Historische Fassung war gültig vom 01.08.2017 bis 26.04.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zulassung von Lernmitteln
(Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung – SächsLernmitZVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung lernmittel- und schulbuchzulassungsrechtlicher Regelungen

Vom 19. Juni 2017

§ 1
Zulassungspflicht

(1) Druckwerke für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik dürfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Druckwerke im Sinne dieser Verordnung sind Druckwerke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Sächsischen Lernmittelverordnung.

§ 2
Zulassungsfreiheit

Zulassungsfrei sind Arbeitshefte, die Schulbücher für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist.

§ 3
Eigenverantwortung des Lehrers

Zulassungsfreie Lernmittel müssen den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 entsprechen. Die Verantwortung dafür trägt der Lehrer.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzungen sind:

1.
Übereinstimmung mit den durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Sächsische Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplanes sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
3.
Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte und der sprachlichen Form,
4.
Angebot positiver Identifikationsmöglichkeiten sowohl für Mädchen als auch für Jungen,
5.
Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung,
6.
Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft und
7.
Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(2) Schulbücher müssen schul- und unterrichtsorganisatorisch in der Regel auf eine Klassenstufe und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 auf die Kurshalbjahre bezogen sein.

§ 5
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung eines Druckwerkes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Verlegers oder Herstellers und im Falle eines Druckwerkes für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Dem Antrag sind in der Regel vier kostenlose Prüfexemplare beizufügen.

(2) Prüfexemplare sind ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Druckwerkes, ein vollständiges Manuskript oder ein Umbruchexemplar. Zu begutachtende Manuskripte sollen unter anderem folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Das Manuskript oder der Ausdruck muss so vollständig wie die geplante Buchausgabe ausgestattet sein. Es muss insbesondere ein lückenloses Inhaltsverzeichnis, Bilder in Farbe, sämtliche Zeichnungen, Karten, Skizzen, Diagramme und Tabellen in gleicher Weise und Anordnung enthalten.
2.
Das Manuskript oder der Ausdruck darf keine handschriftlichen Korrekturen enthalten.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Angabe, für welche Schulart (bei Oberschulen für welchen Bildungsgang), für welches Fach und für welche Klassenstufe (bei den Jahrgangsstufen 11 und 12 für welches Kurshalbjahr und welche Art der Kurse) das Druckwerk bestimmt ist,
2.
die genaue Bezeichnung der Auflage, das Erscheinungsjahr und die Einbandart,
3.
die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Werk um die endredaktionell bearbeitete Fassung handelt,
4.
die Angabe darüber, ob durch dieses Druckwerk ein anderes Druckwerk des Verlages ersetzt werden soll, und
5.
die Angabe über den Preis.

(4) Soll das Druckwerk für mehrere Schularten zugelassen werden, ist für jede Schulart ein gesonderter Antrag zu stellen.

§ 6
Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform. Eine Zulassung kann

1.
von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass einzelne Mängel sofort behoben werden, und
2.
unter Auflagen ausgesprochen werden; in diesem Fall können für den nächsten Nachdruck die notwendigen Korrekturen verlangt werden.

(2) Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn das Druckwerk nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 entspricht oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind.

§ 7
Öffentliche Bekanntgabe und allgemeine Wirksamkeit

(1) Die Zulassung eines Druckwerkes wird als Allgemeinverfügung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Datum der Bekanntgabe dürfen prüfungspflichtige Druckwerke in den Schulen verwendet werden.

(2) Für Rücknahme und Widerruf der Zulassung eines Druckwerkes gilt Absatz 1 entsprechend. Als öffentliche Bekanntgabe der Rücknahme und des Widerrufes einer Zulassung gilt, wenn ein Druckwerk in dem regelmäßig erscheinenden Gesamtverzeichnis der zugelassenen Druckwerke nicht mehr aufgeführt wird. Soweit die im Gesamtverzeichnis nicht mehr aufgeführten Druckwerke an den Schulen im Zeitpunkt des Erscheinens des Gesamtverzeichnisses noch vorhanden sind, dürfen sie aufgebraucht werden, sofern in der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nichts anderes bestimmt ist. In begrenzter Anzahl können Ergänzungsbeschaffungen vorgenommen werden, sofern dies wirtschaftlich geboten ist.

§ 8
Belegstücke

Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheides hat der Antragsteller der Schulaufsichtsbehörde entsprechend ihrer Anforderung bis zu vier Belegexemplare zu überlassen. Gleichzeitig hat er zu versichern, dass die Belegstücke mit den Prüfexemplaren, die Gegenstand des Zulassungsbescheides waren, inhaltlich übereinstimmen.

§ 9
Sonderbestimmungen

(1) Unveränderte Neuauflagen eines bereits zugelassenen Druckwerkes für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind der Schulaufsichtsbehörde unter Übersendung eines Exemplars und Angabe des Preises anzuzeigen, wenn nur die Auflagenbezeichnung oder das Erscheinungsjahr gegenüber der zugelassenen Auflage verändert ist.

(2) Bei nur redaktionell veränderten Neuauflagen eines bereits zugelassenen Druckwerkes für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik kann ein abgekürztes Zulassungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Verlag oder Hersteller im Antrag die vorgenommenen Änderungen in Form einer Übersicht anzugeben und zwei Exemplare des Druckwerkes unter Angabe des Preises beizufügen. Die vorgenommenen Änderungen können auch durch Markierungen in einem Prüfexemplar kenntlich gemacht werden. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass wesentliche inhaltliche Änderungen vorliegen, ist das übliche Zulassungsverfahren durchzuführen.

§ 10
Kosten

Für das Genehmigungsverfahren werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Rechtsverordnung erhoben.

§ 11
Übergangsregelung

Genehmigungsverfahren für Druckwerke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden und die mit Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Zulassung mehr bedürfen, werden eingestellt.