Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Vom 15. Januar 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Die Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. Februar 2018 (SächsABl. S. 316) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ wird durch die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ ersetzt.
b)
Die Angabe „12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 378)“ ersetzt.
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
ln Ziffer I Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1, wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
b)
Ziffer I Nummer 1 Buchstabe j Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen erworbenen Materialen sowie bei der Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.“
c)
ln Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)“ durch die Angabe „3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)“ ersetzt.
d)
ln Ziffer II Nummer 2.2.1 Buchstabe b wird das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Ausstattung“ ersetzt.
e)
ln Ziffer II Nummer 3.2.2 Buchstabe b wird das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Ausstattung“ ersetzt.
f)
Ziffer II Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Grundlage von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden bei nicht investiven Vorhaben indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt, wenn keine weiteren Ausgaben für das Vorhaben entstehen oder die Anwendung des Pauschalsatzes nach Buchstabe d ausgeschlossen ist.“
bbb)
Satz 4 wird aufgehoben.
bb)
Es werden folgende neue Buchstaben d und e eingefügt:
„d)
Auf Grundlage von Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden bei nicht investiven Vorhaben mit direkten förderfähigen Personalkosten alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gewährt. Die direkten Personalkosten umfassen alle Ausgaben im Zusammenhang mit Löhnen und Gehältern für beim Begünstigten beschäftigtes Personal. Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben zur Umsetzung der LES, die an Teilnehmer ausgezahlt werden, sind nicht im Pauschalsatz enthalten und können als zusätzliche förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Anwendung des Pauschalsatzes ist nicht möglich für Personalausgaben, die Gegenstand einer Auftragsvergabe an Dritte sind oder das Vorhaben überwiegend Ausgaben für Auftragsvergaben an Dritte enthält. Vor dem 1. Januar 2019 bei der Bewilligungsbehörde eingegangene Anträge können bis zum 1. Juli 2019 nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinie gewährt werden.
e)
Für Vorhaben, bei welchen es sich um eine Umnutzung oder vollständige Sanierung von Gebäuden mit umfassendem Eingriff in die Bausubstanz handelt und im Ergebnis ein beheizbarer Massivbau entsteht, erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten (SEK) gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Vor dem 1. Januar 2019 bei der Bewilligungsbehörde eingegangene Anträge können bis zum 1. Juli 2019 nach der zum Zeitpunkt der Antragsteilung gültigen Richtlinie gewährt werden. Aktuelle Informationen zur Höhe der SEK sind im Antragsportal unter http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm verfügbar.“
cc)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden die neuen Buchstaben f und g.
dd)
Im neuen Buchstaben g Satz 2 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „bei Anteilsfinanzierung“ eingefügt.
g)
ln Ziffer II Nummer 6.1 Buchstabe a Satz 2 wird das Wort „jedoch“ durch die Wörter „und der untergeordnete Teil“ ersetzt.
h)
Ziffer II Nummer 6.2 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung zu erbringen.“
bb)
Es wird folgender Satz 8 angefügt:
„Bei Rad- und Wanderwegen im Wald sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen ist der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung (z. B. Gestattungsverträge) ausreichend.“
3.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
ln Ziffer III Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ ersetzt.
b)
Ziffer IV Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satz 4 wird aufgehoben.
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.“
c)
ln Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749]“ durch die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745]“ ersetzt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
ln Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28) geändert worden ist“ durch die Angabe „2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ ersetzt.
b)
Die Nummer 2 wird gestrichen.
c)
Aus den Nummern 3 bis16 alt werden die Nummern 2 bis 15 neu.
d)
Der neuen Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist,“
e)
Der neuen Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,“
f)
ln der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 994/2014 (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S.1)“ durch die Angabe „2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ ersetzt.
g)
Der neuen Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,“
h)
Der neuen Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 44) geändert worden ist,“
i)
Der neuen Nummer 7 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,“
j)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
k)
Der neuen Nummer 9 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 1) geändert worden ist,“
I)
Der neuen Nummer 10 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,“
m)
Der neuen Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,“
n)
ln der neuen Nummer 12 wird die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ durch die Angabe „konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1)“ ersetzt.
o)
Der neuen Nummer 13 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S. 1) geändert worden ist“
5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)“ wird durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ ersetzt.
b)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.“
c)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Unterabsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Begünstigte nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kann den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“
bb)
ln Unterabsatz 3 werden die Wörter „können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder“ durch das Wort „es“ ersetzt.
d)
ln Nummer 14 Absatz 2 wird die Angabe „Gesetz vom 6. Mai 2014 [SächsGVBl. S. 286]“ durch die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 [SächsGVBl. 630]“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften