Studienakademie genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.

§ 20
Gemeinsame Bestimmungen

(1) 1Die Beschäftigten der Berufsakademie Sachsen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. 2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer und Auszubildende.

(2) 1Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Dienstvorgesetzter des Präsidenten, der Direktoren und des Kanzlers ist jeweils das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 3Es kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Direktoren und des Kanzlers dem Präsidenten übertragen.

(3) 1Dienstvorgesetzter der Professoren ist der Präsident. 2Er kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Professoren einer Staatlichen Studienakademie auf den jeweiligen Direktor übertragen.

(4) Dienstvorgesetzter des übrigen Lehrpersonals und der Laboringenieure einer Staatlichen Studienakademie ist der Direktor.

(5) 1Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals ist der Kanzler. 2Er kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals standortbezogen auf die Verwaltungsleiter übertragen.

Teil 4
Leitungs- und Organisationsstruktur

Abschnitt 1
Regelungen zu den Organen, Gremien und Funktionsträgern der Berufsakademie Sachsen

§ 21
Organe und Gremien der Berufsakademie Sachsen

1Organe der Berufsakademie Sachsen sind die Direktorenkonferenz und der Präsident. 2Gremien der Berufsakademie Sachsen sind der Aufsichtsrat, die Studienkommissionen, der zentrale Studierendenrat, der örtliche Studierendenrat und die örtlichen Beiräte der Staatlichen Studienakademien. 3Bei der Bildung der Gremien sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

§ 22
Beschlüsse, Verschwiegenheit

(1) 1Gremien oder Organe, die aus mehreren Personen bestehen, sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Ist das Gremium oder Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. 3In dieser Sitzung ist das Gremium oder Organ beschlussfähig. 4Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen.

(2) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) 1Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nicht öffentlich behandelt. 2In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.

(4) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

§ 23
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Organe, Fortführung der Amtszeit von Funktionsträgern

(1) 1Die Tätigkeit der externen Mitglieder in den Gremien ist grundsätzlich ehrenamtlich. 2Die Mitglieder der Gremien und Organe sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden. 3Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird oder die Tätigkeit nicht zur Amtsaufgabe gehört, kann auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. 4Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gilt das Sächsische Reisekostengesetz entsprechend. 5Erleidet ein externes Mitglied eines Gremiums einen Wegeunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(2) 1Der Präsident, die Direktoren, der Kanzler und die Verwaltungsleiter führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Beschäftigungsverhältnisses weiter. 2Dies gilt nicht im Falle der Abwahl oder des Widerrufs der Bestellung nach § 24.

§ 24
Widerruf der Bestellung

(1) 1Bestellungen nach diesem Teil können widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen eine Bestellung nicht erfolgt wäre,
2.
der Bestellte wiederholt Maßnahmen ergreift, die nachteilig für die Berufsakademie Sachsen oder für eine Staatliche Studienakademie sind,
3.
der Bestellte wiederholt Maßnahmen ergreift, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht vertretbar sind, oder
4.
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Dienstvorgesetzten und des Bestellten die Fortsetzung der Bestellung bis zu deren Ablauf nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Der Widerruf der Bestellung ist von dem zuständigen Organ oder Funktionsträger vorzunehmen, der die Bestellung vorgenommen hat. 2Es müssen die gleichen Gremien, Organe und Funktionsträger beteiligt werden, die bei der Bestellung beteiligt waren.

Abschnitt 2
Zentrale Organisation

§ 25
Direktorenkonferenz

(1) 1Die Direktoren der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen, einschließlich des Präsidenten, und der Kanzler bilden die Direktorenkonferenz. 2Sie leitet die Berufsakademie Sachsen und sichert die Zusammenarbeit der Staatlichen Studienakademien, insbesondere in Grundsatzangelegenheiten der Lehre und des Studienbetriebs sowie bei der Planung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Studienangebots. 3Eine ausgewogene Vielfalt des Lehrangebots ist zu sichern. 4Die Direktorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen wird.

(2) 1Die Direktorenkonferenz entscheidet in allen Angelegenheiten, die für eine gleichmäßige Entwicklung aller Staatlichen Studienakademien maßgeblich sind. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Beschlussfassung der Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalplanung,
2.
die Beschlussfassung über den Abschluss von Zielvereinbarungen,
3.
die Beschlussfassung über die Zuordnung von Stellen auf die einzelnen Standorte der Staatlichen Studienakademien,
4.
die Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienbereichen, Studiengängen und Studienrichtungen sowie die Verlängerung der Regelstudienzeiten von Studiengängen jeweils unter Beteiligung des Aufsichtsrats,
5.
die Beschlussfassung über den vom Kanzler vorgelegten Wirtschaftsplan sowie die von allen Staatlichen Studienakademien einheitlich vorzunehmenden Beschaffungs- und Investitionsmaßnahmen,
6.
die Bestätigung des durch den Kanzler vorgelegten Jahresabschlusses,
7.
die Sicherung der Zusammenarbeit der Staatlichen Studienakademien in Grundsatzangelegenheiten der Lehre und des Studienbetriebs,
8.
die Erarbeitung der Grundsätze für ein gemeinsames Marketing,
9.
überregionale Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Studienplätzen in Betrieben und Einrichtungen der Praxispartner,
10.
die Qualitätssicherung der Lehre und der Praxisphase,
11.
die Festlegung von Grundsätzen für die Internationalisierung,
12.
die Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen,
13.
die Beschlussfassung über die Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung der Praxispartner, insbesondere der Festlegung einer Mindestvergütung für den Ausbildungsvertrag zwischen Praxispartner und Studierendem, die Berufungsordnung, die Zulassungsordnung und die Ordnung zur Zugangsprüfung,
14.
die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Studierenden und Praxispartnern,
15.
die Beschlussfassung über die Gründung von und Beteiligung an Unternehmen nach den Empfehlungen des Aufsichtsrats,
16.
die Beschlussfassung über die Studienplatzkapazitäten an den einzelnen Staatlichen Studienakademien,
17.
die Beschlussfassung über den Abschluss von Vereinbarungen zur Kooperation mit Hochschulen im In- und Ausland,
18.
die Beschlussfassung über die Verwendung von Rücklagen nach § 7 Absatz 2.

3Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 5Die Direktorenkonferenz kann in ihrer Geschäftsordnung festlegen, dass für bestimmte Beschlussgegenstände eine Mehrheit von bis zu zwei Dritteln ihrer Mitglieder notwendig ist. 6Das Nähere regelt die Direktorenkonferenz in ihrer Geschäftsordnung.

(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 5, 15 und 16, die Einrichtung und Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen sowie die Verlängerung der Regelstudienzeiten von Studiengängen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) 1Die Direktorenkonferenz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen und Beauftragte zur Vorbereitung von Entscheidungen einsetzen. 2Die Mitglieder der Direktorenkonferenz können an allen Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Kommissionen und Beiräte mit Rederecht teilnehmen.

§ 26
Präsident

(1) 1Die Direktorenkonferenz wählt aus der Mitte der Direktoren einen Präsidenten und dessen Stellvertreter. 2Der gewählte Direktor kann vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zum Präsidenten der Berufsakademie Sachsen bestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 3Die Amtszeit des Präsidenten und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. 4Eine zweite Amtszeit ist zulässig. 5Die Direktorenkonferenz kann in ihrer Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder regeln, dass die Funktion des Präsidenten hauptberuflich wahrgenommen wird. 6Die Direktorenkonferenz kann den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abwählen. 7Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. 8Das Nähere regelt die Direktorenkonferenz in ihrer Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident vertritt die Berufsakademie Sachsen nach außen. 2Er ist an die Beschlüsse der Direktorenkonferenz gebunden.

(3) 1Der Präsident bereitet die Direktorenkonferenz vor, bestimmt deren Richtlinien, setzt die Beschlüsse um und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse durch die Direktoren. 2Er berichtet der Direktorenkonferenz, dem Aufsichtsrat und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen.

(4) 1Der Präsident unterstützt den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Vorsitzenden der Studienkommissionen bei der Vorbereitung der Sitzungen. 2Dabei berücksichtigt er die Beschlüsse der Direktorenkonferenz.

(5) 1Hält der Präsident einen Beschluss der Direktorenkonferenz oder eine Empfehlung des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder nachteilig für die Berufsakademie Sachsen, muss er ihn gegenüber dem Organ oder Gremium binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Hilft das Organ oder Gremium nicht ab, legt der Präsident die Angelegenheit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.

§ 27
Kanzler

(1) 1Der Kanzler leitet die Verwaltung der Berufsakademie Sachsen. 2Er vollzieht die Beschlüsse der Direktorenkonferenz und führt die Weisungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aus. 3Er ist Beauftragter für den Haushalt und zugleich Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie Glauchau. 4Er wird in Haushalts- und Personalangelegenheiten der Staatlichen Studienakademien durch die Verwaltungsleiter als seine ständigen Vertreter unterstützt.

(2) 1Der Kanzler wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Direktorenkonferenz bestellt. 2Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 3Der Kanzler soll über einschlägige Berufserfahrung in Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft verfügen. 4Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. 5Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(3) 1Der Kanzler bewirtschaftet die der Berufsakademie Sachsen zugewiesenen Mittel. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die zentralen Haushalts- und Personalangelegenheiten,
2.
die Erstellung des Jahresabschlusses für die Berufsakademie Sachsen,
3.
die Verteilung der zugewiesenen Mittel auf die Staatlichen Studienakademien.

3Er legt der Direktorenkonferenz den Wirtschaftsplan für die Berufsakademie Sachsen zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss zur Bestätigung vor.

(4) 1Hält der Kanzler einen Beschluss der Direktorenkonferenz oder eine Empfehlung des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, muss er ihn gegenüber dem Organ oder Gremium binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Hilft das Organ oder Gremium nicht ab, legt der Kanzler die Angelegenheit über den Präsidenten dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.

(5) 1War der Kanzler vor seiner Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist er nach Ablauf seiner Amtszeit auf seinen Antrag in die Verwaltung des Freistaates Sachsen zu übernehmen. 2Das neue Amt oder das neue Beschäftigungsverhältnis muss mindestens dem Amt oder dem Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sein, das er vor seiner Bestellung zum Kanzler innehatte.

§ 28
Aufsichtsrat

(1) 1Dem Aufsichtsrat der Berufsakademie Sachsen gehören als Mitglieder an:

1.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, wahlweise ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus oder des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,
2.
ein an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes berufener Professor,
3.
eine Persönlichkeit aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit der Berufsakademie Sachsen vertraut ist,
4.
sieben Vertreter der Praxispartner, davon ein Vertreter der Gewerkschaften, der zuständigen berufsständischen Kammern und des auf Landesebene bestehenden Zusammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
5.
ein Vertreter der Studierenden der Berufsakademie Sachsen,
6.
ein Vertreter der Professoren der Berufsakademie Sachsen.

2Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) 1Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. 2Der Vertreter der Professoren der Berufsakademie Sachsen wird vom Personalrat der Berufsakademie Sachsen vorgeschlagen. 3Die Mitglieder des Aufsichtsrats schlagen jeweils eine Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vor. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt die Vertreter der Staatsministerien und der Praxispartner sowie die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 für bis zu drei Jahre und die Vertreter der Studierenden der Berufsakademie Sachsen für bis zu einem Jahr. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stellvertreter. 6Folgt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einem Vorschlag nicht, wird der Vorschlagsberechtigte aufgefordert einen neuen Vorschlag einzureichen.

(3) 1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Von diesen soll einer ein Vertreter der Praxispartner und der andere ein Vertreter der Staatsministerien sein. 3Der Aufsichtsrat kann den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. 4Das Nähere regelt der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung.

(4) 1Die Berufsakademie Sachsen richtet eine Geschäftsstelle für den Aufsichtsrat ein, die die Sitzungen vorbereitet. 2Der Präsident hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats. 3Der Präsident und sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Aufsichtsrat gibt Empfehlungen zu allen Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu

1.
der Gründung neuer oder der Aufhebung bestehender Staatlicher Studienakademien,
2.
der Einrichtung oder Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen,
3.
der Bestellung der Direktoren der Staatlichen Studienakademien,
4.
den Grundsätzen für das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern,
5.
der Gründung von und der Beteiligung an Unternehmen,
6.
der Struktur- und Entwicklungsplanung der Berufsakademie Sachsen,
7.
dem Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der Berufsakademie Sachsen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
8.
den Grundsätzen der Qualitätssicherung der Berufsakademie Sachsen.

(6) 1Der Präsident setzt in seinem Zuständigkeitsbereich die Empfehlungen des Aufsichtsrats um. 2Will er von den Empfehlungen abweichen, findet das Verfahren gemäß § 26 Absatz 5 Anwendung. 3Vor Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 5 Nummer 2, 5 und 6 ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. 4Folgt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einer Empfehlung nicht, hat es dies zu begründen.

(7) Der Aufsichtsrat kann einer Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung überweisen.

§ 29
Studienkommissionen

(1) 1Für jeden Studienbereich wird eine überörtliche Studienkommission gebildet. 2Jeder Studienkommission gehören in der Regel jeweils ein Vertreter des Lehrpersonals der Staatlichen Studienakademien und die gleiche Anzahl von Vertretern der Praxispartner sowie ein Vertreter der Studierenden an. 3Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. 4Die Vertreter der Staatlichen Studienakademien und der Praxispartner werden von der Direktorenkonferenz für bis zu drei Jahre und die Vertreter der Studierenden werden für bis zu einem Jahr bestellt.

(2) 1Die Studienkommissionen wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademien und der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. 3Die Studienkommissionen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu den überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. 2Den Studienkommissionen obliegt insbesondere im Auftrag der Direktorenkonferenz die Erarbeitung der Studienablaufpläne, Studieninhalte und Prüfungspläne sowie der Studien- und Prüfungsordnungen für das duale Studium. 3Die Studienkommissionen sind dabei nur an gesetzliche Bestimmungen gebunden und von inhaltlichen Weisungen frei. 4Sie beraten den Aufsichtsrat und die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen in allen grundsätzlichen Fragen des Studiums und der Prüfungen.

§ 30
Zentraler Studierendenrat

(1) 1Die Sprecher der örtlichen Studierendenräte der Staatlichen Studienakademien und deren Stellvertreter nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange im zentralen Studierendenrat der Berufsakademie Sachsen wahr. 2Sie werden dabei von der Berufsakademie Sachsen unterstützt. 3Das Nähere über die Organisation regelt der zentrale Studierendenrat in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 4Die Ordnung bedarf der Genehmigung der Direktorenkonferenz. 5Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(2) Zu den Aufgaben des zentralen Studierendenrats gehört insbesondere die Wahrung der standortübergreifenden Interessen der Studierendenschaft gegenüber der Direktorenkonferenz.

(3) 1Der zentrale Studierendenrat schlägt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Vertreter und Stellvertreter der Studierenden für den Aufsichtsrat und der Direktorenkonferenz die Vertreter für die Studienkommissionen vor. 2Wird einem Vorschlag nicht gefolgt, wird der zentrale Studierendenrat aufgefordert, einen neuen Vorschlag einzureichen.

§ 31
Zentrale Geschäftsstelle

1Am Sitz der Berufsakademie Sachsen wird eine zentrale Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie unterstützt die Direktorenkonferenz und den Präsidenten bei der Wahrnehmung akademieübergreifender Aufgaben, insbesondere beim Marketing, Qualitätsmanagement, Technologie- und Wissenstransfer sowie in Internationalen Angelegenheiten.

Abschnitt 3
Organisation unterhalb der zentralen Ebene

§ 32
Direktoren der Staatlichen Studienakademien

(1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Empfehlung des Aufsichtsrats jeweils einen Professor zum Direktor jeweils einer Staatlichen Studienakademie. 2Dieser leitet die Berufsakademie Sachsen in Angelegenheiten der jeweiligen Staatlichen Studienakademie. 3Der Direktor vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 4Er kann von einem Professor als ständigem Vertreter unterstützt werden. 5Der Direktor bestellt seinen ständigen Vertreter mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 6Die Bestellungen nach den Sätzen 1 und 5 sind auf fünf Jahre zu befristen. 7Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) 1Der Direktor trifft die Entscheidungen in grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Staatlichen Studienakademie, soweit nicht ein anderes Gremium zuständig ist. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Ausübung des Hausrechts,
2.
die Wahrnehmung der Dienstvorgesetzteneigenschaft gemäß § 20 Absatz 3,
3.
die Entscheidung über die Ausstattungspläne und die Beschaffungs- und Investitionsmaßnahmen der jeweiligen Staatlichen Studienakademie, soweit keine Entscheidung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 getroffen wurde,
4.
die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Direktorenkonferenz, der Beiräte, der Studienkommissionen und des Aufsichtsrats,
5.
die Erstellung eines Entwurfs einer Entwicklungsplanung einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,
6.
die Erarbeitung eines Vorschlags für die Planung der Studienplatzkapazität,
7.
die Koordinierung von Maßnahmen im Bereich des Wissens- und Technologietransfers sowie der Forschung,
8.
die Planung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Studiengänge und Studienrichtungen an der jeweiligen Staatlichen Studienakademie in Abstimmung mit der Direktorenkonferenz,
9.
die Koordinierung des Studiums an der Staatlichen Studienakademie und an den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,
10.
die Festlegung von Obergrenzen für die den einzelnen Einrichtungen der Praxispartner an der Staatlichen Studienakademie zur Verfügung stehenden Studienplätze.

(3) 1Hält der Direktor einer Staatlichen Studienakademie einen Beschluss oder eine Empfehlung der Direktorenkonferenz, des Aufsichtsrats, der Beiräte oder der Studienkommissionen für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, muss er ihn gegenüber dem Organ oder Gremium binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Hilft das Organ oder Gremium nicht ab, legt der Direktor die Angelegenheit über den Präsidenten dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.

§ 33
Verwaltungsleiter

(1) 1Die Verwaltungsleiter werden vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Direktor der jeweiligen Staatlichen Studienakademie und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. 2§ 27 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Der Verwaltungsleiter soll über einschlägige Berufserfahrung in Wirtschaft oder Verwaltung verfügen. 4Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. 5Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) 1Der Verwaltungsleiter unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Er ist an die Weisungen des Kanzlers gebunden. 3Er bewirtschaftet die vom Kanzler zugewiesenen Mittel. 4Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Aufstellung eines Entwurfs des Wirtschaftsplans für die jeweilige Staatliche Studienakademie zur Vorlage an den Kanzler,
2.
der Vollzug des Wirtschaftsplans der jeweiligen Studienakademie,
3.
die Erstellung des Jahresabschlusses für die jeweilige Staatliche Studienakademie,
4.
die Wahrnehmung der Dienstvorgesetzteneigenschaft gemäß § 20 Absatz 5.

§ 34
Gemeinsame Verwaltung

1Mehrere Staatliche Studienakademien können von einem Verwaltungsleiter gemeinsam verwaltet werden. 2§ 33 gilt entsprechend. 3Gemeinsam zu verwaltende Staatliche Studienakademien werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Kanzler und den Direktoren der jeweiligen Staatlichen Studienakademien bestimmt.

§ 35
Örtlicher Beirat

(1) 1An jeder Staatlichen Studienakademie wird ein örtlicher Beirat gebildet. 2Diesem gehören an:

1.
der Direktor der Staatlichen Studienakademie und dessen Stellvertreter,
2.
je Studienbereich zwei Vertreter der Professoren,
3.
je Studienbereich zwei Vertreter der Praxispartner,
4.
ein Vertreter regionaler Institutionen,
5.
je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden.

3Der Verwaltungsleiter kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) 1Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden von den Studiengangleitern und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder entsprechenden Organisationen aus dem Kreis der Praxispartner der Berufsakademie Sachsen vorgeschlagen. 2Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden für bis zu 3 Jahre und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 für bis zu einem Jahr durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie bestellt. 3Folgt der Direktor einem Vorschlag nicht, wird der Vorschlagsberechtigte aufgefordert, einen neuen Vorschlag einzureichen.

(3) 1Der örtliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademie und der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(4) 1Der örtliche Beirat fördert den Informationsaustausch zwischen der Staatlichen Studienakademie und den Praxispartnern. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Abgabe von Empfehlungen zur Struktur- und Entwicklungsplanung der Staatlichen Studienakademie,
2.
die Beratung des Direktors der jeweiligen Staatlichen Studienakademie insbesondere zu Fragen der Gewinnung von Studienbewerbern,
3.
die Unterstützung bei der Gewinnung von Ausbildungsplätzen und hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Berufsakademie Sachsen.

(5) 1Der Direktor setzt die Empfehlungen des örtlichen Beirats um. 2Weicht er von den Empfehlungen ab, ist dies zu begründen.

§ 36
Örtlicher Studierendenrat

(1) 1Die Studierenden der Berufsakademie Sachsen nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange im örtlichen Studierendenrat der jeweiligen Staatlichen Studienakademie wahr. 2Der örtliche Studierendenrat fördert den Studierendensport. 3Er wird dabei von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. 4Das Nähere über die Organisation und die Wahlen regelt der örtliche Studierendenrat in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 5Die Ordnung bedarf der Genehmigung der Direktorenkonferenz. 6Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(2) 1Der örtliche Studierendenrat wird von den Studierenden der jeweiligen Studienakademie in geheimer Wahl gewählt. 2Der örtliche Studierendenrat bestimmt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen. 3Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des örtlichen Studierendenrats abgegeben werden.

(3) Der örtliche Studierendenrat schlägt die Vertreter der Studierenden für den örtlichen Beirat vor.

§ 37
Leitung der Studienbereiche

(1) 1Sofern dies erforderlich ist, kann der Direktor für einen Studienbereich einen Professor zum Leiter des Studienbereichs bestellen. 2Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) 1Der Leiter eines Studienbereichs ist für die Koordination der Studiengänge verantwortlich. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Koordination der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten innerhalb des Studienbereichs,
2.
die Abstimmung von Weiterbildungsmaßnahmen und Exkursionen.

§ 38
Leitung der Studiengänge

(1) 1Zum Leiter eines Studiengangs bestellt der Direktor einen Professor. 2Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Zu den Aufgaben des Leiters des Studiengangs gehören insbesondere

1.
die inhaltliche und organisatorische Gestaltung sowie die Gewährleistung eines geordneten Ablaufs des Studiums in dem jeweiligen Studiengang,
2.
die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern,
3.
die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Staatlichen Studienakademie und in den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,
4.
die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Praxispartnern sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses anerkannter Praxispartner.

§ 39
Leitung der Studienrichtungen

(1) 1Zum Leiter einer Studienrichtung bestellt der Direktor einen Professor. 2Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) 1Der Leiter einer Studienrichtung ist für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. 2Er unterstützt den Studiengangleiter und ist Ansprechpartner für Studierende und Praxispartner. 3Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Regelung der Zusammenarbeit der jeweiligen Standorte der Staatlichen Studienakademie mit den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,
2.
die Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte.

Teil 5
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

§ 40
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

(1) Eine Bildungseinrichtung kann als nichtstaatliche Berufsakademie mit einer oder mehreren Studienakademien im Freistaat Sachsen staatlich anerkannt werden, wenn

1.
der Träger eine juristische Person ist, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,
2.
die vermittelte Bildung wissenschaftsbezogen ist, durch die Beteiligung von Praxispartnern eine Praxisintegration stattfindet und die Betreuung der Studierenden durch qualifizierte Mentoren erfolgt,
3.
das Studium nach den in § 12 genannten Grundsätzen gegliedert und aufgebaut ist,
4.
eine Mehrzahl von Bachelorstudiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist und die Studiengänge entsprechend § 14 Absatz 2 akkreditiert sind,
5.
die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Staatlichen Studienakademien gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können zum Vergleich auch Studiengänge an Staatlichen Berufsakademien oder staatlich anerkannten Berufsakademien anderer Länder herangezogen werden,
6.
die Studierenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an der Berufsakademie Sachsen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erfüllen,
7.
die hauptberuflichen Dozenten die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 1 und 2 erfüllen und durch ein Verfahren ausgewählt werden, das demjenigen der Berufsakademie Sachsen entspricht,
8.
der Anteil der von hauptberuflichen Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen mindestens 40 Prozent beträgt,
9.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten die Anforderungen nach § 18 Absatz 1 und 2 erfüllen,
10.
der Bestand der Bildungseinrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Dozenten dauerhaft gesichert sind.

(2) 1Niederlassungen von Bildungseinrichtungen aus anderen Ländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre in einem anderen Land oder im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre im Land oder Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. 2Die Aufnahme des Betriebs der Niederlassung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 41
Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(2) Im Anerkennungsbescheid sind insbesondere

1.
die Bezeichnung der Berufsakademie und der Studienakademien, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,
2.
der Sitz und der Träger der Berufsakademie,
3.
die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt,
4.
die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen,

festzulegen.

(3) Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer staatlich anerkannten Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.

(4) Die an einer staatlich anerkannten Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

§ 42
Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten

(1) 1Staatlich anerkannte Berufsakademien unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Zu deren Ausübung kann es sich beim Träger der Berufsakademie über deren Angelegenheiten unterrichten. 3Der Träger ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst insbesondere die Aufsicht vor Ort zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Beauftragte zu den Prüfungen der staatlich anerkannten Berufsakademie entsenden.

(2) 1Die Prüfungsordnungen einer staatlich anerkannten Berufsakademie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Die Studienordnungen sind ihm anzuzeigen. 3Die §§ 12 bis 14 mit Ausnahme des § 14 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Die Einstellung von hauptberuflichen Dozenten und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Es kann hauptberuflichen Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der staatlich anerkannten Berufsakademie den akademischen Titel „Professor“ verleihen. 3Für die Weiterführung des Titels nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper und für den Widerruf der Titelverleihung gelten die Vorschriften des § 17 Absatz 4 entsprechend.

§ 43
Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie

1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
2.
ohne Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

2Die Fristen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemessen verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) 1Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wurde oder wenn der Träger der Berufsakademie wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. 2Sie kann widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Berufsakademie Sachsen zurückbleibt.

(4) Eine Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung nach den Bestimmungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(5) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 44
Datenverarbeitung

(1) 1Die Berufsakademie Sachsen darf personenbezogene Daten ihrer Studierenden, Studienbewerber, Teilnehmer an Weiterbildungen und ehemaligen Studierenden verarbeiten, soweit dies für

1.
den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums,
2.
die Zulassung zu Prüfungen,
3.
die Feststellung ihrer Leistungen und Abschlüsse,
4.
die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
5.
die Entwicklungsplanung,
6.
die Teilnahme an den wissenschaftlich theoretischen und praktischen Abschnitten des Studiums,
7.
die Nutzung von Einrichtungen der Berufsakademie Sachsen,
8.
die Maßnahmen der Qualitätssicherung und Evaluation der Lehre nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10,
9.
den Abschluss von Zielvereinbarungen,
10.
die Kontaktpflege zu ehemaligen Studierenden

erforderlich ist. 2Eine Verarbeitung durch die Berufsakademie Sachsen zu Zwecken der Kontaktpflege ehemaliger Studierender untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben. 3Die Berufsakademie Sachsen darf personenbezogene Daten ehemaliger Studierender verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 2 erforderlich ist.

(2) Die Berufsakademie Sachsen darf personenbezogene Daten des Lehrpersonals verarbeiten, soweit dies für

1.
die Beurteilung der Bewerbungssituation,
2.
die Lehrtätigkeit,
3.
die Entwicklung von Studienangeboten,
4.
den Ablauf von Studium und Prüfungen,
5.
die Maßnahmen der Qualitätssicherung und Evaluation nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10,
6.
die Erfüllung der Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
7.
die Kontaktpflege zu ehemaligem Lehrpersonal oder in der Verwaltung tätigen Personen

erforderlich ist.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Soweit dies zu Zwecken der Förderung von Wissenschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen zulässig, sofern es eine Rechtsverordnung vorsieht oder zwingend voraussetzt.

(4) 1Eine Verarbeitung zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist unzulässig. 2Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. 3Die Befragung von Studierenden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Personen zulassen. 4Lehrpersonal und in der Verwaltung tätige Personen sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist.

(5) 1Die Berufsakademie Sachsen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten der Praxispartner für die Regelung des Zugangs sowie die Durchführung des Studiums, der Prüfungen, der Qualitätssicherung, der Akkreditierung und Reakkreditierung sowie der Evaluierung verarbeiten, sofern der Praxispartner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in die Erhebung der Daten eingewilligt hat. 2Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

§ 45
Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Bezeichnungen „Berufsakademie“, „Studienakademie“ oder „Staatliche Studienakademie“ und deren englischsprachige Bezeichnung „University of Cooperative Education“ dürfen nur von den auf Grund dieses Gesetzes errichteten oder anerkannten Berufsakademien und Staatlichen Studienakademien sowie von Bildungseinrichtungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaats als Berufsakademie oder Studienakademie anerkannt sind, geführt werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
ohne die nach § 40 Absatz 1 und § 41 erforderliche Anerkennung der Bildungseinrichtung oder ohne Genehmigung des Betriebs der Niederlassung der Bildungseinrichtung gemäß § 40 Absatz 2 die Bezeichnung „Berufsakademie“, „Studienakademie“, „Staatliche Studienakademie“, deren englischsprachige Bezeichnung „University of Cooperative Education“ oder eine auf eine Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „(BA)“ unberechtigt verleiht,
3.
eine der in § 14 Absatz 1 und 3 bestimmten Abschlussbezeichnungen unberechtigt führt,
4.
eine Berufsakademie ohne staatliche Anerkennung nach § 40 Absatz 1 betreibt,
5.
einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 41 Absatz 2 Nummer 3 ändert oder anbietet,
6.
eine staatliche Abschlussbezeichnung ohne Anerkennung nach § 41 Absatz 2 Nummer 4 verleiht,
7.
entgegen § 40 Absatz 2 eine Berufsakademie betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht als Berufsakademie anerkannt ist, oder Studiengänge anbietet, auf die sich die Anerkennung nicht erstreckt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.

§ 46
Übergangsbestimmungen

(1) Dozenten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Berufsakademie Sachsen unbefristet tätig waren und denen der Titel „Professor“ noch nicht verliehen wurde, wird auf Antrag für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrpersonal vom Präsidenten der Titel „Professor“ verliehen.

(2) Die Koordinierungskommissionen sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(3) 1Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Verwaltungsleiter, Direktoren, Leiter der Studiengänge und die in Gremien befindlichen Vertreter gelten die bisherigen Amtszeiten. 2Bei Wiederbestellungen und Wiederwahlen finden bisherige Amtszeiten Berücksichtigung.

(4) 1Ordnungen, für die sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit geändert hat, sind bis zum Erlass einer neuen Ordnung durch das zuständige Gremium gültig. 2Diese Ordnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu erlassen.

(5) 1Verbindlichkeiten mit einer Staatlichen Studienakademie, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben wirksam. 2Die Berufsakademie Sachsen tritt in die Rechtsnachfolge der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Anstalt des öffentlichen Rechts rechtlich selbständigen Staatlichen Studienakademien.

(6) Bis zur Bestellung eines Kanzlers nach § 27 Absatz 2 übernimmt der Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie am Standort des Sitzes der zentralen Geschäftsstelle die Aufgaben des Kanzlers.

(7) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Kollegium in Aufsichtsrat umbenannt. 2Die Amtszeiten der Mitglieder bleiben davon unberührt.