Zweites Gesetz
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 14. Dezember 2018

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen
und der Verbundquoten in den Jahren 2019 und 2020
(Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020 – FAMG 2019/2020)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.
b)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen“.
c)
Die Angaben zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und zu § 21a werden gestrichen.
d)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe“.
e)
Die Angabe zu § 22 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
§ 22a
Bedarfszuweisungen
§ 22b
Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung“.
f)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a
Kommunaler Strukturfonds“.
g)
Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a
Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.
h)
Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
„§ 29a
(weggefallen)“.
i)
Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3
Anlage 2
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 gemäß § 16 Absatz 2“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 3 wird die Angabe „84,39 Prozent“ durch die Angabe „85,00 Prozent“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
ab dem Jahr 2019
 
a)
ein Betrag in Höhe von 36 883 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
 
b)
ein Betrag in Höhe von 3 592 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in den Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
 
c)
der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines ,Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung’ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
 
d)
der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und“.
 
bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und in Buchstabe a werden die Wörter „auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen“ durch die Wörter „auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen“ ersetzt.
cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
 
1.
der Betrag, der den sächsischen Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und
 
2.
der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes“ und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342)“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472)“ ersetzt.
3.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „den §§ 16 und 16a“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d)
die Bildung eines kommunalen Strukturfonds nach § 23a,“.
c)
Buchstabe g wird aufgehoben.
d)
Buchstabe h wird Buchstabe g.
e)
Buchstabe i wird Buchstabe h und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1 315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 889,02 Euro je Einwohner angesetzt.“
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
der Kreisfreien Städte im Jahr 2019 um 18 177 562 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2019 um 24 632 438 Euro für den Fall, dass ein interkommunaler Ausgleich nach § 26a Absatz 1 stattfindet, zu dessen Gunsten reduziert,“.
 
bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
der Landkreise im Jahr 2019 um 13 000 000 Euro erhöht; die Erhöhung wirkt auf die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre, und“.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre.“
d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1.
kreisangehörigen Gemeinden
 
a)
im Jahr 2019 8,29 Prozent und
 
b)
im Jahr 2020 11,51 Prozent,
2.
Landkreisen
 
a)
im Jahr 2019 2,53 Prozent und
 
b)
im Jahr 2020 7,04 Prozent sowie
3.
Kreisfreien Städten
 
a)
im Jahr 2019 9,93 Prozent und
 
b)
im Jahr 2020 13,74 Prozent.“
5.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Wörter „(einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen)“ durch die Wörter „(einschließlich Förderschulen)“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Mittelschulen, Abendmittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen und Abendoberschulen“ ersetzt.
bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.
cc)
In Nummer 7 Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen.
c)
In Satz 5 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
d)
In Satz 6 wird das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen.
e)
Satz 7 wird wie gefolgt gefasst: „Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt.“
f)
Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 7 gilt nicht für Schüler von Sprachheilschulen. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schüler der jeweiligen Schule gezählt.“
g)
Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 10 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist.“
h)
Im neuen Satz 12 wird die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 10“ ersetzt.
i)
Im neuen Satz 13 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 12“ ersetzt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „vervielfältigt mit dem“ die Wörter „nach oben auf 390 Prozent begrenzten“ eingefügt.
b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt.“
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)“ ersetzt.
7.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 12“ ersetzt.
8.
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
9.
In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 22a Nummer 1 und 2“ ersetzt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „48,70 Euro,“ durch die Wörter „48,75 Euro und“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „35,69 Euro“ durch die Angabe „35,74 Euro“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind.“
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend.“
d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben.“
11.
§ 16a wird aufgehoben.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
„2.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro sowie“.
bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „EUR;“ wird durch das Wort „Euro.“ ersetzt.
cc)
Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der investiven Schlüsselzuweisung gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.“
13.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(FStrG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist“ ersetzt.
14.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
 
„§ 20a
Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung,
Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast
befindlichen Straßen und Radwegen
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.
 
(2) Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.
 
(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist.“
15.
In § 21 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ und die Wörter „das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171)“ ersetzt.
16.
Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 wird aufgehoben.
17.
Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
 
§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
 
Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a und 22b zur Verfügung gestellt. Es werden 110 000 000 Euro im Jahr 2019 und 60 000 000 Euro im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen nach den §§ 22a und 22b wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ,Breitbandfonds Sachsen’ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Die Auszahlung der Bedarfszuweisungen nach § 22a Nummer 6 und 9 bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
 
§ 22a
Bedarfszuweisungen
 
Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
3.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
4.
pauschale Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Ausgleich erfolgt für die Kreisfreien Städte in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; für die Landkreise, die eine überproportionale Belastung aufweisen, erfolgt der Ausgleich in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
5.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
6.
Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
7.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung oder Sozialverwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
8.
den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie
9.
Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen.
 
§ 22b
Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur
und zur Digitalisierung
 
Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:
1.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
2.
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
3.
die Beteiligung der Kommunen am
a)
Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,
b)
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 600 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 sowie in Höhe von jährlich 650 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
c)
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 1 500 000  Euro in den Jahren 2019 bis 2022 und
4.
den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung
a)
für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von 200 000 Euro im Jahr 2019 und in Höhe von jährlich 100 000 Euro für die Jahre 2020 bis 2022,
b)
in Höhe von einmalig 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie
c)
in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des kommunalen Anteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Gemeinden und des Landkreises bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und
5.
den Aufwand der Kommunen beim Anschluss der Schulen an das Internet in Höhe von 2 000 000 Euro.“
18.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2019 zu 53,012 Prozent des noch in Höhe von 265 975 656 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird investiv gebunden und ist mit den investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Absatz 3 nachzuweisen.“
b)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der im Jahr 2019 aufgelöste Betrag ist nicht Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28.“
19.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
 
„§ 23a
Kommunaler Strukturfonds
 
Im Jahr 2020 werden dem durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ,Kommunaler Strukturfonds’ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) errichteten Sondervermögens ,Kommunaler Strukturfonds’ 116 500 000 Euro zugeführt.“
20.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2019 und 2020 für:
1.
allgemeinen Schulhausbau im Jahr 2019 in Höhe von 7 000 000 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 5 000 000 Euro,
2.
Krankenhausbau (Einzelförderung) im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro,
3.
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
4.
Straßenbau im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro und
5.
Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.“
21.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
22.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
 
„§ 26a
Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
 
(1) Gewährt der Bund den Gemeinden zusätzliche Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer als Kompensation für eine Minderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise für das Jahr der Anpassung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer einen Ausgleich zur Sicherstellung einer aufgabenträgergerechten Verteilung der Kompensationszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
 
(2) Im Jahr 2019 erfolgt der Ausgleich in Höhe von 42 810 000 Euro. Härten bei der Einrichtung dieses Ausgleiches gelten als Härten im Sinne von § 22a Nummer 2 und können bis zu 6 000 000 Euro im Jahr 2019 ausgeglichen werden.
 
(3) Die Zuweisungen an die einzelnen Kreisfreien Städte und Landkreise bemessen sich nach ihrem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Freistaat Sachsen. Bemessungsgrundlage sind die von den Kreisfreien Städten und Landkreisen monatlich an die Landesdirektion Sachsen zu meldenden Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung für das zweite Halbjahr des Vorjahres sowie das erste Halbjahr des Jahres der Anpassung.
 
(4) Gewährt der Bund die Kompensation gemäß Absatz 1 den Ländern im Rahmen eines erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Ausgleich durch Rechtsverordnung entsprechend der Absätze 2 und 3 zu bestimmen.“
23.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SächKRG“ durch die Wörter „des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsKRG“ durch die Wörter „des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
24.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(SächsKomSozVG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
25.
§ 29a wird aufgehoben.
26.
In § 29b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist“ ersetzt.
27.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 21, 22 und 24“ durch die Wörter „§§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 7, §§ 22b und 24“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a bis c werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni . Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen.“
cc)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „16 Absatz 1, § 16a Absatz 1 und §§ 18 bis 20“ durch die Wörter „16 Absatz 1 und 2, §§ 18 bis 20a sowie § 26a“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 15 und 22 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§§ 5 und 15“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 16, 16a, 21, 21a Absatz 2 und § 22 Absatz 2 Nummer 7“ durch die Angabe „nach § 16“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zuweisungen nach § 20a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt.“
dd)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuweisungen nach § 22a Nummer 4 werden jeweils am 30. Juni ausgezahlt.“
ee)
Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b werden am 15. Februar 2019 ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 26a werden am 15. Mai zu vier Zwölftel des Gesamtbetrages und am 15. Oktober zu acht Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Fondszuführung gemäß § 23a erfolgt am 30. Juni 2020.“
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§§ 5, 15, 16, 17 Absatz 1 Nummer 1 und § 26a“ ersetzt.
28.
Anlage 2 wird aufgehoben.
29.
Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt gefasst:
30.
Anlage 4 wird aufgehoben.

Anlage 2
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

Artikel 3
Weitere Änderung des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der“ durch das Wort „aus“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich“ durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:
1.
bei den Bundesergänzungszuweisungen
 
a)
die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und
 
b)
ein Betrag in Höhe von 85,00 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,
2.
bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen
 
a)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
 
b)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
 
c)
der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
 
d)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,
 
e)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen, und
 
f)
der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
3.
bei den Steuereinnahmen der Gemeinden
 
a)
der Betrag, der den Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und
 
b)
der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt.“
2.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird aufgehoben.
3.
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 4 wird aufgehoben.
b)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen.“

Artikel 4
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2021/2022, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Änderungsvorschriften