Zweite Verordnung
des Ministerpräsidenten
zur Änderung der Ernennungsverordnung

Vom 20. Juli 1999

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370) wird verordnet:

Artikel 1

§ 3 der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die durch Verordnung vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der oberen und mittleren Landesbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.“

  2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Absatz 1 gilt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen nicht für die Beamten der Staatshochbauämter, der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter sowie der Gruppe ,Bundesbau und Sonderaufgaben‘ der Oberfinanzdirektion Chemnitz.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Änderungsvorschriften