Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Umsetzung inklusiver Maßnahmen
(RL Inklusion)
Vom 20. Juni 2017
I.
Förderzweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am 13. Dezember 2006 bekennt sich Deutschland zu einer inklusiven Gesellschaft. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbstbestimmt und gleichberechtigt an allen Aspekten des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens teilzunehmen. Dieses Recht ist zu gewährleisten, zu schützen und zu fördern.
Ziel des Freistaates Sachsen ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Inklusion – nicht Integration – abzielen. Mit dem Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-BRK1 (im Folgenden: SLAP) wurde 2016 ein Strategiepapier verabschiedet, welches umfassende Maßnahmen aufführt, die in den kommenden Jahren zu realisieren und weiterzuentwickeln sind. Priorität haben Maßnahmen zur verstärkten Sensibilisierung sowie zur Verbesserung der baulichen und kommunikativen Barrierefreiheit. Dieser Prozess soll durch eine gezielte Förderung unterstützt werden. - 2.
- Die Förderung dient der Umsetzung der im SLAP definierten Maßnahmen zur Verwirklichung eines inklusiven Ansatzes in Abgrenzung zur Umsetzung rein integrativer Maßnahmen.
- 3.
- Der Freistaat Sachsen gewährt eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 4.
- Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende Projekte zur Umsetzung des SLAP:
- 1.
- Sensibilisierungsmaßnahmen, die zu einer Bewusstseinsbildung für die Belange behinderter Menschen beitragen,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der kommunikativen Barrierefreiheit,
- 3.
- Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Aspekten des Wirkens der unter Ziffer III genannten Einrichtungen.
III.
Fördermittelempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst landesfinanzierten Forschungseinrichtungen und die institutionell geförderten Kultureinrichtungen.
IV.
Fördervoraussetzungen
- 1.
- Voraussetzung für die Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist Konformität mit den im SLAP gelisteten Maßnahmen. Insbesondere muss erwartet werden können, dass der integrative durch einen inklusiven Ansatz ersetzt wird.
- 2.
- Die zu fördernden Projekte müssen zeitlich, finanziell und thematisch abgegrenzt sein und sich in ihrer Zielformulierung auf den SLAP beziehen. Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten.
V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
- 1.
- Förderungs- und Finanzierungsart
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. In begründeten Einzelfällen kann die Förderung, soweit keine Eigenmittel zur Verfügung stehen, bis zu 100 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben betragen. - 2.
- Form der Förderung
- a)
- Die Förderung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
- b)
- Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
- 3.
- Als förderfähig können anerkannt werden:
- a)
- Sachausgaben,
- b)
- Fremdleistungen, soweit diese für die Durchführung des Projektes/der Maßnahme als notwendig nachgewiesen werden,
- c)
- Personalausgaben,
- d)
- Investitionen, jedoch keine Baumaßnahmen,
- sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen und notwendig und angemessen sind.
VI.
Sonstige Förderbestimmungen
- 1.
- Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
- 2.
- § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung ist zu beachten.
- 3.
- Für das einzelne Projekt gilt die Förderung nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen vorzeitigen Beginn des Projektes genehmigen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn vom Antragsteller für dasselbe Projekt öffentliche Mittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.
- 4.
- Die Bewilligungsbehörde legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Berichten im Zuwendungsbescheid fest.
- 5.
- Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag die Verwendung anderer, zur Erreichung des Förderzweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 6.
- Der Erfolg der Projekte wird, soweit messbare Zielgrößen definiert werden können, entsprechend der in der Förderkonzeption ausgewiesenen Indikatoren im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft und bewertet.
VII.
Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die - Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4930
Telefax: 0351 4910-1015
E-Mail: servicecenter_sf@sab.sachsen.de
www.sab.sachsen.de - 2.
- Bewilligungsverfahren, Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Erstattung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 20. Juni 2017 in Kraft.
Dresden, den 20. Juni 2017
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange