Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Vom 7. August 2017

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In Ziffer I Nummer 1 wird die Angabe „1. September 2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2017“ ersetzt.
3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 77 Devisenwerte die folgende Angabe eingefügt:
„§ 77a Virtuelle Währungen“.
 
b)
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)“ durch ein Komma und die Wörter „die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug“ ersetzt.
 
c)
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „dabei darf die Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung als Vollstreckungshilfe nicht von einer Kostenübernahmeerklärung des ersuchenden Landes für die zu erwartenden Vollzugskosten abhängig gemacht werden.“ ersetzt.
 
d)
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, §§ 65, 85, 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG“ durch die Wörter „Behandlung, der Wiedereingliederung, zur sicheren Unterbringung oder soweit dies aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig ist,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „die Zustimmung kann – vorbehaltlich einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung – als erteilt gelten, wenn die zur Aufnahme vorgesehene Justizvollzugsanstalt der vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung zustimmt oder im Fall der Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan die von der Verlegung betroffenen Justizvollzugsanstalten Einvernehmen über die beabsichtigte Verlegung erzielen.“ ersetzt.
 
e)
In § 28 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken“ durch die Wörter „in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung (§ 116b Satz 2 StPO)“ ersetzt.
 
f)
In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf Selbsttötungsgefahr,“ die Wörter „Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit,“ eingefügt.
 
g)
In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu entziehen suchen“ jeweils durch das Wort „entziehen“ ersetzt.
 
h)
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
„5.
Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist (§ 26 Absatz 3 Satz 3 JGG).“
 
i)
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 4 wird das Wort „Grunde“ durch die Wörter „Grund, insbesondere bei Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 5 werden die Wörter „möglichst umgehend“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
 
j)
§ 44b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe erfolgt nach Maßgabe des § 67 Absatz 6 StGB.“
 
k)
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Wortlaut werden das Semikolon und die Wörter „es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen“ gestrichen.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, einer Unterbrechung entgegenstehen.“
 
l)
In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Justizbehörden“ durch das Wort „Justizbehörde“ ersetzt.
 
m)
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
von einem Jahr bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten,“.
 
bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
von einem Jahr bei der nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, § 106 Absatz 6 und 7 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten, und in den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 JGG von sechs Monaten, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristablaufs das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Absatz 5 JGG),“.
 
 
bb)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig, im Fall des § 67d Absatz 6 Satz 2 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von sechs Jahren, im Fall des § 67d Absatz 3 Satz 1 StGB und § 67d Absatz 6 Satz 3 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von zehn Jahren, die Prüfung, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist.“
 
n)
In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sperre“ die Wörter „nach Maßgabe des § 47 Absatz 2 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)“ eingefügt.
 
o)
In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Landeskriminalamt, der ihm entsprechenden Behörde oder dem Bundeskriminalamt“ durch die Wörter „Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeiten“ und die Wörter „Forschungs- oder Lehrzwecke“ durch die Wörter „Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke“ ersetzt.
 
p)
Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 67 Absatz 2 können Betäubungsmittel der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Absatz 1 Satz 1) überlassen und kann diese schriftlich verpflichtet werden, die Betäubungsmittel ordnungsgemäß zu vernichten, sobald diese dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.“
 
q)
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
 
 
§ 77a
Virtuelle Währungen
 
(1) Eine virtuelle Währung ist das digitale Abbild eines Wertes, das nicht von einer Zentralbank, einem Kreditinstitut oder einem E-Geld-Institut ausgegeben wurde und als Alternative zu Geld genutzt, insbesondere elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt wird. Es handelt sich nicht um Echt- oder Landeswährungen.
(2) Soweit die Verwertung von virtuellen Währungen der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die virtuellen Währungen den in den Ländern bestimmten Zentralstellen zur Verwertung anzuzeigen und durch diese zu verwerten. Die Verwertungsstelle führt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse ab.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Dresden, den 7. August 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften