Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Änderung der Verordnung
zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund von § 9 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 256) und § 12 Absatz 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, verordnet die Landesdirektion Sachsen:
Artikel 1
Die Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“ vom 10. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 238) wird wie folgt geändert:
§ 1
Änderung der Gebietszuordnung
Die in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Freiberg werden neu in die Teilfläche 4 im Sinne der in § 7 und § 12 der Verordnung zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“ vorgenommenen nutzungsbezogen Gliederung eingestuft.
§ 2
Gegenstand der Änderung
(1) Eine auf dem Gebiet der Gemarkung Freiberg befindliche als „Erweiterte Teilfläche 4“ bezeichnete Fläche wird aus den Teilflächen 2 und 3 in die Teilfläche 4 heraufgestuft. Die „Erweiterte Teilfläche 4“ verläuft östlich begrenzt durch das Westufer der Freiberger Mulde ab Höhe der Einmündung der Brücke Hammerberg in die Straße Unteres Muldental, von der Mulde unterhalb des Geländes der Firma Gelsenrot entlang der Waldgrenze auf der unbewaldeten Seite bis zum Radweg, dann am Rande der Kleingartenanlage am Hammerberg verlaufend bis zum Gelände Porzellanwerk, daran weiterverlaufend Richtung Norden bis zur Straße „Himmelfahrtsgasse“ entlang Porzellanwerksgelände folgend altem Bahndamm bis Höhe aufgelassener Fuchsmühlenweg nach Osten über die offene Fläche zum Waldrand, diesem in Richtung Süden entlang der Kaskade zum Unteren Muldental bis zum Einlauf in den Mühlgraben zur Freiberger Mulde. Sie umfasst das Gebiet des Sanierungsobjekts Hammerberg, das Vorland der Porzellanwerkshalde, das Gelände der Firma Gelsenrot nördlich bis zum Talhang der Freiberger Mulde östlich Grobbergehalde und die Hochfläche nördlich Grobbergehalde Davidschacht.
(2) Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Freiberg: 2626/c, 2627/6, 2627/10, 2627/11, 2627/12, 2627/23, 2627/33, 2627/36, 2627/40, 2627/41, 2627/45, 2627/44, 2627/51, 2627/52, 2627/53, 2627/54, 2627/55, 2627/56, 2627/57, 2627/58, 2627/59, 2627/60, 2627/61, 2627/62, 2627/63, 2627/64, 2627/65, 2631, 2635/8, 2635/9, 2635/13, 2635/14, 2637, 2638, 2641/6, 2641/7, 2641/8, 2645/4, 2645/6, 2645/7, 2646, 2648/17, 2658/2 und 2658/4,
sowie jeweils Teilstücke folgender Flurstücke der Gemarkung Freiberg: 2614/20, 2620/2, 2627/17, 2627/26, 2627/31, 2627/50.
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 60,41 Hektar.
(3) Der neue Grenzverlauf der verschiedenen Teilflächen ergibt sich neu aus der Karte 1.6 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 10 000) mit dem Titel „Umstufung von Teilflächen 2 und 3 in eine neue Teilfläche 4 gemäß § 12 der Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Freiberg vom 10. Mai 2011 im Areal Davidschacht“. Die Karte ist nicht Bestandteil der Verordnung, wird aber dem bei der Stadt Freiberg, dem Landratsamt Mittelsachsen, Standort Leipziger Straße sowie der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz vorhandenen ursprünglichen Kartenwerk angefügt und dort hinterlegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 2. Januar 2018
Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident