Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Vom 13. Januar 2019

Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)“ durch die Wörter „des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 3“ ersetzt.
b)
In Satz 6 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird. Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.“
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „vorsehen“ ein Doppelpunkt eingefügt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.“
5.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Patentanwälte mit Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Verjährung
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
7.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Gesetzlicher Forderungsübergang
Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
8.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Gebühren und Auslagen
Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.“
9.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; § 111 Absatz 1 und 3 sowie §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Januar 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften