Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen1

Vom 29. Dezember 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Aufgrund von § 3 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) wird verordnet:

§ 1
Belegungsbindung

(1) Der Belegungsbindung unterliegen ab 1. Januar 1996 50 vom Hundert der Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Altschuldenhilfen nach § 4 und § 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. (BGBl. I S. 1184), gewährt worden sind.

(2) Vertraglich vereinbarte Belegungsbindungen gehen dem nach Absatz 1 bestimmten Anteil vor.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 29. Dezember 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen

Art. 13 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)