Fünfte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV
Vom 12. Januar 2018
I.
Die Schöffen- und Jugendschöffen VwV vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 66), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2017 (SächsABl. S. 125) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird das Komma nach dem Wort „sind“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
- b)
- Buchstabe g wird aufgehoben.
- 2.
- Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- Personen, die
- aaa)
- in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- bbb)
- in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
- ccc)
- bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,“.
- 3.
- Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 12. Januar 2018
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow
Der Staatsminister des Innern
Roland Wöller