Historische Fassung war gültig vom 09.05.1992 bis 02.10.1993

Gesetz
zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Hochschulstrukturgesetz – SächsHStrG)

Vom 10. April 1992

Der Sächsische Landtag hat am 11. März 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Hochschularten

Der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium dienen im Freistaat Sachsen Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.

§ 2
Universitäten und Hochschulen

(1) Universitäten des Freistaates Sachsen sind:

1.
die Universität Leipzig
2.
die Bergakademie Freiberg
3.
die Technische Universität Dresden
4.
die Technische Universität Chemnitz-Zwickau

(2) Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen sind:

1.
die Hochschule für Bildende Künste Dresden
2.
die Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
3.
die Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
4.
die Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden.

(3) Fachhochschulen des Freistaates Sachsen sind:

1.
die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
2.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
3.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
4.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH)
5.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen eines Kooperationsmodells ein Deutsch­Polnisch-Tschechoslowakisches Hochschulinstitut in Zittau zu errichten.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Zusammenwirken mit der Universität Leipzig und Beteiligten aus Wirtschaft und Staat die Gründung einer Handelshochschule Leipzig in freier Trägerschaft vorzubereiten.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen und dem Freistaat Sachsen die Zusammenführung der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig und der Kirchlichen Hochschule Leipzig unter Beachtung der Ergebnisse der unabhängigen Strukturkommission durchzuführen.

§ 3
Name der Hochschulen

Der Name der Hochschulen nach § 2 kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erweitert oder verändert werden und wird in der Grundordnung festgelegt. Namensbestandteil ist stets der jeweilige Sitz der Hochschule. Auf Antrag kann auch einer Teileinrichtung einer Hochschule, die ein spezifisches Profil aufweist oder eine spezifische Tradition vertritt und fortführt, ein Name zuerkannt werden.

§ 4
Wissenschaftsgebiete der Universitäten

(1) Die Universität Leipzig umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Evangelische Theologie, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Sportwissenschaft, Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin.

(2) Die Bergakademie Freiberg umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Montan- und Ingenieurwissenschaften, Werkstoffwissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Geowissenschaften, Wirtschaftswissenschaften.

(3) Die Technische Universität Dresden umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Ingenieurwissenschaften, Architektur, Werkstoffwissenschaften, Verkehrswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Humanmedizin, Zahnmedizin, Forstwissenschaften.

(4) Die Technische Universität Chemnitz-Zwickau umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Ingenieurwissenschaften, Werkstoffwissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften.

§ 5
Fachgebiete der Kunsthochschulen

(1) Die Hochschule für Bildende Künste Dresden gliedert sich in eine Abteilung für freie Kunst und eine Abteilung für angewandte Kunst. Es wird insbesondere das Studium in den Fachgebieten Freie Kunst, Restaurierung von Kunstwerken und Szenografie sowie die Ausbildung für die Berufe Theatermaler, Theaterplastiker, Maskenbildner und Kostümbildner durchgeführt.

(2) An der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig wird insbesondere die Ausbildung in Malerei/Grafik, Buchkunst/Grafik-Design, Neue Medien und Fotografie durchgeführt.

(3) Die Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig gliedert sich in eine Abteilung für Musik und eine Abteilung für Theater. Es wird insbesondere die Ausbildung für Komposition, Gesang, Dirigieren, Musikpädagogik, Schulmusik, Instrumente, Kirchenmusik sowie Schauspiel, Choreographie, Dramaturgie und Regie durchgeführt.

(4) An der Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden wird insbesondere die Ausbildung für Instrumente, Gesang, Dirigieren, Komposition, Musikpädagogik und Schulmusik durchgeführt.

§ 6
Fachgebiete der Fachhochschulen

(1) In der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Bauingenieurwesen, Architektur, Maschinenbau/Gießereitechnik, Versorgungs- und Entsorgungstechnik, Elektrotechnik, Polygrafische Technik, Bibliotheks- und Verlagswesen, Museologie, Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik, Informatik.

(2) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Chemieingenieurwesen, Maschinenbau/Produktionstechnik, Verkehrsingenieurwesen, Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Architektur, Gartenbau/Landespflege, Vermessungswesen/Kartographie, Informatik.

(3) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Elektrotechnik, Informatik, Physikalische Technik, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau.

(4) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Maschinenbau, Verfahrenstechnik/Energietechnik, Elektrotechnik, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Ver- und Entsorgungstechnik, Bauingenieurwesen, Informatik, Sozialwesen.

(5) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Physikalische Technik, Informatik, Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen sowie die Abteilung angewandte Kunst in Schneeberg.

(6) Die Fachhochschulen haben die Aufgabe praxisnaher angewandter Forschung. Diese Aufgabe nehmen sie unter anderem in Forschungszentren wahr, die in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft vom Freistaat gefördert werden. Das Nähere wird durch Vereinbarung der jeweiligen Fachhochschule mit diesen Einrichtungen geregelt. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 7
Zusammenwirken von Universitäten
mit Kunsthochschulen und Fachhochschulen

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion und Habilitation.

(2) In die Promotionsordnungen der Universitäten sind Bestimmungen für ein kooperatives Verfahren zwischen Universität und Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen sowie zwischen Universität und Kunsthochschule zur Promotion von Absolventen der Kunsthochschulen mit entsprechenden Voraussetzungen auf kunst-, musik- oder theaterwissenschaftlichem Gebiet aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf dabei nicht zur Voraussetzung gemacht werden.

(3) Zu Gutachtern und Prüfern in Promotionsverfahren können auch Hochschullehrer von Fachhochschulen und Kunsthochschulen bestellt werden.

(4) Die Diplomprüfungs- und-studienordnungen der Universitäten für solche Diplomstudiengänge, für die es entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen gibt, müssen Bestimmungen für ein Ergänzungsstudium einschließlich Diplomprüfung für befähigte Fachhochschulabsolventen enthalten.

§ 8
Durchführung der Auflösung
von Hochschulen und Bildungseinrichtungen

(1) Mit der Übernahme von Aufgaben und mit der Durchführung der Auflösung werden beauftragt:

1.
die Universität Leipzig
für die Pädagogische Hochschule Leipzig,
für die Handelshochschule Leipzig
2.
die Universität Leipzig gemeinsam mit der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
für die Theaterhochschule „Hans Otto“ Leipzig
3.
die Technische Universität Dresden
für die Pädagogische Hochschule Dresden,
für die Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden
4.
die Technische Universität Dresden gemeinsam mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
für die Hochschule für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden
5.
die Technische Universität Chemnitz-Zwickau
für die Pädagogische Hochschule Zwickau
6.
die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
für die Technische Hochschule Leipzig,
für die Fachschule für wissenschaftliches Bibliothekswesen Leipzig,
für die Fachschule für Bibliothekare und Buchhändler Leipzig,
für die Fachschule für Museologie Leipzig
7.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
für die Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie Dresden
8.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
für die Ingenieurhochschule in Mittweida
9.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH)
für die Technische Hochschule Zittau
10.
die Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)
für die Technische Hochschule Zwickau,
für die Fachschule für angewandte Kunst Schneeberg.

(2) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst.

§ 9
Zeitpunkt der Auflösung
von Hochschulen und Bildungseinrichtungen

Mit Ausnahme der Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden sind die in § 8 zur Auflösung bestimmten Einrichtungen mit Ablauf des 30. September 1992 aufgelöst.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden aufzulösen, sobald eine Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden gegründet worden ist.

§ 10
Struktur- und Integrationskommissionen

(1) Zur Beratung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bei der Konkretisierung der Struktur innerhalb von Hochschule, Fakultät und Fachbereich kann der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Strukturkommissionen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Gründungskornmissionen gemäß den §§ 126 und 127 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 261) berufen. Die diesen Kommissionen angehörenden Hochschullehrer sind in der Regel Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes. Als Mitglieder der Strukturkommissionen sollen auch Mitglieder der Personalkommissionen aus diesen Struktureinheiten berücksichtigt werden.

(2) Übernehmen nach § 2 fortgeführte oder neu gegründete Hochschulen Aufgaben von gemäß §§ 8 und 9 aufzulösenden Einrichtungen, so sind die Berufungskommissionen gemäß § 48 Abs. 2 und § 125 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes, die Gründungskornmissionen gemäß §§ 126 und 127 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes und die Strukturkommissionen gemäß Absatz 1 als Integrationskommissionen zu berufen, in denen Vertreter der fortgeführten und der aufzulösenden Hochschulen angemessen zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder unter Beibehaltung der Gruppenverhältnisse gemäß dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz erhöht werden.

§ 11
Besetzung von Stellen für das Hochschulpersonal

(1) Der Bedarf an Professoren- und Dozentenstellen, an Stellen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie das sonstige hauptberufliche Personal für die einzelnen Hochschuleinrichtungen wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen festgelegt.

(2) Die Besetzung von Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal und das sonstige hauptberufliche Personal der Hochschuleinrichtungen nach diesem Gesetz erfolgt als Einzelfallentscheidung nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz. Dabei sind je nach den Anforderungen der zu besetzenden Stelle die Maßstäbe wissenschaftlicher und künstlerischer Leistungsfähigkeit, der pädagogischen Eignung, der Gleichberechtigung von Frau und Mann, der Ausgewogenheit der Altersstruktur sowie soziale Gesichtspunkte zugrunde zu legen.

(3) Die Professoren- und Dozentenstellen sind neu zu besetzen. Diese Besetzung der Professoren- und Dozentenstellen, für die noch keine Wissenschaftler nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz berufen sind, erfolgt im ordentlichen Berufungsverfahren gemäß §§ 50 bis 58 oder in verkürztem Berufungsverfahren nach § 48 Abs. 2 oder durch Verfahren mit außerordentlichen Berufungskommissionen nach § 125 Abs. 1 oder im Berufungsverfahren von Gründungskommissionen nach §§ 126 ff. des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes. Dabei können den Kommissionen nach § 10 dieses Gesetzes auch die Aufgaben der Kommissionen nach §§ 52 ff., 48 Abs. 2 und 125 sowie 126 ff. des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst übertragen werden.

(4) Die Besetzung der Stellen für das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal erfolgt vorrangig aus dem Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie der Institute der ehemaligen Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und der Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik mit Stand vom 31. Dezember 1991.

(5) Für die Auswahl aus den Bewerbungen für die Stellen nach Absatz 4 werden Kommissionen gebildet, die aus einer gleichen Zahl von Professoren neuen Rechts nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern bestehen. Dabei sind Angehörige der neuen und fortzuführenden sowie der aufzulösenden Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. Als Mitglieder dieser Kommissionen sollen auch Mitglieder der Personal- und Fachkommissionen berücksichtigt werden. Zu stimmberechtigten Vorsitzenden dieser Kommissionen werden Wissenschaftler bestellt, die nicht Angehörige einer der beteiligten Einrichtungen sind. Die Kommissionen werden nach Bestimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Senats, des Gründungssenats oder einer Kommission gemäß § 10 bestellt.

(6) Die Besetzung der Stellen für sonstige hauptberufliche Mitarbeiter erfolgt durch die einzelne Hochschuleinrichtung. Dabei ist das Personal der nach § 8 aufzulösenden Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

(7) Personen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes an einer Hochschule des Freistaates Sachsen beschäftigt sind und die weder eine Stelle im Rahmen des Bedarfs im Sinne von Absatz 1 erhalten haben noch für eine solche vorgesehen sind, kann gemäß Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 gekündigt werden. Andere Kündigungsgründe bleiben unberührt. Für besondere Aufgaben der Forschung und Lehre können Verträge über befristete Arbeitsverhältnisse zusätzlich zu dem vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Absatz 1 festgelegten Stellenbedarf abgeschlossen werden.

§ 12
Übergangsbestimmungen für bisherige Studiengänge

(1) Studierende, die für einen Studiengang an einer aufgelösten Bildungseinrichtung eingeschrieben waren, können ihr Studium nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung zu Ende führen. Für das Angebot der erforderlichen Lehrveranstaltungen und die Durchführung von Prüfungen ist die Hochschule verantwortlich, der die Fortführung des Studienganges durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übertragen wurde, längstens jedoch bis zum Ende der Regelstudienzeit der für diesen Studiengang immatrikulierten Studenten. Kann in begründeten Fällen das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden, sind Regelungen für diese Studenten zum Abschluß des Studiums festzulegen. Für die Durchführung des Studienganges und des Prüfungsverfahrens gilt insoweit die Bildungseinrichtung als fortbestehend. Die Möglichkeit, den Studiengang unter Anrechnung der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen zu wechseln, bleibt unberührt.

(2) Studenten von Fach- und Ingenieurschulen laut Anlage zum Beschluß der Konferenz der Kultusminister vom 10. November 1991 können nach einem erfolgreichen Anschlußstudium von zwei Semestern an einer Fachhochschule den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen bekommen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.

§ 13
Übergangsbestimmung zur Bildung der Organe

(1) Zur erstmaligen Bildung der Senate gemäß § 108 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Zahl der zu wählenden Vertreter der Mitgliedergruppen und veranlaßt die Wahl. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Bis zum Erlaß der Grundordnung der jeweiligen Hochschule bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Anzahl der dem Senat angehörenden Prorektoren und Dekane nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes.

§ 14
Durchführung des Gesetzes

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen.

§ 15
Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. April 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer